Der Lose-Blatt-Quatsch geht mir grandios auf den Keks. Bei mir gibt’s Klausurhefte.
Aus gegebenem Anlass: Diese Äußerung kann man als unfreundlich oder respektlos gegenüber KollegInnen, die lose Blätter verwenden, auffassen.
Der Lose-Blatt-Quatsch geht mir grandios auf den Keks. Bei mir gibt’s Klausurhefte.
Aus gegebenem Anlass: Diese Äußerung kann man als unfreundlich oder respektlos gegenüber KollegInnen, die lose Blätter verwenden, auffassen.
Ich glaube, du willst mir irgendetwas sagen, aber leider verstehe ich nicht, was. 😬
Wie auch immer, mein Beitrag
war eigentlich positiv gemeint = schön, dass wir uns hier mal wieder über ein schulisches Problem austauschen und dass sich so viele an der Diskussion beteiligen.
Ja, und ich wollte Dir zustimmen und hoffe, dass wir alle das weiterhin so gut hinbekommen.
Ja, Susi. Und vielleicht schaffen wir es weiterhin, Küchenpsychologie und persönliche Wertungen gegenüber anderen Usern zugunsten des fachlichen Austausches zurücktreten zu lassen.
Dann hättest du aber eine sehr massive Strafe und die Kriminalisierung, die du oben ablehntest. Eine 6 finde ich viel weniger 'persönlich'. Sie suggeriert dem Schüler m.E. schlicht und klar, dass er verantwortlich für das ist, was er tut.
Aber das ist hypothetisch, da der Schüler von der TE das erste Mal erwischt wurde und die Ba-Wü-Verordnung ist diesbezüglich ja relativ lasch.
Deswegen ja "bis zu", somit also nicht per se die Androhung der Entlassung.
Die Note ungenügend hat in meinen Augen etwas viel persönlicheres, weil die Motivation, die hier von einigen UserInnen angedeutet wurde, klar die Bestrafung und die Abschreckung von Nachahmung ist.
Eine andere Maßnahme zeigt dem Schüler ebenso, dass er für das verantwortlich ist, was er tut.
Ich räume freimütig ein, dass ich in früheren Zeiten (um 2005 herum) auch unbedingt eine Sanktion in Form der Note "ungenügend" oder einer anderen Maßnahme haben wollte, wenn SchülerInnen sich bei mir so verhalten haben. Der Gerechtigkeit sollte schließlich genüge getan werden. Ich bin mit der Zeit nicht zwingend milder geworden, allerdings verbeiße ich mich nicht mehr in solche Dinge. Ja, der Schüler hat nachträglich getäuscht. Ja, das war Scheiße. Ja, das zerstört Vertrauen. Aber letztlich treffen wir die Entscheidung über die Sanktion wahrscheinlich nicht alleine und zum anderen gibt es mehrere Möglichkeiten zu reagieren. Und diese Reaktion sollte zu der Gesamtsituation vor Ort passen.
Es ist immer auch eine Ermessensfrage - und hier wurde ja auch schon deutlich, dass es eine gewisse Bandbreite gibt.
Es ist zumindest die einzige Maßnahme, die ein Risiko für die Note darstellt. Da der Täuschungsversuch auf eine bessere Note abzielt, dürfte diese Maßnahme besonders eindrücklich sein und vermutlich auch besonders wirksam sein.
Wenn es um die reine Wirksamkeit geht, mag das stimmen. In NRW kämst Du damit aber nicht durch.
Ein "ungenügend" als Bestrafung ist nicht zulässig. Die Vorgaben der APO-GOSt sehen wie oben dargelegt nur bei schweren Täuschungshandlungen eine solche Reaktion vor. Wenn wir die nachträglich eingefügte Antwort so nehmen, wie sie ist - und wie sie bewertet worden wäre, wenn das während der Klausur aufgefallen wäre, dann wäre das kein umfangreicher Täuschungsversuch, so dass Du mit einem "ungenügend" sicherlich nicht durchkämst.
Bolzbold , was fändest du eine angemessene Sanktion?
Das hängt vom bisherigen "Sündenregister" ab.
