Wer erstellt bei euch eigentlich die Zeugnisse?

  • Hi Ramapas,
    dann schick ich euch meine Notenliste grad auch mal vorbei ;) . Denn das find ich echt gut, wie ihr das handhabt!
    Gruß venti :)

  • Hallo Martin,


    an die Eltern dachte ich dabei eher weniger. Ich wüsste jetzt nicht einmal, was es auf einem Schulcomputer geben könnte, was mich interessieren sollte. Ich mobbe halt nicht.


    An den weiterführenden Schulen sind es wohl auch eher die Schüler als die Eltern, die das Netzwerk einrichten. Obwohl die Zeiten bei uns vorbei sind. Wir haben längst jüngere Lehrer, die da sehr gut sind, sind also auf Schülerassistenz nicht mehr angewiesen.


    Grüße Enja

  • @"Elternhacker"
    Ich hätte mehr als einen Smiley am Ende setzen sollen...
    Natürlich ist es Aufgabe der Computer-AG, die Netzsicherheit ausgiebig zu testen. ;)


    Das Netzwerk unser GS wurde von übrigens von einer Firma installiert. Ich glaube alle (Grund-?)Schulen im Bezirk werden zentral verwaltet und gewartet.


    - Martin

    Acht Semester mitlesen ersetzt das Lehramtsstudium. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von oh-ein-papa ()

  • Dann seid ihr gut dran. Früher gab es meist irgendwelche ausrangierten Firmen-Computer. Am besten alle unterschiedlich. Irgendjemand musste das dann zusammenpuzzeln. An unserer Grundschule waren das Eltern. Am Gymnasium Schüler.


    Im Moment haben wir neu ausgestattete und professionell installierte Computer. Allerdings ist der Aufwand, sie in Gang zu halten, ziemlich hoch. Und das müssen die wenigen Lehrer erledigen, die sich damit auskennen. Das ist ganz schön viel Arbeit. Und meistens vergeblich.....


    Grüße Enja

  • Sorry, bei dem ganzen Internet-Gehacke geht allerdings verloren:
    Datenschutz in der Schule.
    In Hessen haben die Datenschützer auf 94! Seiten festgehalten, was zu beachten ist.


    Datenschutz in Schulen
    "Überblick und Materialien zur Durchführung des Datenschutzes an Schulen"


    (Wiesbaden, im Juli 2003
    Professor Dr. Friedrich von Zezschwitz
    Regierungsdirektor Manfred Weitz)


    Diese Broschüre soll Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern
    und Schulleitungen einen Überblick über das neue Datenschutzrecht geben.


    Mal ein kleiner Auszug für Lehrer die Ihre Zeugnisse zu Hause am PC schreiben:


    ......
    4. Häusliche Datenverarbeitung
    § 2 der Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen


    (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gemäß § 83 Abs. 5 Schulgesetz aufgrund eines schriftlichen Antrages, in dem der Zweck der Verarbeitung, die eingesetzten Programme und die vorgesehenen Dateien und Auswertungen beschrieben sind, in begründeten Ausnahmefällen gestatten , dass Lehrerinnen und Lehrer Daten von Schülerinnen und Schülern auf privaten oder dienstlichen Daten-verarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.
    Dabei bleibt die Schule speichernde Stelle nach § 6 Abs. 1 HDSG.


    (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Datenverarbeitung der konkreten Aufgabenerfüllung im unmittelbaren pädagogischen Verantwortungsbereich der Lehrerin oder des Lehrers dient und wenn die Daten-sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 HDSG ausreichend erscheinen, die ebenfalls anzugeben sind.
    Weiterhin ist die vorherige schriftliche Einverständnis-erklärung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig, sich der Kontrolle durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu unterwerfen.


    (3) Die Genehmigung kann für folgende Daten erteilt werden: Name, Vorname, Jahrgangsstufe, Klassen-/ Kurs/ Lerngruppenbezeichnung, Unterrichtsfächer, Ergebnisse schriftlicher Arbeiten.


    (4) Die Genehmigung einer automatisierten Texterstellung (Zeugnisse, Mitteilungen, Benachrichtigungen) kann erfolgen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer schriftlich erklärt, dass die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abschluss der Aufgabe unverzüglich gelöscht
    werden.

    Im übrigen sind alle gespeicherten personen-bezogenen Daten auf allen verwendeten Datenträgern unverzüglich nach Beendigung des Schuljahres zu löschen.


    (5) Wird ein Zugriff unberechtigter Dritter oder ein Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Verordnung oder des HDSG festgestellt, muss die Genehmigung unverzüglich widerrufen werden.
    ..........


    soweit die Hessischen Datenschützer.


    Nun muss sich jeder selbst fragen wie korrekt er denn handelt!



    Gruß


    Candide

  • Liebe Candide, in Bayern ist das anders. Ich habe das oben zitiert.

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

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