Anstelle der in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Mindestgrenze von mehr als 5 Stunden (im Schuldienst mehr als 3 Unterrichtsstunden) im Kalendermonat gilt für Teilzeitbeschäftigte, dass diese Grenze entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen ist.
So könnten beispielsweise bei einem mit hälftiger Arbeitszeit beschäftigten Polizeibeamten künftig bereits 3 Mehrarbeitsstunden in einem Kalendermonat abgegolten werden.
weitere Beispiele für die Berechnung der individuellen Bagatellgrenze:
• Lehrerbereich Teilzeit 14/28: 3 Std. x 14/28 = 1,5 Std.
• übriger Bereich Teilzeit 75%: 5 Std. x 75% = 3,75 Std.
Wird die individuelle Grenze überschritten, so ist auch bereits die erste Stunde Mehrarbeit zu vergüten.