Zitat
Eine solche Regelung gibt es nicht, selbst Klausuren müssen nur aufbewahrt werden, bis die Rechtsmittelfrist der Zeugnisse abgelaufen ist, für Krankmeldungen dürfte das gleiche gelten.
Das mag für Niedersachsen gelten. In NRW gilt:
Personenbezogene Daten unterliegen Aufbewahrungs- und Löschfristen. Für die Schule in NRW findet man die notwendigen Infos unter anderem in der §9 VO-DV I.
Demnach müssen
- Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnisse 50 Jahre ...
- Schülerstammblätter 20 Jahre ...
- Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften, Klassenbuch, Akten über Schülerprüfungen 10 Jahre ...
- alle übrigen Daten 5 Jahre ...
aufbewahrt werden.
Entschuldigungen zählen als "alle übrigen Daten". Siehe dazu BASS 12-51 Nr. 5, wo steht:
Zitat
Fehlzeiten sind als Organisations- bzw. Schullaufbahndaten sowie als Leistungsdaten in das Schülerstammblatt aufzunehmen (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 VO-DV I). Fehlzeiten sind zudem in Klassenbüchern und Kursheften anzugeben, die gemäß § 4 Absatz 5 VO-DV I in Verbindung mit Anlage 2 als obligatorische Dokumentation zum sonstigen Datenbestand zählen. Dies gilt auch für schriftliche Entschuldigungen und vorgelegte Atteste als Teil der Schülerakte (Schülerbegleitmappe). Schriftliche Entschuldigungen und Atteste sind übrige Daten im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 VO-DV I. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre.
---
Bzgl "Aufbewahrungsfrist": beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten abgeschlossen werden, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet.
- Bei Kindern, die 2026 regulär die Grundschule verlassen, heißt das also: die Frist beginnt zum Ablauf des Jahres 2032 und endet damit zum Ablauf des Jahres 2037 (nach 11 Jahren)
- Bei Einer am Berufskolleg sollte die Schulpflicht ja nach dem Abschluss erfüllt sein (nehme ich an, korrigier mich gerne, Einer). Bei jemandem, der 2026 Einers Berufskolleg verlässt, werden die Entschuldigungen nach Ablauf des Jahres 2031 vernichtet.
Das gilt zumindest so für NRW.
P.S.: Ich liebe die VO DV 1. 