Notenschutz Dyskalkulie

  • Der Notenschutz für Kinder mit LRS sieht ja vor, dass die Benotung der Rechtschreibleistung aus der Deutschnote herausgenommen wird. Wir erarbeiten gerade ein Konzept zur Diagnose und Förderung bei Dyskalkulie und fragen uns, wie in diesen Fällen ein Notenschutz aussehen könnte. Welche Teilleistungen könnten bei Rechenschwäche entsprechend aus der Mathematiknote ausgenommen werden? Habt ihr schulintern eine solche Regelung?

  • Gibt es denn da einen Erlass, der das Ganze von oben auch absegnet?
    So wie im LRS-Fall?
    Oder ist das so nicht nötig?

  • Die VoLRR geht ja von dem Nachteilsausgleich aus bzw. setzt den voraus. So setzen wir das dann auch in der Schule um, veränderte Klassenarbeiten, längere Arbeitszeit, stärkere Bewertung der mündlichen Leistung etc.

  • Hallo simone61,
    es ist ein sehr schwieriges Kapitel, und wer immer sich das ausgedacht hat, scheint nicht viel Ahnung von der Praxis gehabt zu haben.
    Vor dem Notenschutz kommt der Nachteilsausgleich. Mein Dysk.- Kind kann aber im mündlichen Unterricht auch nicht viel beitragen, weil es eben kein Zahlenverständnis hat bzw. nur im Raum bis 100 - wenn überhaupt.
    Ich kann Geometrie benoten sowie die Bereitschaft, es immer wieder zu versuchen mit den Aufgaben, aber ist das dann eine befriedigende Note? Oder eine ausreichende?


    Es ist schon anders als bei einer LRS. Da bleiben noch viele Gebiete, wo das Kind wirklich überzeugende, gute Leistungen zeigen kann. Aber eben diese Gebiete gibt es in Mathematik nicht, bzw. da ist das Kind dann auch schwach (Sachaufgaben, Knobelaufgaben usw.)
    Ich glaube, dass wir Hessen die eizigen sind, die vor diesem Benotungsproblem stehen - oder gibt es das auch woanders?


    Viele Grüße von venti, mit vielen Fragezeichen ?( ?( ?(

  • Die erste Frage, die man sich bei dem Thema stellen sollte ist doch, was ist Notenschutz/Nachteilsausgleich eigentlich und was soll das bei Dyskalkulie helfen?!


    Der Notenschutz und auch der Nachteilsausgleich können die Schwierigkeiten im Rechnen nicht beheben. Es wird dabei bloß eine Behinderung konzediert, die gar keine ist. Kinder mit Rechenschwäche haben nicht das begriffliche Verständnis erreicht, um auf Klassenniveau mitzuarbeiten. Von daher verbietet sich zeitweise überhaupt eine Bewertung - zumindest bis ein bewertbares Verständnis unterstellt werden kann. Wer in der Lage ist, eine mathematische Lernstandsanalyse für ein bestimmtes Kind zu erstellen, kann hinterher genau sagen, mit welchem Stoff ein Kind verständig Leistungen vollbringen kann. Sobald man feststellt, dass Grundbegriffe nicht vorhanden sind, kann jegliche Bewertungsprozedur - egal ob mit oder ohne Noten, ob mit oder ohne Erleichterungen - nur noch dazu führen, dass unverstandene Fragmente, Regeln, Schemata mehr oder weniger langsam oder vollständig reproduziert werden - von den psychischen Zumutungen und Schädigungen der Kinder mal ganz abgesehen. Selbst objektiv betrachtet richtige Rechenergebnisse sind der Sache nach für das Weiterlernen des rechenschwachen Kindes völlig irrelevant. Sie haben als erhobene Vergleichsstichprobe bloß Funktion für den schulischen Auslesezweck.


    In den verschiedenen Bundesländern gibt es Erlasse, die jedoch meist nicht inhaltlich bzw. vom Förderstandpunkt aus gedacht sind, sondern eher dem Behinderungsaspekt Rechnung tragen sollen. Allerdings kann man als LehrerIn versuchen, den eigenen Förderstandpunkt zumindest so einzubringen, dass man in Bezug auf Bewertung und Förderung die Texte der Erlasse wörtlich nimmt bzw. eben das maximal lernförderlich machbare tut, was nicht verboten ist. (Siehe auch Infoseite: Edit Stefan: ***WERBUNG ENTFERNT ***)


    Für Tipps und Verbesserungen für die angegebene Info-Seite bin ich übrigens immer zu haben. Wir können das hier oder über PN oder Email diskutieren.


    Edit Stefan: ***WERBUNG ENTFERNT ***

Werbung