Bei einem "Ersttäter" würde ich es abhängig davon, wie ich den Schüler von seiner Person her einschätze bei einer heftigen Ermahnung mit Hinweis auf die (straf)rechtlichen Implikationen belassen. Natürlich würde ich die Eltern zu dem Gespräch laden, damit das Ganze offizielleren Charakter erhält.
(Ich habe mir meinem Klassenlehrer gegenüber, den ich von der 5 bis zur 7 hatte, sicherlich das eine oder andere geleistet, für das ich richtig Ärger hätte bekommen können. Er war extremst nachsichtig, hat mich deutlich ermahnt - und ich habe es nie wieder getan. Dazwischen war ich immer ein angepasster und leistungsstarker Schüler.)
Bei einem Wiederholungstäter oder einem uneinsichtigen Schüler könnte man meines Erachtens bis zur Androhung der Entlassung von der Schule gehen, da das Verhalten in meinen Augen in der Tat gravierend ist und das gegenseitige Vertrauen erheblich belastet. Problematisch ist jedoch das Überspringen von milderen Maßnahmen, weil diese in der Regel vorher verhängt worden sein müssen. (Bei heftigen Gewalt- oder Drogendelikten o.ä. ist das natürlich etwas anderes.) Ich würde hier nicht ausschließen, dass die Bezirksregierung die Androhung der Entlassung im Widerspruchsfall womöglich "kassiert".
Ähm… gilt das auch in NRW? In meinem Ref haben damals 6 schülerInnen in einem Test voneinander abgeschrieben (ja dumm von mir, zum Glück war mein Mentor mit im Raum und er hat mich abgelenkt/wollte UNBEDINGT ein Experiment vorbereiten, sonst hätte es Ärger gegeben
) und er meinte damals zu mir, als das bei der Korrektur aufgefallen ist (die hatten wirklich 1:1 die selben Antworten), dass ich allen die 2 geben muss da ich ja nicht weiß von wem die Leistung kommt (war aber offensichtlich) und dass ich nicht allen eine 6 geben könnte da man das im Nachhinein nicht als Täuschungsversuch deklarieren darf… ich hatte also “Pech gehabt”
Das ist eine schwierige Geschichte, weil sich die Schulleitungen da mitunter nicht rantrauen.
Der Schulrechtler Hoegg führt hier den so genannten Anscheinsbeweis als Lösungsstrategie an. Bei sechs identischen Antworten muss zweifelsfrei ein Täuschungsversuch vorliegen. Damit kehre sich seiner Ansicht nach die Beweislast um, d.h. die SchülerInnen müssen belegen, dass sie selbst nicht getäuscht haben.
Für die Oberstufe gilt § 13 Abs. 6 APO-GOSt:
(6) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
Interessant ist, dass der letzte Satz nicht in der APO-SI steht.
Das meine ich auch. Je mehr wir dieser Minderheit von Täuschenden durchgehen lassen, um so ungerechnter ist das der redlichen Mehrheit gegenüber.
Es ging nie darum, es durchgehen zu lassen - und ich glaube, darin sind sich alle Diskutierenden einig. Es sei denn, jedwede andere Maßnahme als ein "ungenügend" würde als ein solches Durchgehenlassen erachtet.
Mich beschleicht hier der Eindruck, dass der Schüler zu stark kriminalisiert wird und die möglichen - aber nicht automatisch eintretenden - Folgen einer nicht ausreichend harten Bestrafung zu sehr in den Fokus rücken.
Was bekommen die MitschülerInnen mit:
a) Die Manipulation ist herausgekommen, weil eine Lehrkraft schlau genug war.
b) Der Schüler kommt damit nicht durch.
c) Der Schüler bekommt Ärger - wie auch immer der nun aussehen wird.
In der Behörde sprechen wir hier oft von SchülerInnen, die trotz ihres Fehlverhaltens immer noch keine Erwachsenen sind und der Erziehung bedürfen. Der erzieherische Aspekt steht damit über dem bestrafenden Aspekt. Darüber hinaus orientieren sich die schulfachlichen und schulrechtlichen Diskussionen nie an der Missbrauchsgefahr oder dem Risiko des Ausnutzens von Schwächen in den Prüfungsordnungen sondern an der Klarheit und dem nutzen für das System Schule. Die überwiegende Mehrheit der SchülerInnen kommt ohne Täuschungs- und Manipulationsversuche durch die Schulzeit. Daran sollte sich meines Erachtens unser Handeln orientieren.
