Zur Wissenschaftlichkeit: Dass du Geschlechtsidentität auf individuell relevante Selbstzuschreibung reduzierst, ist meines Erachtens bereits wissenschaftlich verkürzt. Geschlechtsidentität ist eindeutig als eigenständiges, empirisch messbares und sozial relevantes Merkmal beschrieben - differenzierbar von Genderrolle, Gender Expression und Nonkonformität. Dass es Forschungsdiskussion gibt, ist kein Argument gegen die Existenz der Kategorie. Forschung ist kein Abstimmungsprozess. Kategorien gelten, solange sie empirisch tragfähig sind, und das sind sie.
Du missverstehst mich dort, fundamental sogar, denn zumimdest hier sind wir d'accord. Wäre auch seltsam,, würde ich als Sozialwissenschafzler was anderes behaupten. ![]()
ZitatZur rechtlichen Ebene: Ich habe nicht behauptet, Art. 2 GG führe zu einer Verbindlichkeit der Pronomenwahl. Das ist deine Konstruktion. Art. 2 schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, und dazu gehört eben auch die geschlechtliche Identität. Das ist ständige verfassungsgerichtliche Rechtssprechung, spätestens seit den TSG-Entscheidungen.
Worum geht es dir dann mit dem Verweis auf das Verfassungsrecht, expl. doe "allgemeinen Persönlichkeitsrechte", wenn du Sie derart und in diesem Kontext erwähnst, "ob die Relevanz der geschlechtlichen Selbstzuordnung erst durch einen Verwaltungsakt entsteht", resp. welche "Rekevanz" meinst du?
Die allg. Persönlichkeitsrechte schützen ja bspw. nicht, dass sich jmd. nicht cis definiert ind von anderen auf Basis dessen verlangen könnte, entsprechend über sie zu komminizieren - dafür braucht es eben den Verwaltungsakt (sonst wird es auch juristisch beliebig).
ZitatUnd ja: Art. 3 verbietet Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dieses Geschlecht ist im GG nicht biologisch definiert, weder 1949 noch heute. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach festgestellt, dass dieser Diskriminierungsschutz die Geschlechtsidentität umfasst. Urteile werde ich jetzt nicht raussuchen, die findest du aber bei Bedarf sicher selbst
Das verfehlt den eigtl. Punkt: Diskriminierung ist juristisch ein recht spezifisches Phänomen, dass nicht bereits pauschal erfüllt ist, wenn man sex und nicht gender eimer Person pronominal benennt s. Paragraph 13 SGBB), erst recht nicht, ohne dass Paragraph 2 SGBB o.ä. erfüllt ist - wir müssen concept creep (hier ggü. dem Diskriminierungsbegriff) tunlichst vermeiden.
Zitat[...] eine Englischklausur und dort gilt als einziges Prinzip: wenn ein Text eine Figur konsistent mit bestimmten Pronomen bezeichnet, dan ist das der Referenzrahmen der Analyse.
I beg to differ, ungemindert und infolge der bereits bekannten Argumente.
In der Tat, wir kommen diesbzgl. nicht zueinander und sollten es wie von Bolzbold vorgeschlagen handhaben.