Beiträge von Bolzbold

    Dazu hab ich eine Frage, die mich in diesem Schuljahr schon häufiger beschäftigt hat, denn die Argumentation, dass der Fehler eigentlich bei den Eltern liegt und das Kind aber über die ungenügende Leistung sozusagen "bestraft" wird, habe ich in letzter Zeit öfter gehört. Hier bin ich mir über meinen eigenen Standpunkt auch noch nicht im Klaren. Denn einerseits ist das Argument nachvollziehbar; andererseits führt es aber doch sämtliche Vorgaben zu Verfahrensweisen bei Freistellungen ad absurdum, oder nicht? Das würde ja bedeuten, jeder kann seine Kinder ohne jegliche Nachfrage oder gar Genehmigung selbst vom Unterricht freistellen, wie er oder sie will, weil es ja nicht zu Lasten des Kindes die Konsequenz geben darf, die es halt laut Regelung nunmal gibt. Gerade in Zeiten, in denen Minderjährige Abitur machen (G8 hurra), kann man doch mit dem Argument fast überhaupt keine Konsequenzen bei fehlenden Entschuldigungen mehr rechtfertigen. Weshalb dann überhaupt noch Regeln und Konsequenzen festlegen?

    Das ist ja mehr ein theoretisches als ein praktisches Problem und dürfte in dieser Häufigkeit auch nicht vorkommen. Ich schrieb ja oben, dass man das einmal anmahnt, um "Besserung" bittet und die entsprechende Konsequenz im Wiederholungsfall ankündigt. Damit ist das im Grunde erledigt. In der Oberstufe haben die SchülerInnen eine Mitwirkungspflicht. Ich kann mir kaum vorstellen, dass Eltern die Unterschrift unter das Entschuldigungsformular verweigern. Falls doch, müsste der Schüler/die Schülerin eben mit der Lehrkraft sprechen, die das dann ihrerseits mit den Eltern klärt.

    Die Regeln einer jeden Prüfungsordnung dienen dem ordnungsgemäßen und für alle Prüflinge gleichen Ablauf der Ausbildung und Abschlussprüfung. Die APOs sind nicht darauf angelegt, Missbrauch und Unterlaufen von Regelungen in jedem Fall zu verhindern oder zu sanktionieren. (Diesen Grundsatz habe ich "erst" in dieser Klarheit in der Behörde gelernt. Dort ist man in der Tat diesbezüglich weniger regulierungswütig als mitunter angenommen.)

    Man kann den so genannten Anscheinsbeweis anführen. Die Logik dahinter ist, dass die Fakten aufgrund der sonstigen vorliegenden Erkenntnisse (hier die eher unterdurchschnittlichen Leistungen in dem jeweiligen Fach sowie der Arbeitseinsatz) klar gegen eine solche Leistungssteigerung sprechen. Dann kehrt sich die Beweislast um. Bei Hoegg kann man die weiteren Details nachlesen.

    Zustimmung. Dafür sollten sich die Schulen und LehrerInnen aber dann auch zu den Maßnahmen durchringen, die rechtlich erlaubt sind und nicht immer aus "pädagogischen" Gründen (oder wegen des "Bilds der Schule") auf Reaktionen verzichten. Vor einigen Jahren hat die SL bei uns Kollegen von einer Anzeige abgeraten, die ähnlich betroffen waren ...

    Daran scheitert es nicht selten, da die KollegInnen dann doch irgendwann einknicken. Bei solchen bewussten, vorsätzlichen und geplanten Regelverstößen muss ebenso bewusst und geplant sanktioniert werden - nicht aus Rache sondern aus Konsequenz.

    Das ist einerseits ärgerlich, aber andererseits würde ich mir überlegen, wie viel Zeit und Energie ich jetzt da reinstecken wollte. Schriftliche Benachrichtigung übers Nachschreiben und Hinweis auf Arzttermine und die entsprechenden "Spielregeln" und gut ist. Beim nächsten Mal hast Du dann eine viel bessere Handhabe, das Ganze ggf. zu sanktionieren. Gleichwohl gebe ich zu bedenken, dass der Fehler im Grunde bei den Eltern zu suchen ist.

    Der Mythos von Lehrkräften, die Noten nicht nach Leistung vergeben, wird ja ungebrochen von Schülergeneration zu Schülerinnengeneration tradiert. Ich finde diesen Mythos nervig, weil ich mich mittelbar für Verfehlungen Dritter rechtfertigen muss. Daher würde ich dieses Grundmisstrauen nicht auch noch durch einschlägiges Fehlverhalten meinerseits nähren wollen.

