§121, wenn ich mich nicht täusche:
Ich bleibe dabei, dass hier explizit die Möglichkeit der Verpflichtung geschaffen wird. Die Frage ist wenn, wann die Notwendigkeit besteht.
s.o.
Und: Die Interpretation des Ministeriums ist am Ende auch nur das... eine Interpretation, die der Wortlaut der Norm nicht hergibt. Dürfte auch schwierig werden, die Erforderlichkeit des "Einschalten[s] von Ton und Bild" der Lehkraft irgendwie "zur Erfüllung des Bildungsauftrags" zu konstruieren.
EDIT:
Mal ausführlicher:
Die ministerielle Interpretation ist rechtlich sehr problematisch und in dieser Pauschalität nicht haltbar. § 121 SchulG NRW regelt die Pflichten der Lehrkräfte zur Erteilung von Unterricht, ggf. auch in digitalen enthält aber keine ausdrückliche Regelung, dass Lehrkräfte ihr Bild freigeben müssen, dass Videoaufnahmen verpflichtend sind,
oder dass in das Recht am eigenen Bild eingegriffen wird. Damit handelt es sich nicht um eine spezifische Grundrechtseingriffsnorm, sondern um eine generelle Dienstpflichtnorm.
Und: Je intensiver der Eingriff, desto präziser muss die gesetzliche Grundlage sein (s. Wesentlichkeitstheorie). § 121 SchulG NRW ist dafür zu unbestimmt und zu allgemein. Ein Gesetz darf aißerdem nicht grundrechtswidrig ausgelegt werden, wenn eine grundrechtsschonende Auslegung möglich ist. Die ministerielle Interpretation überschreitet den Auslegungsspielraum und läuft auf eine verdeckte Grundrechtseinschränkung ohne klare gesetzliche Grundlage hinaus.
Und selbst wenn nicht: Es gibt keine wirksamen technischen oder organisatorischen Maßnahmen, die verhindern, dass Schüler
Bild- u./o. Tonaufnahmen
ohne Einwilligung anfertigen und verbreiten. Das bedeutet ggf. einen Kontrollverlust über das eigene Bild, die Gefahr eines irreversiblen (konkreten, strukturellen und absehbaren) Grundrechtseingriffs bei gleichzeitig enorm erhöhtem Missbrauchs- und Bloßstellungsrisiko. Das BVerfG verlangt bei solchen Konstellationen effektive Schutzvorkehrungen, fehlen diese, ist der Eingriff nicht verhältnismäßig. Das BVerfG verlangt bei grundrechtsintensiven Maßnahmen effektive Sicherungen u.a. gegen Missbrauch [vgl. BVerfGE 65, 1 (43 ff.); 115, 320 (353 ff.); 120, 274 (320 ff., 331 ff.); 133, 277 (327 ff.) etc.].
Videounterricht ist auch nicht (verfassungsrechtlich) erforderlich, wenn Präsentationen, Bildschirmfreigaben, Lernplattformen u.ä. den Unterricht gleichermaßen ermöglichen.
Kurz: § 121 SchulG NRW kann verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass er zur Erteilung von Distanzunterricht verpflichtet, nicht jedoch zur Preisgabe von Bild und Ton der Lehrkraft, solange keine effektiven Schutzmaßnahmen gegen unzulässige Aufzeichnungen bestehen.
Zum Glück ksm hier noch niemand auf den abwegigen Gedanken, zu glauben so eine Veräußerungen anordnen zu können... eöre ich betroffen, würde ich den Rechtsweg jedenfalls einschlagen, ist 'ne ultimative Grenze.
---
Aber wgal
... BTT (heute leider kein Entfall wegen Glätte).