Beiträge von Bolzbold

    Das wird in NRW offiziell anders gesehen.
    https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentralabi…e.php?file=3742

    Direktlink: getfile.php (nrw.de)

    Zitat: Beobachtbare Mängel in der textangemessenen Versprachlichung sind dabei zu unterscheiden von Verstößen gegen sprachliche Richtigkeit. Letztere werden überwiegend durch die Fehlerzeichen G, R, Z erfasst.


    Du meinst die textangemessene Versprachlichung. Die sprachliche Richtigkeit ist ganz klar hier Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung.

    Die Fürsorgepflicht der SL ist bemerkenswert - das hätte meine Schulleitung niemals gemacht. Da bekamen gerade solche Menschen wie die TE die Problemklassen, weil die SL wusste, dass Menschen wie die TE das schon machen. (OK, die "Schleifer" bekamen auch solche Klassen, aber die haben das recht professionell ohne emotionales Engagement gemanagt.)

    Ich habe bei den Klassen bzw. den Stufen, die ich betreuen durfte, auch immer von "meinen Kids" geredet, aber mehr aus Solidarität als aus zu intensiver emotionaler Verbindung. Gleichwohl: Ausgerechnet die SchülerInnen, die mich als Klassenlehrer in der 6. Klassen wirklich gefordert haben, haben mir bei ihrem Abiball, der gleichzeitig mein letzter Abiball an meiner Schule vor meiner Abordnung in die Behörde war, einen wirklich tollen Abschied bereitet.

    Ich hab auch mal nachgeschaut.

    In RLP (Abiturprüfungsordnung, §20) steht:

    "(6) Unbeschadet der besonderen Anforderungen im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit."

    Es gibt hier also gar keine Wahl. "führen ... zu einem Abzug", nicht "können ... zu einem Abzug führen".

    In APO-GOSt §13 (2) steht auch entsprechend "führen zu einer Absenkung".

    Jein. In Verbindung mit dem Satz davor wird das Ganze letztlich nicht so rigoros gehandhabt.

    "Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße..."

    Sprich:

    a) Sie sind zu berücksichtigen, aber angemessen.

    b) "Angemessen" bedeutet wiederum, dass es einen Ermessensspielraum gibt, den die Lehrkraft nutzen muss. Dann wäre auch zu klären, ab wann man denn von "gehäuft" sprechen kann - also wieder Ermessensspielraum.

    c) In Verbindung mit dem Darstellungsbereich, der in jedem kriteriellen Bewertungsraster enthalten ist (bzw. enthalten sein sollte), wird dies bei der Bewertung einer Klausur wie in der APO-GOSt vorgesehen berücksichtigt. Wie oben dargelegt darf die Absenkung nicht zu einer Doppelbestrafung führen. Daher kommt bei einer konsequenten Bepunktung im Darstellungsbereich der von Dir zitierte Satz faktisch nur selten zur Anwendung.

    Man muss sich auch darüber im Klaren sein, was eine rigorose Anwendung dieser Vorgabe für die Prüflinge bedeuten würde - gerade für diejenigen, die immer am Rande eines Defizits stehen.

    Was ranzt du mich jetzt so an? Ich hatte dich doch lediglich um einen Tipp gebeten. 😳

    Ah ja, das hört sich allerdings professionell an.

    Im Abitur kann ein mitgeführtes Handy im Prüfungsraum als Täuschungsversuch zählen. Insofern gibt es durchaus Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen wie vom Humblebee angesprochen.

    Quelle: Ziffer I.7 der Abiturverfügung. Abiturverfügung 2022 (nrw.de)

    Hallo ihr Lieben,

    nochmal zurück zu meiner Frage: Müssen denn Hausarbeiten/Facharbeiten im Seminar geschrieben werden? Findet das Seminar auch in den Ferienzeiten statt?

    Viele Grüße

    Ich denke, der/die eine oder andere UserIn hätte sich zunächst über ein Dankeschön für die bisherigen Antworten gefreut. Stattdessen gehst Du mit keinem Satz auf die bisher wirklich vielen substanziellen Antworten ein und stellst eine Frage, die Du nach der Lektüre der Links, die Du hier bekommen hast, selbst hättest beantworten können. Lese ich da eine "Service-Mitnahme-Mentalität" heraus?

