Beiträge von PaPo

    §121, wenn ich mich nicht täusche:

    Ich bleibe dabei, dass hier explizit die Möglichkeit der Verpflichtung geschaffen wird. Die Frage ist wenn, wann die Notwendigkeit besteht.

    s.o.

    Und: Die Interpretation des Ministeriums ist am Ende auch nur das... eine Interpretation, die der Wortlaut der Norm nicht hergibt. Dürfte auch schwierig werden, die Erforderlichkeit des "Einschalten[s] von Ton und Bild" der Lehkraft irgendwie "zur Erfüllung des Bildungsauftrags" zu konstruieren.

    EDIT:

    Mal ausführlicher:

    Die ministerielle Interpretation ist rechtlich sehr problematisch und in dieser Pauschalität nicht haltbar. § 121 SchulG NRW regelt die Pflichten der Lehrkräfte zur Erteilung von Unterricht, ggf. auch in digitalen enthält aber keine ausdrückliche Regelung, dass Lehrkräfte ihr Bild freigeben müssen, dass Videoaufnahmen verpflichtend sind,
    oder dass in das Recht am eigenen Bild eingegriffen wird. Damit handelt es sich nicht um eine spezifische Grundrechtseingriffsnorm, sondern um eine generelle Dienstpflichtnorm.

    Und: Je intensiver der Eingriff, desto präziser muss die gesetzliche Grundlage sein (s. Wesentlichkeitstheorie). § 121 SchulG NRW ist dafür zu unbestimmt und zu allgemein. Ein Gesetz darf aißerdem nicht grundrechtswidrig ausgelegt werden, wenn eine grundrechtsschonende Auslegung möglich ist. Die ministerielle Interpretation überschreitet den Auslegungsspielraum und läuft auf eine verdeckte Grundrechtseinschränkung ohne klare gesetzliche Grundlage hinaus.


    Und selbst wenn nicht: Es gibt keine wirksamen technischen oder organisatorischen Maßnahmen, die verhindern, dass Schüler
    Bild- u./o. Tonaufnahmen
    ohne Einwilligung anfertigen und verbreiten. Das bedeutet ggf. einen Kontrollverlust über das eigene Bild, die Gefahr eines irreversiblen (konkreten, strukturellen und absehbaren) Grundrechtseingriffs bei gleichzeitig enorm erhöhtem Missbrauchs- und Bloßstellungsrisiko. Das BVerfG verlangt bei solchen Konstellationen effektive Schutzvorkehrungen, fehlen diese, ist der Eingriff nicht verhältnismäßig. Das BVerfG verlangt bei grundrechtsintensiven Maßnahmen effektive Sicherungen u.a. gegen Missbrauch [vgl. BVerfGE 65, 1 (43 ff.); 115, 320 (353 ff.); 120, 274 (320 ff., 331 ff.); 133, 277 (327 ff.) etc.].

    Videounterricht ist auch nicht (verfassungsrechtlich) erforderlich, wenn Präsentationen, Bildschirmfreigaben, Lernplattformen u.ä. den Unterricht gleichermaßen ermöglichen.

    Kurz: § 121 SchulG NRW kann verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass er zur Erteilung von Distanzunterricht verpflichtet, nicht jedoch zur Preisgabe von Bild und Ton der Lehrkraft, solange keine effektiven Schutzmaßnahmen gegen unzulässige Aufzeichnungen bestehen.

    Zum Glück ksm hier noch niemand auf den abwegigen Gedanken, zu glauben so eine Veräußerungen anordnen zu können... eöre ich betroffen, würde ich den Rechtsweg jedenfalls einschlagen, ist 'ne ultimative Grenze.

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    Aber wgal

    ... BTT (heute leider kein Entfall wegen Glätte).

    PaPo Weil die Nutzung von Videokonferenztools in diversen beruflichen Kontexten völlig selbstverständlich und etabliert ist, so dass die Nachfrage, woher die rigorose Ablehnung rührt, für mein Empfinden nicht ungewöhnlich ist. Statt einer sachlichen, erklärenden Antwort dann so in den Angriffsmodus zu schalten, finde ich befremdlich.

    Persönlich finde ich die ablehnende Haltung vieler Lehrerkollegen schade, denn das verhindert letztlich auch die Nutzung von VK Tools in Kontexten, die ich in der Pandemie sehr gewinnbringend und angenehm fand (Konferenzen, Elternsprechtag, etc.). Aber seine Meinung bleibt natürlich jedem unbenommen. Etwas grotesk fand ich die Heftigkeit der Reaktion auf eine ganz normale Frage.

