Wie lange Notenlisten aufheben?

  • Hatten heute gerade ein Gespräch bzgl. Orientierungsarbeiten und Vera etc. Die Unterlagen (Arbeiten) müssen einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden.


    Wie ist es aber mit meinen NotenLISTEN? Die Kids bekommen die Arbeiten am Ende des Schuljahres zurück - wenn die Zeugnisnote feststeht, kann ich dann meine Notenliste mit den entsprechenden mdl. Noten, Lernkontrollen und Arbeiten "vernichten"? Oder muss ich die ebenfalls einen Zeitraum X noch griffbereit haben (damit meine ich nicht die Zeugnisliste sondern meine "privaten" Listen)

  • Ob es da eine verbindliche Gesetzesregelung gibt, weiß ich grad nicht. Ich selbst hab mir angewöhnt, sie auch immer ein Jahr aufzuheben. Es ist immer mal wieder vorgekommen, dass Eltern noch nach einem halben Jahr kommen und wegen einer Note nachfragen. Oder es gab einen Schulwechsel und es kam zu Rückfragen. Im "worst case" kann ja auch mal ein rechtliches Verfahren auf einen zukommen. Da bin ich gern auf der sicheren Seite. ;)


    LG,
    Melanie01

  • Für Bayern: Die Proben müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Ich pack sie im Juli in einen großen Kopierpapierkarton, mein Schriftwesen für das betreffende Schuljahr kommt oben drauf (also auch Notenlisten, Schülerbeobachtungen...) und nach zwei Jahren freut sich der Reißwolf. Paragraphen dazu fällt mir keiner ein, aber falls doch mal jemand eine Zeugnisnote anfechten möchte, will ich doch nicht nur die Proben, sondern auch die mündlichen Noten dokumentieren.


    Abhaklisten (hat 2€ abgegeben / HA gezeigt / ...) werfe ich natürlich weg.

  • Für Hessen:


    Wir müssen ja unterschreiben, dass wir sofort alle persönlichen Daten unserer Schüler/innen löschen, wenn diese nicht mehr von uns unterrichtet werden. Wir müssen auch einverstanden sein, dass da einer kommt und auf unserem häuslichen PC prüft, ob alles datenschutztechnisch in Ordnung ist.
    Daraus ergibt sich für mich, dass ich aus eben diesen Gründen solche Daten am Tag nach dem Zeugnis lösche. Oder sehe ich da was falsch?
    fragt sich venti ?(

  • Für Baden-Württemberg:


    Ein Zeugnis ist ein Verwaltungsakt. (Deshalb ist es mit Dienstsiegel und der Schulleiterunterschrift versehen.) Bei allen Verwaltungsakten beträgt die gesetzliche Widerspruchsfrist ein Jahr, wenn sie nicht durch eine Rechtsbehelfsbelehrung verkürzt wird - wie z. B. Bei Bußgeld- oder Steuerbescheiden.


    Da man die Zeugnisse (wohl aus pädagogischen Gründen) eben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ausstatten will, haben Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler eine einjährige Einspruchsfrist. Sollte es zum Streit vor dem Verwaltungsgericht kommen, ist die Schule gut beraten, wenn sie sich auf entsprechende Unterlagen stützen kann. Dabei gilt: Das Gericht prüft lediglich, ob die Notengebung rechtsfehlerhaft ist oder nicht. Der pädagogische Ermessensspielraum des Lehrers wird nicht infrage gestellt.


    Da Notenlisten die Grundlage für Zeugnisnoten sind, empfiehlt es sich, diese genau 12 Monate aufzuheben.

  • also vor ein paar tagen war ein artikel in der zeitung, in dem es um klagende eltern ging, die mit den noten ihres kindes nicht einverstanden sind.
    dort stand, dass die wider- oder einspruchsfrist genau ein jahr beträgt und solange müssen wir notenlisten und auch tests aufbewahren!

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