Die persönliche Bewertung von Alkoholkonsum oder Rauchen sei jedem belassen, so wie er sie für richtig hält.
Dafür, erwachsenen Menschen Vorgaben zu machen, wie sie sich in ihrer Freizeit zu verhalten haben, gibt es schlicht keine rechtliche Handhabe. Das gilt für volljährige Schüler an den programmlosen Abenden einer Klassenfahrt genau so, wie für Lehrkräfte auf einer mehrtätigen Fortbildung.
Die von Bolzbold oben zitierte Regelung gibt es im Fahrtenerlass bei uns (in vermutlich in allen anderen Bundesländern ebenso) auch. Dieser greift aber bei volljährigen Schülern trotzdem nicht in die Persönlichkeitsrechte in deren Freizeit ein, außerhalb des offiziellen Programmes sind und bleiben das Erwachsene mit allen Rechten. Wenn man versucht, einen volljährigen Fahrtteilnehmer von der weiteren Fahrt auszuschließen und nach Hause zu schicken, weil er am Abend Alkohol konsumiert hat wird man vermutlich ein Problem damit bekommen, dass der Schüler entgegen der Regel bei Minderjährigen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten haben wird.
Das trifft zumindest für NRW so nicht zu. Die "Freizeit" ist kein rechtsfreier Raum. Die gesamte Fahrt ist eine Schulveranstaltung, so dass die Regeln für die Fahrt auch für die Zeiten gelten, in denen kein Programm ist. Die Ansicht, dass die Regeln nur während des Programms gelten, kann ich sachlich nicht nachvollziehen. Das ist eine individuelle Interpretation, ggf. Wunschdenken, die aber durch die Erlasslage nicht unterstützt wird. Das würde auch keinen Sinn ergeben, wenn die SchülerInnen nur während des Programms nicht - vulgo - rauchen und saufen dürfen.
Die erwachsenen SchülerInnen unterliegen ansonsten ja auch allen Pflichten, die sich aus dem Schulverhältnis ergeben und haben hier mit Ausnahme der eigenen Wahrnehmung ihrer schulischen Angelegenheiten keine Privilegien.
Im für NRW gültigen Erlass ist zu lesen:
Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein.
Das ist der Passus, der sich auf die so genannte Freizeit bezieht. Ich sehe hier ehrlich gesagt nicht viel Auslegungsspielraum.