    "völlig selbstverständlich und etabliert " ist ein Argument für was? Nochmal:

    "divers[e] beruflich[e] Kontext[e]" = erwachsene Arbeitnehmer, die konkludent (auch im Sinne von Pragmatismus) in kl. Rahmen (mit verantwortungsvollen Kollegen) auf ihr entsprechendes Recht verzichten

    Videokomferenzen als Distanzunterricht mit Kindern und Jugendlichen, die zur Teilnahme genötigt werden

    Es bleibt dabei: Die Frage ist grotesk. Es ist die Frage, warum man denn nicht ein enormes Risiko eingehen will, dass mit dem eigenen Bild u./o. Ton evtl. 'Unsinn' angerichtet wird, def aufgrund der Eigenarten moderner Kommunikationsmittel massive negative Auswirkungen haben könnte. Es ust die Frage, warum man denn sein Grundrecht will.

    Und es war eine sachliche, erklärende Antwort, kein Angriff. k.A. was du daran 'heftig' findest. Lass meinen Beitrag vor deinem inneren Ohr einfach in ruhiger, gemütlicher Tonlage erklingen, dann passt es.

    Das Land NRW hat wie gesagt die Rechtsgrundlage extra geschaffen, Lehrkräfte zur Videokonferenznutzung mit Bild und Ton zu verpflichten. Ich verweise gerne nochmal auf die von mir sehr geschätzte Seite zum Thema Datenschutz in der Schule mit entsprechendem Artikel:

    Vielleicht liest du nochmal selbst § 120 Abs. 5 und 6 SchulG NRW, Art. 6 DSGVO und Co. (meinst du doch, oder?)... es besteht ein Unterschied zwischen der Rechtsgrundlage zur Ermöglichung von Videokonferenzen und der Verpflichtung Betroffener zur Nutzung derselben (in einer Art und Weise, die Bild und Ton ohne Einverständnid veräußern).

    Dir ist schon klar, dass das GG das Verhältnis von Bürgern zum Staat regelt. Da du im öffentlichen Dienst tätig bist, sind die Grundrecht auch eingeschränkt, um deine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Anordnung von Videokonferenzen als Distanzunterricht ist daher zulässig.

    Du unterliegst dem Fehlschluss, dass es irgendwie eine Dichotomie zwischen "Bürgern" und Menschen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, gäbe. Die Grundrechtseinschränkungen von Beamten salopp auf alle Menschen übertragen zu glauben, die im ÖD tätig sind, ist zudem bereits fehlsam (wir reden hier ja nicht über besondere Pflichtenstellimgen, die z.B.Verschwiegenheit, Neutrsalität u.ä. auch von Nichtbeamten notwendig machen etc.), insg. übersiehst du aber, dass Grundrechte von Beamten nur durch allg. Gesetze eingeschränkt werden können und eben nicht willkürlich weshalb eine Güterabwägung im Einzelfall notwendig ist (wir haben da was zur Meinungsfreiheit, Koalitionsfreiheit, polit. Betätigung etc.).

    Zeig mir doch bitte das Gesetz u./o. die (dann ggf. korrespondierende) Recjtsprechung, die das Recht am eigenen Bild und Ton von Beamten, speziell Lehrern in Videoschalten als Distanzunterricht, (meinetwegen auch mutatis mutandem) einzuschränken vermag (die Dienstpflicht ist btw, wir stellten es bereits fest, auch anders erfüllbar, wir haben hier also nichtmal 'ne Notwendigkeit vorliegen).

    Bin gespannt.

    Ich denke, er stößt sich daran, dass er ohne sein Wissen aufgezeichnet werden könnte. Was auch im normalen Unterricht gehen würde, aber deutlich schwieriger.

    Nicht "er", sondern 'man' - es geht um ein grundsätzliches, kein individuelles Problem. Und Präsenzunterricht und Distanzunterricht sind phänomenologisch auch dahingehend zwei essenziell unterschiedliche Paar Schuhe. Der Untersxhied im Missbrauchspotenzial ist nicht lediglich (enorm divergierender( gradueller, sondetn kategorialer Art.

    Wenn einem das persönlich egal ist, meinetwegen. Es ist aber befremdlich, wenn Kollegen keinerlei Sensibilisiering für diese Provlematik haben (oder gar shaming, gaslighting und Co. ggü. Kollegen bemühen wollen, die ihre Rechte wahren wollen).

    Jaja, der Untergang des Abendlandes, weil mal ein Tag Videokonferenz gemacht wird. In der Industrie sind diese absolut üblich. Das spart wertvolle Ressourcen. Man stelle sich mal vor, ein MA würde das mit dem Hinweis auf Datenschutz ablehnen.

    PaPo Wo genau hast Du denn ein Problem damit? Erläutere mir mal gern Deine Befürchtungen. Interessiert mich wirklich.