    Ich habe früher immer samstags ab 15.30 Uhr bei Kaufland eingekauft. Da bin ich der großen Welle hinterhergeschwommen, denn da lief dann Bundesliga und die Leute sahen zu, dass sie nach Hause kommen.
    Mittlerweile kaufe ich dort nicht mehr ein, weil mir der Laden viel zu asig geworden ist. Der EmilDoraKonrad ist zwar hier und da teurer, hat aber eine sehr gute Frischfleischtheke und die anderen KundInnen sind viel erträglicher.

    Das wird in NRW offiziell anders gesehen.
    https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentralabi…e.php?file=3742

    Direktlink: getfile.php (nrw.de)

    Zitat: Beobachtbare Mängel in der textangemessenen Versprachlichung sind dabei zu unterscheiden von Verstößen gegen sprachliche Richtigkeit. Letztere werden überwiegend durch die Fehlerzeichen G, R, Z erfasst.


    Du meinst die textangemessene Versprachlichung. Die sprachliche Richtigkeit ist ganz klar hier Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung.

    Die Fürsorgepflicht der SL ist bemerkenswert - das hätte meine Schulleitung niemals gemacht. Da bekamen gerade solche Menschen wie die TE die Problemklassen, weil die SL wusste, dass Menschen wie die TE das schon machen. (OK, die "Schleifer" bekamen auch solche Klassen, aber die haben das recht professionell ohne emotionales Engagement gemanagt.)

    Ich habe bei den Klassen bzw. den Stufen, die ich betreuen durfte, auch immer von "meinen Kids" geredet, aber mehr aus Solidarität als aus zu intensiver emotionaler Verbindung. Gleichwohl: Ausgerechnet die SchülerInnen, die mich als Klassenlehrer in der 6. Klassen wirklich gefordert haben, haben mir bei ihrem Abiball, der gleichzeitig mein letzter Abiball an meiner Schule vor meiner Abordnung in die Behörde war, einen wirklich tollen Abschied bereitet.

    Ich hab auch mal nachgeschaut.

    In RLP (Abiturprüfungsordnung, §20) steht:

    "(6) Unbeschadet der besonderen Anforderungen im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit."

    Es gibt hier also gar keine Wahl. "führen ... zu einem Abzug", nicht "können ... zu einem Abzug führen".

    In APO-GOSt §13 (2) steht auch entsprechend "führen zu einer Absenkung".

    Jein. In Verbindung mit dem Satz davor wird das Ganze letztlich nicht so rigoros gehandhabt.

    "Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße..."

    Sprich:

    a) Sie sind zu berücksichtigen, aber angemessen.

    b) "Angemessen" bedeutet wiederum, dass es einen Ermessensspielraum gibt, den die Lehrkraft nutzen muss. Dann wäre auch zu klären, ab wann man denn von "gehäuft" sprechen kann - also wieder Ermessensspielraum.

    c) In Verbindung mit dem Darstellungsbereich, der in jedem kriteriellen Bewertungsraster enthalten ist (bzw. enthalten sein sollte), wird dies bei der Bewertung einer Klausur wie in der APO-GOSt vorgesehen berücksichtigt. Wie oben dargelegt darf die Absenkung nicht zu einer Doppelbestrafung führen. Daher kommt bei einer konsequenten Bepunktung im Darstellungsbereich der von Dir zitierte Satz faktisch nur selten zur Anwendung.

    Man muss sich auch darüber im Klaren sein, was eine rigorose Anwendung dieser Vorgabe für die Prüflinge bedeuten würde - gerade für diejenigen, die immer am Rande eines Defizits stehen.

    Was ranzt du mich jetzt so an? Ich hatte dich doch lediglich um einen Tipp gebeten. 😳

    Ah ja, das hört sich allerdings professionell an.

    Im Abitur kann ein mitgeführtes Handy im Prüfungsraum als Täuschungsversuch zählen. Insofern gibt es durchaus Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen wie vom Humblebee angesprochen.

    Quelle: Ziffer I.7 der Abiturverfügung. Abiturverfügung 2022 (nrw.de)

    Hallo ihr Lieben,

    nochmal zurück zu meiner Frage: Müssen denn Hausarbeiten/Facharbeiten im Seminar geschrieben werden? Findet das Seminar auch in den Ferienzeiten statt?

    Viele Grüße

    Ich denke, der/die eine oder andere UserIn hätte sich zunächst über ein Dankeschön für die bisherigen Antworten gefreut. Stattdessen gehst Du mit keinem Satz auf die bisher wirklich vielen substanziellen Antworten ein und stellst eine Frage, die Du nach der Lektüre der Links, die Du hier bekommen hast, selbst hättest beantworten können. Lese ich da eine "Service-Mitnahme-Mentalität" heraus?

