Unmöglicher Lehrerrat

  • Hallo zusammen!

    Hat jemand von euch Erfahrungen mit einem Lehrerrat, der ausschließlich eigene, persönliche Belange als Konsens deklariert und damit gezielt negative Stimmung im Kollegium verbreitet? Bei uns in der Schule beobachte ich es schon eine ganze Weile, aber so richtig hat kein Kollege Interesse etwas dagegen zu unternehmen. Als Kollegin fühle ich mich vom Lehrerrat total betrogen. Hat jemand ähnliche Erfahrungen?

  • Mal nach Eskalationsstufen sortiert:

    1. Sag den betreffenden Lehrerratsmitgliedern doch Anlass bezogen, dass du den Eindruck hast, sie würden da gerade nicht im Sinne des Gesamtkollegiums handeln.
    2. Lass dir Einsicht in die Niederschriften der Lehrerratsbeschlüsse geben.
    3. Informiere dich über die Rechte des Lehrerrats. Letztlich sind dessen Möglichkeiten doch relativ begrenzt und eher formaler Natur. Bei allen anderen Sachen kannst du deine Meinung ja auch direkt einbringen.
    4. Nutz im Zweifel dein individuelles Antragsrecht um Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Lehrerkonferenz zu setzen. Damit kannst du die Einflussnahme des Lehrerrats bei allen nicht formellen Dingen umgehen, wenn das wirklich für die Mehrheit im Kollegium ein Problem ist.
    5. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Sprich dich mit anderen ab und lass
      dich selbst und geeignetere Personen in den Lehrerrat wählen.
    6. Organisier ein Misstrauensvotum.
  • Danke!

    ad 1: Das habe ich tatsächlich schon mehrfach, vergeblich, probiert.

    ad 2: Existieren (angeblich) nicht.

    ad 4: Habe ich tatsächlich schon gemacht. Ich bin von der Schule überzeugt und habe diesbezüglich keine Scheu.

    ad 5: Niemals… ich sehe mich nicht in diesem Gremium.

    ad 6: Ich denke, dass das tatsächlich was sein könnte…. alles Übrige ist ja leider keine Option (mehr). Ich werde mich mal dazu einlesen!

    • Offizieller Beitrag

    Aus eigener Erfahrung kann ich dazu nur sagen, dass jedes Kollegium den Lehrerrat hat, den es verdient.
    Ihr wählt Eure Leute doch selbst. Wenn Ihr Leute haben wollt, die Eure Interessen vertreten, dann müsst Ihr genau diese Leute aus Euren Reihen wählen und nicht andere.
    Für mich stellt sich die Frage, wieso genau diese Leute gewählt wurden.

    TEAM-Gedanke? (Toll Ein Anderer Macht's.) Kollegiumslieblinge? Scheißegal-Haltung?


    DA würde ich ansetzen.

    In der Tat muss man niemandem, der sich nicht in diesem Gremium sieht, das Recht zur Klage absprechen. Aber wenn alle so denken wie der TE, dann kommt womöglich eben dieses von ihm beklagte Ergebnis heraus.

    Nebenbei:

    Als ich mich vor meiner Abordnung in die Behörde über faktisch dieselben Missstände beschwert habe, selbst für den Lehrerrat kandidiert habe, aber nicht gewählt wurde, habe ich meine Verstimmung gegenüber anderen KollegInnen artikuliert. Ich bekam von einer Kollegin als Feedback, dass ich dann wohl nicht die Interessen des Kollegiums vertreten habe. Das hat mir dann zu denken gegeben - und mich in der Entscheidung bestärkt, meine beruflichen Ziele neu zu definieren und letztlich zu gehen. Es war damals wie heute betrachtet die richtige Entscheidung.

  • Wenn kein anderer Kollege Interesse hat, etwas daran zu ändern ... könnte es sein, dass der negative Eindruck, den Du vom Lehrerrat hast, nur DEIN Eindruck ist?


    Kann evtl. vom Bundesland abhängen, aber bei uns MUSS es über bestimmte Sitzungen des Lehrerrats Niederschriften geben.

  • Das hört sich nach einem recht unnötigen Gremium an. Kenne ich gar nicht, denn sowas gibts bei uns nicht.

  • Ich ging davon aus, dass der Lehrerrat eine andere Bezeichnung für Personalrat ist. Und der ist unnötig und bei Euch nicht vorhanden?

    Hui, dann ist das was anderes. So habe ich das nicht verstanden. Natürlich ist der Personalrat, sonst hätte ich mich nicht wählen lassen :)

    • Offizieller Beitrag

    Hier mal ein Auszug aus dem Schulgesetz NRW:

    § 69

    Lehrerrat

    (1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden. Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.

    (2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.

    (3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.

    (4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

    (5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten.


    Der Lehrerrat ist somit der Personalrat an der jeweiligen Einzelschule.

  • Der Begriff Lehrerrat ist aber sehr irreführend, denn wieso soll dieser auch die Interessen der nichtpädagogischen Beschäftigten vertreten?

  • Habt Ihr denn kein Gremium, dass aus den Mitarbeitenden gebildet wird?

    An den Ersatzschulen übernimmt die Rolle die MAV.


    Doch natürlich, wir haben den Personalrat.

  • Und bei uns heißt es ÖPR (örtlicher Personalrat).


    Aber egal wie es heißt, irgendeine Vertretung muss es überall geben.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

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