Alkohol auf Klassenfahrten

  • NIcht schon wieder diese Leier :skeptisch: : Wir haben früher auch ... Was waren wir bloß für Kerle ... Wie konnten wir das nur überleben ... Hat gar nicht geschadet ...


    Das Gesetz lässt uns keinen Ermessensspielraum. Ich finde es sehr sonderbar, sich sozusagen privat eine "Lösung" zurechtzubasteln, den Alkohol irgendwie doch zu erlauben. Wenn Alkohol auf Schulveranstaltungen verboten ist, dann ist es doch wohl meine Pflicht, die Schüler darauf hinzuweisen. Ob ich den Alkoholkonsum verhindern kann, steht auf einem anderen Blatt, aber meine Haltung muss doch eindeutig sein.

  • Gesetzlich verboten?! Ich bezweifle, ob in irgendeinem Schulgesetz eines beliebigen Bundeslandes Regelungen zum Alkoholkonsum auf Klassenfahrten getroffen werden.


    Vielleicht gibt es Erlasse, Verwaltungsvorschriften o.ä. in den Bundesländern, dann wären Belege gut. Meistens sind es wohl eher Richtlinien, Leitfaden u.ä. In Baden-Württemberg gibt es so etwas auf den offiziellen Seiten: http://www.schule-bw.de/lehrkr…enst/info19/Leitfaden.pdf


    Für alle, die hier Zeter und Mordio schreiend Kollegen fast lynchen, die die Sache etwas entspannter sehen, ist die Lektüre sicher empfehlenswert (wenn auch im Bereich Rauchen nicht mehr ganz aktuell)


    Bei uns gibt es keinen GLK-Beschluss zu dem Thema. Insofern ist unter genau festgelegten Bedingungen Alkoholkonsum erlaubt. Das stimmt alles relativ mit dem Leitfaden überein.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

  • Gesetzlich verboten?! Ich bezweifle, ob in irgendeinem Schulgesetz eines beliebigen Bundeslandes Regelungen zum Alkoholkonsum auf Klassenfahrten getroffen werden.


    Zitat

    SchulG NRW § 54,5: Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnahme möglich.


    Nele

  • Nele


    Sorry Nele. Schulische und außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zweierlei. Schulische Veranstaltungen in diesem Sinne sind z.B. "Tag der offenen Tür" (innerhalb der Schule) oder z.B. Abschlussfeier in einer Festhalle, Aufführung in einem Theater mit Bewirtschaftung o.ä.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

  • Sorry Nele. Schulische und außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zweierlei.


    Sorry, Timm. Du wirst mir gestatten, dass ich über die Rechts- und Erlasslage in NRW sowie über die Rechtsauslegung unseres Ministeriums und der Bezirksregierungen besser Bescheid weiß als du. Du befindest dich einfach im Irrtum.


    Nele

    • Offizieller Beitrag


    Sorry Nele. Schulische und außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zweierlei. Schulische Veranstaltungen in diesem Sinne sind z.B. "Tag der offenen Tür" (innerhalb der Schule) oder z.B. Abschlussfeier in einer Festhalle, Aufführung in einem Theater mit Bewirtschaftung o.ä.


    Im so genannten Wandererlass findet sich folgender Passus unter 4.2.:


    Zitat

    4.2 Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt.


    http://www.schulministerium.nr…chulrecht/Erlasse/WRL.pdf


    Da gibt es keinen Auslegungsspielraum.


    Gruß
    Bolzbold

    • Offizieller Beitrag

    Hier in SH gibt es auch keinen Auslegungsspielraum (würde mich aber ehrlich gesagt wundern, wäre es in anderen BLs anders)

    Zitat

    (8) Die Schule trägt vorbildhaft dazu bei, Schülerinnen und Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Für alle Schulen gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung bei nichtschulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes Ausnahmen vom Verbot festlegen.


    Zitat

    1.Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
    Lernen am anderen Ort im Sinne diese Erlasses findet im Rahmen schulischer Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes statt. Hierzu zählen
    1.1 Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes,
    1.2 Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung und sonstige Angebote der Schule außerhalb des Schulgeländes sowie
    1.3 Schulausflüge.