    Sorry, aber ich finde deine Frage grotesk, insofern dir Wert, Umfang und Bedeutungsgehalt unserer Grundrechte bewusst sein sollten, zumal als Lehrer und insb., wenn du einen Eid auf die Verfassung geleistet hast.. Die Wahrnehmung von Grundrechten, deren Nichtveräußerung,, bedarf keinerlei Rechtfertigung. Du, ich, alle anderen Menschen haben ein Recht am eigenen Bild (und Ton), das man nur selbst aktiv abtreten kann. Videoschalten, in denen man jmd. nötigen möchte, dessen Bild u./o. Ton in einer Situation zu präsentieren, die ihrer Natur nach nicht nur nicht hinreichend kontrollierbsr ist (nämlich gar nicht), sondern zum Missbrauch einlädt (an 'ner Grundschule vielleicht weniger das Problem... dein Vergleich mit "der Industrie" greift jedenfalls nicht) und diesen max. vereinfacht, unterminiert dieses Recht (da hilft aich nicht, dass man ja ex post facto Konsequenzen ziehen könnte, gerade im Internet nicht).

    Das ist 'ne Grundsatzfrage.

    Was soll das eigtl. für ein 'Argument' sein, "Jaja, der Untergang des Abendlandes" oder "Erläutere mir mal gern Deine Befürchtungen" etc.? Reagierst du so auch bei anlasslosem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis anderern ('Nun hab dich nicht so...' sprach der SL, der den an die Kollegin adressierten Brief im Sekretariat öffnete...)?

    Die sind nicht mit im Bild, nein, wenn du deinen Bildschirm teilst und du bist dann auch nicht zu sehen, wenn du das nicht möchtest.

    Wir reden hier ja nicht von Hybridunterricht, da verstehe ich das Theater, aber beim Rest überhaupt nicht.

    ... es geht um die Anordnung von Videokonferenzen und die Grundrechte der Lehrer(!). Niemand sprach vor tonlosem Schattenspiel vor laufender Kamera oder 'ner selbtslaufenen Präsentation, in der man uns weder sieht noch hört oder alles, was wir kommunizieren wollen, von der KI intoniert wird.

    Das hat die betreffende Schulleitung wohl auch nicht gemeint.

    Aber ja, natürlich gibt es Mittel und Wege, sich da entsprechend zu verweigern.

    Kein Wunder, dass Lehrer so einen schlechten Ruf haben, wenn bei einem eintägigen Wechsel in Distanz direkt der Datenschutz aufgerufen wird.

    Ich hab jede Woche Distanzunterricht. Völlig normal. Inwiefern werden denn da meine Rechte verletzt? Filmen kann mich auch jemand im normalen Unterricht.

    Kein Wunder, dass Lehrer so einen schlechten Ruf haben, wenn ihnen die eigenen Grundrechte derart egal sind (oder schlimmer: sie keine Ahnung davon haben) und sie anderen, denen diese nicht egal sind, beschämen wollen, als bedürfe es für die Grundrechtswahrnehmumg irgendeiner Rechfertigung.

    Der Begriff der pädagogischen Freiheit ist juristisch wohl recht inhaltlsleer:

    Inhaltsleer ist leider deine Replik, weil sie mit der Anmerkumg meinerseits nichts zu tun hat - gerne mal darüber informieren, wann die Schulleitung wie konkret in deinen Unterricht eingreifen darf... und wann nicht (frag deinen Lehrer- resp. Personalrat). Ungeachtet dessen, dass es eigtl. um Art. 3 GG ging.

    Welches Grundrecht hat denn z.B. eine Tafel oder meinst du, weil evtl. deine Stimme mit übertragen wird?!?

    Schüler sind ja nicht anwesend usw. ich verstehe dein Problem nicht wirklich.

    Ich sprach ausdrücklich vom allg. Persönlichkeitsrecht, hier also dem Recht am eigenen Bild und(!) auch Ton.

    Schüler sind bei 'ner Liveübertragung bei dieser nicht anwesend? Die sitzen vor ihren Entgeräten und rezipieren dein Bild, deinen Ton bei 'ner Loveübertraging.

    Edit: Der Tippfehler bleibt.

    Schulleitung hat uns gerade auch informiert. Mit dem Hinweis darauf, dass der Unterricht im Distanzunterricht stattfinden muss, eine Aufgabenstellung allein reicht nicht. Ich gehe davon aus, dass wir morgen besonders viele Krankmeldungen reinbekommen.

    Was soll "dass der Unterricht im Distanzunterricht stattfinden muss" bedeuten? Zwang, live Unterricht zu übertragen o.ä., Kamerazwang?

    Wäre (abgesehen vom unbotmäßigen Pauschaleingriff in die pädagogische Freiheit) 'ne rechtswidrige Anweisung, die in eure Rechte am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eimgreift. Verweigern und auch den Lehrerrat beauftragen, dort klare Kante zu zeigen.

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