Beiträge von Super112

    Kam heute:

    Spannender Satz:

    " Die Prüfung weiterer Anpassungsbedarfe in der Folge der Anhebung der Einstiegsbesoldung im Schulbereich dauert derzeit noch an."

    Beginn der Nachricht des MSB NRW >>>>>>>>>

    Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

    zum 1. August 2026 wird die stufenweise Anpassung der Besoldung für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I mit der Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 abgeschlossen sein. Darüber hatte ich Sie am 5. Februar bereits informiert. Schwerpunkt der damaligen Information waren die Auswirkungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Nunmehr erhalten Sie eine Information für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis:


    1. Lehrkräfte im bisherigen Einstiegsamt A 12

    Beamtinnen und Beamten, die zum 1. August 2026 als Lehrkräfte ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 mit den Amtsbezeichnungen

    - Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,

    -Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,

    - Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

    - Lehrerin, Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht,

    - Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung,

    - Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung,

    - Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung,

    - Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung innehaben, werden kraft Gesetzes in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet. Ein Antrag auf Überleitung oder eine Ernennungsurkunde sind nicht erforderlich.

    Die neue Amtsbezeichnung lautet ab 1. August 2026 „Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht".

    Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wird die Anpassung der Besoldung mit den Bezügen für den Monat August 2026 vornehmen. Die bislang gezahlte Zulage nach § 91a des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) entfällt mit Wirkung vom 1. August 2026.

    Die betroffenen Lehrkräfte werden durch das LBV schriftlich über die gesetzliche Überleitung und die Anpassung der Besoldung informiert. Es wird gebeten, dass diese Lehrkräfte sorgfältig prüfen, ob sie über eine der oben genannten Amtsbezeichnungen verfügen und damit die Voraussetzungen für die Überleitung nach A 13 erfüllen. Falls Lehrkräfte feststellen, dass ihre Besoldung fehlerhaft angepasst wurde oder die Anpassung trotz Vorliegens der Voraussetzungen ausgeblieben ist, sollten sie sich unverzüglich an das LBV wenden.


    2. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter


    Mit der Hebung des Einstiegsamtes für Lehrkräfte der Primarstufe und der Sekundarstufe I in die Besoldungsgruppe A 13 erfolgt zugleich eine entsprechende Anpassung des Anwärtergrundbetrags für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (§ 74 Absatz 2 LBesG NRW i.V.m. Anlage 12 zum LBesG NRW). Die Anpassung des Anwärtergrundbetrags erfolgt ebenfalls mit den Bezügen für den Monat August 2026.


    3. Weitere Regelungen


    Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen sieht als rechtlich notwendige Folgewirkung zunächst die Anhebung des Amtes „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator" von A 13 auf A 13 mit Amtszulage vor. Die Überleitung der betroffenen Lehrkräfte in ein Amt A 13 mit Amtszulage soll ebenfalls kraft Gesetzes erfolgen. Die Zahlung der Amtszulage erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung mit den Bezügen für August 2026. Die betroffenen Lehrkräfte werden vom LBV durch ein gesondertes Schreiben informiert.


    Die Prüfung weiterer Anpassungsbedarfe in der Folge der Anhebung der Einstiegsbesoldung im Schulbereich dauert derzeit noch an.


    Bitte stellen Sie sicher, dass alle betroffenen Lehrkräfte diese Information erhalten. Dies gilt auch für die Kolleginnen und Kollegen, die derzeit abgeordnet, beurlaubt oder längerfristig erkrankt sind. Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Urban Mauer

    Ich hatte ne Kollegin an der Gesamtschule, die war A14 , ohne besondere Aufgaben.

    Ich hatte A12. Wir hatten beide eine Klasse, die wir gemeinsam geleitet haben.

    Meist du, ich bin zu der gegangen und habe gesagt: du verdienst mehr Geld, also übernimmst du 3/5 tel der Arbeit ?

    Ich habe eine Rückmeldung vom VBE und der GEW erhalten.

    Sie laufen wohl Sturm gegen die jetzige Gesetzesvorlage, bei welcher das 1. Beförderungsamt unberücksichtigt ist.

    Ob es was bringt?

    Ich habe Widerspruch gegen dieses Vorgehen beim LBV eingereicht.

    Absolute Frechheit!!


    Demotivation durch A13 Beförderung für alle Lehrkräfte

    Themenfeld

    Personalverwaltung

    Vorschlag

    Durch "A13 für alle" gibt es für die meisten Lehrkräfte keinen Anreiz mehr, Aufgaben in der Schulentwicklung zu übernehmen. Auch stellvertretende Schulleitungen wurden demotiviert, weil sie immer mehr Aufgaben übernehmen müssen, ohne dass es wenigstens noch einen finanziellen Abstand zur Lehrkraft gibt.

    Antwort

    Aufgrund der Anhebung der Einstiegsbesoldung auf A 13 fallen funktionslose Beförderungsämter an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen - die bislang oftmals mit Wahrnehmung einer Sonderaufgabe verknüpft wurden - künftig weg. Die entsprechenden Aufgaben müssen nunmehr ohne Beförderungen von Lehrkräften wahrgenommen bzw. erledigt werden.