    Zitat

    Schulwanderungen und Klassenfahrten sind ebenso gesetzlich unfallversichert, wie der "normale Schulbetrieb". Es handelt sich um schulische Veranstaltungen.


    http://www.schulrecht-sh.de/

  • Nele: Touché.


    Das enthebt uns aber nicht, bei möglichen Freiräumen ("die Schulkonferenz entscheidet") unserer pädagogischen Verantwortung gerecht zu werden. Wenn eine Schulkonferenz allen Ernstes sich nicht bemüßigt fühlt, über sinnvolle Ausnahmen nachzudenken, dann sind wir schnell im Kindergarten. Ich werde nicht allen Ernstes erwachsenen Leuten, die z.B. mit abgeschlossener Berufsausbildung und Berufspraxis als Techniker bei uns auf eine Klassenausfahrt gehen, ihr Feierabendbier verweigern.


    Ich denke, was uns wirklich alle bewegt, ist, dass wir einfach zwischen viele Stühle gesetzt werden (dem Jugendschutz, der in klaren Grenzen Konsum von Alkohol oder Nikotin genehmigt), dem durch Rechtssprechung klar geregelten Grundsatz, dass Schüler auf Ausfahrten altersentsprechend Recht auf Freizeit mit gelockerter Aufsichtspflicht haben und dem erzieherischen Anspruch, dass Schüler ein abstinentes Leben in der Schule (aber natürlich nicht in ihrer Freizeit) führen sollen.


    Im GEW-Handbuch, der "Rechtsbibel für BW", findet sich in meiner recht aktuellen Ausgabe KEINE Aussage zum Thema Alkohol auf Klassenfahrten. Es gibt die von mir zitierte Handreichung in BW, die unter suchtprophylaktischen und erzieherischen Aspekten zu einem in meinen Augen vernünftigen und ausgewogenem Urteil kommt. Hierüber hätte ich mir eine Diskussion gewünscht!


    Ich kann das Unwohlsein der Kollegen, das sich unter den Gesichtspunkten der obigen Lage ergibt, absolut nachempfinden und auch der resultierenden Weigerung, überhaupt mit gewissen Altersklassen eine Ausfahrt zu machen.
    Es gibt aber auch Kollegen, die sich um nichts scheren nach dem Motto "haben wir früher auch überlebt. Darüber ist jedes Wort zu viel.


    Dann gibt es Kollegen, die teils in rechtlichen Grauzonen pädagogisch überlegte Entscheidungen mit klaren Grenzen und Konsequenzen treffen. Und mein Eindruck war, dass diese tendenziell mit erhobenem Zeigefinger hier niedergemacht wurden. Und das geht schlicht und ergreifend mal gar nicht. Es ist völlig unkollegial, diese wie Schüler zu maßregeln. Stattdessen erwarte ich mir, dass man, wenn man an dem Thema wirklich interessiert ist, deren Standpunkt versucht nachzuvollziehen. Was man dann annimmt, kann ja gerne jeder für sich ausmachen.


    Wenn ich in meiner apodiktischen Art über das Ziel hinausgeschossen bin, dann sorry. Aber ich hoffe, der Hintergrund wird nun verständlicher.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

  • Wenn es um junge Schüler geht, dann halte ich es mit einem Alkoholverbot auch für sehr vernünftig und würde hier keine anderweitigen Regelungen treffen, ab dem 16. Lebensjahr finde ich jedoch, dass es legitim ist, wenn man Alkohol auf Klassenfahrten erlaubt, sofern das Programm nicht darunter leidet und es nicht übertrieben wird, denn ein bewusster Umgang mit Drogen gehört ebenfalls zum Erwachsenwerden dazu und trotz aller ach so tollen Gesetze finde ich, dass auch ein Lehrer auf Klassenfahrten dazu beitragen kann.

  • Wenn es um junge Schüler geht, dann halte ich es mit einem Alkoholverbot auch für sehr vernünftig und würde hier keine anderweitigen Regelungen treffen, ab dem 16. Lebensjahr finde ich jedoch, dass es legitim ist, wenn man Alkohol auf Klassenfahrten erlaubt, sofern das Programm nicht darunter leidet und es nicht übertrieben wird, denn ein bewusster Umgang mit Drogen gehört ebenfalls zum Erwachsenwerden dazu und trotz aller ach so tollen Gesetze finde ich, dass auch ein Lehrer auf Klassenfahrten dazu beitragen kann.