    Ja genau, nach der Elternzeit. Bei mir ist diese gleichbedeutend mit der Teilzeit, da ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte. Ich will die Elternzeit halt nur nutzen, um mich versetzen zu lassen (bin fertig mit der Schulleitung), will aber nicht auf viel Geld verzichten und daher Teilzeit machen. Daher der Gedanke, schon in der Elternzeit nicht mehr an der alten Schule zu arbeiten. Es gibt eine neue Schule an meinem Wohnort, die mich unbedingt will und mich dann anfragen wird. Je früher ich dort hinkann, umso besser.

    Kind Nr. 1:
    Frau bei BR X, Versetzungsantrag abgelehnt. Frau nahm ein Jahr Elternzeit, wir zogen währenddessen in einen anderen Regierungsbezirk. Versetzung mit Rückkehrerinnenantrag an Wunschschule bei BR Y nach vorherigem "Eintüten" quasi erzwungen wegen Anspruchs auf wohnortnahen Einsatz.

    Kind Nr. 3:
    Frau an Schule mittlerweile unglücklich, arbeitete während der Elternzeit in einer anderen Schulform, nahm danach Urlaub aus familienpolitischen Gründen und erwirkte im direkten Dialog mit der BR einen Einsatz an Wunschschule. Funktioniert bis heute wunderbar.

    Das "System" mag seine Tücken und Fallstricke haben, aber wenn man die Spielregeln und das Spielfeld sowie die SpielerInnen kennt, kann man das durchaus auch für sich nutzen.

    In Mathematik besteht (in der SI) die Möglichkeit Punkte für Form und Ordnung zu vergeben, allerdings würde ich auch hier maximal einen Punkt abziehen, wenn wirklich in jeder Aufgabe Rechtschreibfehler sind. Bolzbold; Ich hab den Abzug von Notenpunkten bisher einmal eingesetzt, allerdings in Geschichte und zusätzlich dazu, dass es 0/3 Punkten im Erwartungshorizont gab, aber der Schüler hatte in jeder Zeile mindestens einen Fehler, das war anders einfach unangemessen.

    Das kann ich verstehen. Mittlerweile ist diese "Doppelsanktionierung" nicht mehr zulässig. Du darfst insgesamt maximal so viel abziehen, dass in der Endnote zwei Notenpunkte weniger gegeben werden. Wenn Du im Darstellungsbereich bei der Rechtschreibung 0 Punkte gibst und dann nochmal die Klausur um zwei Notenpunkte absenkst, wäre der Prüfling doppelt bestraft. Das können dann ja schnell drei oder mehr Notenpunkte sein, um die die Klausur dann schlechter bewertet wird.

    Das gilt nicht für alles Bundesländer. In HE muss anteilig ein Anzug erfolgen. Siehe https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/…biVHEV6Anlage9b

    (OAVO Anlage 9b). §33 OAVO sieht hier keine Ausnahmen vor.

    Mir tun die hessischen NaWi- und Mathematik-KollegInnen leid, die das dann noch gesondert ermitteln müssen. Da ist mir die NRW-Regelung doch lieber, auch wenn ich von ihr noch nie Gebrauch machen musste, weil in Englisch und Geschichte ja Punktabzug in der Darstellungsleistung bei Rechtschreibfehlern vorgesehen ist.

    Danke auch dir für die Antwort! Und deine war Frau dann nach der Teilzeit weiter an derselben Schule tätig?

    Du meinst nach der Elternzeit, oder? Nach der Elternzeit kann man den Urlaub aus familienpolitischen Gründen nahtlos anschließen. Dann hat man "Ruhe" bis das jüngste Kind 12 Jahre alt wird - im Idealfall versucht man dann schon vorher, die Versetzung einzustielen. Das werden wir demnächst tun.

    Ich habe interessenshalber mal nachgeschaut. Selbst im Zentralabitur gibt es in Mathematik keine dezidierte Ausweisung der Darstellungsleistung - so wie es in vielen anderen Fächern gemacht wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Klausur nach § 13 Abs. 2 APO-GOSt bei gehäuften Verstößen gegen die äußere Form und die Rechtschreibung um bis zu zwei Notenpunkte abzuwerten. Da wäre es natürlich interessant, wer davon bereits Gebrauch gemacht hat und wie die konkreten Mängel ausgesehen haben.

    Vor diesem Hintergrund sollte man gerade in der Grundschule mit Punktabzug bei Rechtschreibfehlern oder ähnlichem sehr zurückhaltend sein.

    (Interessanterweise gibt es eine verkappte Darstellungsleistung in der ZP 10 in Mathematik zur richtigen Verwendung von Maßeinheiten und der Darstellungsleistung allgemein. Immerhin insgesamt neun von 81 Punkten...)

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