    Ja genau, nach der Elternzeit. Bei mir ist diese gleichbedeutend mit der Teilzeit, da ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte. Ich will die Elternzeit halt nur nutzen, um mich versetzen zu lassen (bin fertig mit der Schulleitung), will aber nicht auf viel Geld verzichten und daher Teilzeit machen. Daher der Gedanke, schon in der Elternzeit nicht mehr an der alten Schule zu arbeiten. Es gibt eine neue Schule an meinem Wohnort, die mich unbedingt will und mich dann anfragen wird. Je früher ich dort hinkann, umso besser.

    Kind Nr. 1:
    Frau bei BR X, Versetzungsantrag abgelehnt. Frau nahm ein Jahr Elternzeit, wir zogen währenddessen in einen anderen Regierungsbezirk. Versetzung mit Rückkehrerinnenantrag an Wunschschule bei BR Y nach vorherigem "Eintüten" quasi erzwungen wegen Anspruchs auf wohnortnahen Einsatz.

    Kind Nr. 3:
    Frau an Schule mittlerweile unglücklich, arbeitete während der Elternzeit in einer anderen Schulform, nahm danach Urlaub aus familienpolitischen Gründen und erwirkte im direkten Dialog mit der BR einen Einsatz an Wunschschule. Funktioniert bis heute wunderbar.

    Das "System" mag seine Tücken und Fallstricke haben, aber wenn man die Spielregeln und das Spielfeld sowie die SpielerInnen kennt, kann man das durchaus auch für sich nutzen.

    In Mathematik besteht (in der SI) die Möglichkeit Punkte für Form und Ordnung zu vergeben, allerdings würde ich auch hier maximal einen Punkt abziehen, wenn wirklich in jeder Aufgabe Rechtschreibfehler sind. Bolzbold; Ich hab den Abzug von Notenpunkten bisher einmal eingesetzt, allerdings in Geschichte und zusätzlich dazu, dass es 0/3 Punkten im Erwartungshorizont gab, aber der Schüler hatte in jeder Zeile mindestens einen Fehler, das war anders einfach unangemessen.

    Das kann ich verstehen. Mittlerweile ist diese "Doppelsanktionierung" nicht mehr zulässig. Du darfst insgesamt maximal so viel abziehen, dass in der Endnote zwei Notenpunkte weniger gegeben werden. Wenn Du im Darstellungsbereich bei der Rechtschreibung 0 Punkte gibst und dann nochmal die Klausur um zwei Notenpunkte absenkst, wäre der Prüfling doppelt bestraft. Das können dann ja schnell drei oder mehr Notenpunkte sein, um die die Klausur dann schlechter bewertet wird.

    Das gilt nicht für alles Bundesländer. In HE muss anteilig ein Anzug erfolgen. Siehe https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/…biVHEV6Anlage9b

    (OAVO Anlage 9b). §33 OAVO sieht hier keine Ausnahmen vor.

    Mir tun die hessischen NaWi- und Mathematik-KollegInnen leid, die das dann noch gesondert ermitteln müssen. Da ist mir die NRW-Regelung doch lieber, auch wenn ich von ihr noch nie Gebrauch machen musste, weil in Englisch und Geschichte ja Punktabzug in der Darstellungsleistung bei Rechtschreibfehlern vorgesehen ist.

    Danke auch dir für die Antwort! Und deine war Frau dann nach der Teilzeit weiter an derselben Schule tätig?

    Du meinst nach der Elternzeit, oder? Nach der Elternzeit kann man den Urlaub aus familienpolitischen Gründen nahtlos anschließen. Dann hat man "Ruhe" bis das jüngste Kind 12 Jahre alt wird - im Idealfall versucht man dann schon vorher, die Versetzung einzustielen. Das werden wir demnächst tun.

    Ich habe interessenshalber mal nachgeschaut. Selbst im Zentralabitur gibt es in Mathematik keine dezidierte Ausweisung der Darstellungsleistung - so wie es in vielen anderen Fächern gemacht wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Klausur nach § 13 Abs. 2 APO-GOSt bei gehäuften Verstößen gegen die äußere Form und die Rechtschreibung um bis zu zwei Notenpunkte abzuwerten. Da wäre es natürlich interessant, wer davon bereits Gebrauch gemacht hat und wie die konkreten Mängel ausgesehen haben.