    Fakt ist aber, dass auf Klasse- und Kursfahrten kein Alkohol erlaubt ist lt. Schulgesetz.
    Wenn einem Schüler etwas passiert (fällt besoffen aus dem Fenster - alles schon passiert, hat eine Alkoholvergiftung etc), dann bekommt man als Lehrer sehr sehr schnell Stress, erst Recht, wenn man vorher großzügig Alkohol erlaubt hat. Zu Hause / in der Freizeit außerhalb von schulischen Veranstaltungen resp. Klassenfahrten dürfen sie so viel Alkohol trinken, wie sie wollen. Das juckt mich nicht. Alles andere sehr wohl.

  • Man kann es wahrscheinlich nicht immer verhindern , dass Schüler auf Klassenfahrten Alkohol trinken. Und ab und zu kann etwas passieren. Der wichtige Punkt ist nur der, dass man als Lehrer Flagge gegen den Alkoholgenuss zeigt und wo immer es möglich ist ihn unterbindet.


    Wer es als Lehrer lockerer sieht, bitte. In der Haut des lockeren Kollegen möchte ich aber nicht stecken, wenn in diesem o.g. Zusammehnhang etwas Schlimmes passiert und er sich vor seinem Disziplinarvorgesetzten, Eltern etc. verantworten muss. 8_o_)

    Ihr kommuniziert mit dem künftigen Bildungsminister !

  • Was soll mir das Wort sagen? Schrieb doch unten bereits, dass ich mich verlesen habe. Es sagt mir aber, wenn du schon danach fragst, dass du auch 16jährige Schüler dabei hast und ihnen einen Freibrief fürs Saufen ausstellst. Für mich nicht tragbar.

    • Offizieller Beitrag

    ab dem 16. Lebensjahr finde ich jedoch, dass es legitim ist, wenn man Alkohol auf Klassenfahrten erlaubt, sofern das Programm nicht darunter leidet und es nicht übertrieben wird,

    Finden kann man in der Schule ja vieles und man kann vieles persönlich anders sehen, als es gesetzlich vorgeschrieben ist, aber so lange wir in NRW ein Schulgesetz haben, das dazu klar Position bezieht, habe ich als Lehrer keinen Ermessensspielraum, so blöd man das auch finden mag.

  • Klar ist: Es besteht ein Alkoholverbot für Schulveranstaltungen, dazu zählen Klassenfahrten.
    Klar ist für mich auch: Es ist kaum möglich, auf einer mehrtägigen Fahrt mit fast erwachsenen Schülern (Abschlussfahrt) ein solches Verbot auch wirklich durchzusetzen, selbst wenn man sich bis zur Grenze des Zumutbaren bemüht (man muss mal schlafen, kann die Schüler auch tagsüber nicht alle non-stop im Blick haben - das würde auch die Ziele mancher Fahrt unmöglich machen).


    Was folgt daraus? Dass ich mich gar nicht mehr bemühe? Dass ich mich bemühe, aber immer schon weiß, dass ich scheitern werde? Es geht mir jetzt weniger um die juristische und dienstliche Seite. Da ist mir klar, dass ich mit "Alkoholverbot aussprechen und sich nach besten Kräften um die Durchsetzung bemühen" schon richtig liege.


    Aber für mich persönlich ... will ich etwas organisieren / an etwas teilnehmen (als "Betreuer" / Lehrer) bei dem ich von Anfang an weiß, dass ich die Regeln trotz aller Mühe nicht durchsetzen kann?


    Meine Konsequenz nach mehreren Fahrten war, dass ich (freiwillig) für solche Fahrten nicht mehr zur Verfügung stehe.

  • Tja, und es gibt da auch keinen Ausweg. Den Alkohol erlauben ist uns nicht erlaubt. Das Trinken zu verhindern ist nicht möglich.


    Und Spaßbremse sein ist so gar kein Spaß ...


    Ich habe für mich auch keine Lösung. Eigentlich will ich nicht mitfahren.

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