Spinnen wir das Ganze weiter.
Variante A:
Lehrkraft gibt "ungenügend".
Schüler beschwert sich bei der Schulleitung.
Schulleitung muss entscheiden oder ggf. den Fall der Schulaufsicht vorlegen.
Schulaufsicht entscheidet.
Viel Arbeit und Ärger mit ungewissem Ausgang.
Variante B:
Lehrkraft bleibt bei der Note "gut".
Schüler wird mit Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme sanktioniert.
Aufgrund der offensichtlichen Manipulation geht es dann schlimmstenfalls noch um die Maßnahme, aber nicht mehr OB sie verhängt werden kann.
Die Gefahr einer Beschwerde oder eines Widerspruchs dürfte hier gering sein und eine Beschwerde würde vermutlich keinen Erfolg haben.
Es ist sogar Oberstufe...
OK, dann wäre ich da weniger nachsichtig - vor allem dann, falls es Q1/Q2 sein sollte, da die Punkte hier ja dann mittelbar auch fürs Abitur zählen. Ich würde zunächst mit der Oberstufenleitung sprechen und bei Bedarf die Schulleitung mit ins Boot holen.
Ja. Allerdings halte ich das nachträgliche ändern für eine massive Täuschungshandlung. Zum einen, wegen der Perfidität und der kriminellen Energie, zum anderen wegen des deutlichen Vertrauensmissbrauchs. Auch zum Nachteil derjenigen, bei denen man wirklich mal was übersieht.
Das sehe ich genauso. Daher würde ich hier basierend auf dem bisherigen "Sündenregister" des Schülers wahlweise eine Erziehungs- oder gar eine Ordnungsmaßnahme verhängen wollen.
Wir müssen hier in der Tat zwischen zwei Sachverhalten unterscheiden:
a) Während einer Klassenarbeit wird getäuscht.
b) Nach einer zurückgegebenen Klassenarbeit wird eine Note im Zuge einer Täuschungshandlung beanstandet.
Fall a) ist in allen Bundesländern in den jeweiligen Schulgesetzen oder Prüfungsordnungen geregelt. (Es darf übrigens auch ein im Nachhinein festgestellter Täuschungsversuch sanktioniert werden.)
Hier geht es aber um Fall b).
Formal betrachtet hat der Schüler die ursprüngliche Leistung korrekt erbracht, d.h. ohne unerlaubte Hilfsmittel oder Täuschungshandlungen. Die Rücknahme der Note bzw. die Abänderung in ein "ungenügend" dürfte prüfungsrechtlich problematisch sein. Wäre ich Schulleiter, würde ich das nicht mittragen, wohl aber eine pädagogische Maßnahme wegen der nachträglichen Manipulation der Arbeit.
Ich halte Flupps Vorgehen für eine sehr vernünftige Vorgehensweise.
Am besten noch ohne großartige Ankündigung oder Vorwürfe. Einfach nur die beiden Seiten nebeneinanderlegen und den Schüler dazu etwas sagen lassen.
Richtig. Es ist eine Frage der Ansprüche und des Angebots.
Nachdem dieser Ort auf traurige Weise wochenlang in den Medien war, möchte da sicherlich sowieso niemand mehr hinziehen.
Im Speckgürtel von Düsseldorf (ca 25 bis 30km) kosten die Häuser sicherlich nicht im Schnitt 890.000 Euro.
Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Ich wohne in der Stadt mit dem höchsten verfügbaren Einkommen (netto 39.443€) in ganz Nordrhein-Westfalen und mein Nettoeinkommen ist mit A13 auch hier überdurchschnittlich (netto 44.830€).
Vielleicht mag der TE ja seine Rechnung ein wenig aufschlüsseln...
Hier mal etwas Offizielles.
Bleibt es bei der pauschalen Behauptung oder kannst du konkret benennen, wo ich unfreundlich war?
Ja, es bleibt bei der pauschalen Behauptung. Für ein Klein-Klein habe ich weder Lust noch Zeit.
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