Nicht nur angeblich. Das kann man recht schnell recherchieren. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2009 - 6 B 1235/09 - openJur
Das Urteil verweist auf eine alte Version des LBG. Für uns gilt mittlerweile § 19 Abs. 4 LBG, der aber letztlich gleichlautend ist.
Gleichwohl ist die Frage des TE berechtigt:
Schauen wir uns einmal die FachleiterInnenausschreibungen bei Stella an, finden wir auch die Möglichkeit der Bewerbung von A13 auf A15. Eine Sprungbeförderung ohne Durchlaufen des Zwischenamtes A14 ist meiner Lesart der verlinkten Paragraphen jedoch nicht möglich. Da zwischen zwei Beförderungen ein Jahr liegen muss, würde das ja auch grundsätzlich funktionieren. (§19 Abs. 3 LBG)
Seite 1 am ZfSL Bocholt. Man verweist auf § 28 LVO (da geht es um die angesprochene vierjährige bzw. bei A14erInnen dreijährige Dienstzeit), schränkt den BewerberInnenkreis aber - zulässigerweise (vgl. Urteil) auf die A14erInnen ein.
Weiter unten ZfSL Recklinghausen. Hier erneut Verweis auf § 28 LVO, aber KEINE Einschränkung auf A14.
Es handelt sich jeweils um die BR Münster.
Die BR Arnsberg verweist bei Stella bei den Funktionsstellen nur auf § 28 Abs. 1 LVO - also vierjährige bzw. bei A14erInnen dreijährige Dienstzeit.
Damit kann man sich je nach Ausschreibung folglich aus einer A13 Stelle heraus auf eine A15 Stelle bewerben, muss aber die A14 regulär durchlaufen, was dann wohl recht schnell gehen dürfte.