    Vor diesem Hintergrund sollte man gerade in der Grundschule mit Punktabzug bei Rechtschreibfehlern oder ähnlichem sehr zurückhaltend sein.

    (Interessanterweise gibt es eine verkappte Darstellungsleistung in der ZP 10 in Mathematik zur richtigen Verwendung von Maßeinheiten und der Darstellungsleistung allgemein. Immerhin insgesamt neun von 81 Punkten...)

    Hier mal ein Auszug aus dem Schulgesetz NRW:

    § 69

    Lehrerrat

    (1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden. Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.

    (2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.

    (3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.

    (4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

    (5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten.

    Der Lehrerrat ist somit der Personalrat an der jeweiligen Einzelschule.

    Du meinst, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, kann ich dies bereits an einer anderen Schule (näher am Wohnort) tun? Eventuell diejenige Schule, die mich dann auch anfordert, wenn ich nach der Elternzeit versetzt werden möchte und wo ich gern arbeiten möchte?

    Wenn die Schulaufsicht mitspielt, kann das klappen. Bei meiner Frau hat es geklappt...

    Lieber Dennis,

    genau DAS würde ich den/die Dezernenten oder Dezernentin fragen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Ergebnis der Revision nur wegen der späteren Beurteilung eines Mitbewerbers plötzlich ungültig würde. Das wäre ja eine einseitige Benachteiligung. Ich habe die Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung überflogen, aber keine einschlägige Vorgabe dazu gefunden.

    Vielleicht findet ja jemand anderes hieraus die entsprechende Vorgabe.

    BASS 2021/2022 - 21-02 Nr. 2 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (schul-welt.de)

    Aus eigener Erfahrung kann ich dazu nur sagen, dass jedes Kollegium den Lehrerrat hat, den es verdient.
    Ihr wählt Eure Leute doch selbst. Wenn Ihr Leute haben wollt, die Eure Interessen vertreten, dann müsst Ihr genau diese Leute aus Euren Reihen wählen und nicht andere.
    Für mich stellt sich die Frage, wieso genau diese Leute gewählt wurden.

    TEAM-Gedanke? (Toll Ein Anderer Macht's.) Kollegiumslieblinge? Scheißegal-Haltung?


    DA würde ich ansetzen.

    In der Tat muss man niemandem, der sich nicht in diesem Gremium sieht, das Recht zur Klage absprechen. Aber wenn alle so denken wie der TE, dann kommt womöglich eben dieses von ihm beklagte Ergebnis heraus.

    Nebenbei:

    Als ich mich vor meiner Abordnung in die Behörde über faktisch dieselben Missstände beschwert habe, selbst für den Lehrerrat kandidiert habe, aber nicht gewählt wurde, habe ich meine Verstimmung gegenüber anderen KollegInnen artikuliert. Ich bekam von einer Kollegin als Feedback, dass ich dann wohl nicht die Interessen des Kollegiums vertreten habe. Das hat mir dann zu denken gegeben - und mich in der Entscheidung bestärkt, meine beruflichen Ziele neu zu definieren und letztlich zu gehen. Es war damals wie heute betrachtet die richtige Entscheidung.

    Nun zu meiner Problemstelle:

    Beginnt mit dem Umdrehen die Bearbeitungszeit? Oder geht ihr die Arbeit einmal kurz durch, um ggf. Fragen zu klären?

    Wie handhabt ihr das? Sonstige "Problemstellen", auf die zu achten sind?

    Vielen Dank!

    Hallo und herzlich willkommen im Forum.

    Die Arbeitszeit beginnt, wenn ich die Aufgabenblätter verteilt habe, die Aufgaben vorgelesen habe und die SchülerInnen ggf. spontane Fragen zu den Aufgaben gestellt haben. Den Beginn der Arbeitszeit und die Abgabezeit sage ich dann in der Sek I noch einmal ausdrücklich. In der Sek II schreibe ich die Abgabezeit immer an die Tafel.

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