    Lehrkräfte sind bereits nach § 57 Abs. 2 Schulgesetz verpflichtet, an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität der schulischen Arbeit aktiv mitzuwirken. Aus § 35 Abs. 1 BeamtStG ergibt sich auch die Verpflichtung, dass Beamtinnen und Beamte die dienstlichen Anordnungen von Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen haben. Die Delegation der entsprechenden Aufgaben durch die Schulleitung ist daher bereits möglich.

    Ob die Anhebung der Einstiegsämter für Lehrkräfte in der Laufbahngruppe 2.1 nach A 13 zum 1.8.2026 besoldungsrechtliche Folgewirkungen entfalten kann, wird derzeit in der Landesregierung geprüft.


    Demotivation durch A13 Beförderung für alle Lehrkräfte | Bildungsportal NRW https://share.google/D1ttwkIDHwwNVvz3U

    Ah, ok, den Begriff kannte ich bisher nicht.

    Welchen "Titel" haben die denn? Meinst Du "Amtsbezeichnung"? Titel ist doch nur sowas wie Dr. oder so.

    Ja, da macht sich die Landesregierung einen schlanken Fuß. Ich verstehe den Frust und würde die Aufgabe direkt niederlegen. Wenn das Probleme gibt: Stunden aufschreiben, Überlastungsanzeige stellen.

    Die Amtsbezeichnung meinte ich:

    Gesamtschulrektor A13 !

    Was heißt das? Die Schulleitung bekommt doch mehr als A13, oder?

    Nein. Missverständnis!

    Du meinst die Leitenden Gesamtschulldirektoren A16.

    Gesamtschulrektoren sind die von A12 auf A13 beförderten Koordinatoren Sek 1 einer Gesamtschule. Die haben einen Titel inne, bekommen aber genau das gleiche Geld wie die beförderten Kolleginnen und Kollegen von A12 auf A13, die eine beförderungswürdige Aufgabe übernehmen, vorab eine Revision gemacht haben und nach Bestenauslese befördert wurden. Von den Koordinatoren gibt's aber nur ne handvoll Leute von. Von den Kolleginnen und Kollegen im 1. Beförderungsamt A13 ohne Titel gibt es mehrere Kolleginnen und Kollegen.

    Die würden in die Röhre gucken.


    BASS NRW:


    Koordinatorinnen und Koordinatoren

    1 Ihnen werden besondere schulische Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) übertragen. Die Verteilung von Sonderaufgaben durch die Lehrerkonferenz gemäß § 68 Absatz 3 Nr. 2 SchulG bleibt im Übrigen unberührt.

    1.1 Ihnen können im Rahmen des (Beförderungs-)Amtes nach der Bes.Gr. A 13 LBesO insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

    - Planung, Aufbau und Verwaltung umfangreicher Sammlungen und Medieneinrichtungen,

    - Planung und Durchführung der Berufsorientierung in der Schule,

    - Planung und Durchführung besonderer Schulveranstaltungen und kleinerer Schulversuche,

    - Koordination der Arbeit in einzelnen Fächern und Lernbereichen,

    - Mitarbeit bei der Erstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen.

    Das ist ja ganz klasse.

    Habe seit 2010 ein Amt mit massiver Mehrbelastung inne. Dann kam 2022 die Beförderung auf A13. Ohne Entlastungsstunden. Die Beförderungsurkunde kann dann in die Tonne, die tägliche Mehrarbeit bleibt, Stundenentlastung wird durch SL verweigert ( da hier das Land reagieren soll).

    Ganz Klasse!!

    Wehe, die Menschen im 1. Beförderungsamt A13 werden bewusst ausgespart 😞.

    Wir haben 140 Kollegen und 1400 SuS an der Gesamtschule. Aber keinen A13 Koordinator als Gesamtschulrektor....!

    Unfassbar!!

    Unbeantwortet:

    https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marcus…ce=native-share

    Kurz:

    Ja, es ist zulässig!

    § 12

    Unterrichtseinsatz, außerunterrichtliche Angebote

    (1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung erworben haben, sowie in außerunterrichtlichen Angeboten, für die vom Land zusätzliche Lehrerstellenanteile bereitgestellt werden. Über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG). Einsatzwünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte Erfordernisse sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht.

    Ich habe es oben beschrieben.

    Jedoch war es eine Gemeinschaftsschule ...

    Ohne Sek 2! Da liefen etliche A14er rum. Ohne Funktionsstelle!!

    In einem Jahr gab es dort ( 2018/ 2019) 7x A13 - Stellen gleichzeitig für A12 er Kollegen. Für eine 2 - zügige Schule mit 40 Kollegen. Da es ein Schulversuch war, welcher scheiterte, ist die Schule Geschichte.

    Ein Kollege erhielt ein Beförderungsamt für einen Schüleraustausch, den es gar nicht mehr gab, da sich die Schule in der Auflösung befand.

    Das gab richtig Stimmung an den umliegenden Schulen.

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