Verbeamtung:Gym in privater Trägerschaft?

  • Hallo,
    kann man an einem Gym. in priv. Trägerschaft eig. verbeamtet werden?(NRW)
    Liebe Grüße,Lilly

  • Hi.


    ich bin an einem Gym. in kirchlicher Trägerschaft und verbeamtet. Ob das bei anderen Trägern ebenso ist, weiß ich nicht.

  • Zitat

    Kann man an einem Gym. in priv. Trägerschaft eig. verbeamtet werden?


    Nein, das ist nicht möglich. Beamte sind 'Staatsdiener'. Private Träger können keine Beamten ernennen.


    Du kannst aber im öffentlichen Schuldienst verbeamtet und dann zur Dienstleistung an eine Ersatzschule in freier Trägerschaft beurlaubt werden (siehe § 103 Abs. 3 Schulgesetz NRW).

  • Doch, das ist möglich, an einer krichlichen Schule kann man arbeiten als


    a) Angestellter


    b) Landesbeamter, der für die Arbeit an einer kirchlichen Schule freigestellt ist (oft werden die Stellen direkt mit dieser Zielvorgabe ausgeschrieben)


    c) Kirchenbeamter, der dem Landesbeamten im Wesentlichen gleichgestellt ist, dessen Dienstherr haber die Kirche ist.


    Letzterer hat gegenüber dem zweiten allerdings den Nachteil, dass er sich nicht so ohne weiteres auf Beförgerungsstellen an öffentlichen Schulen bewerben (er muss Besoldungstechnisch dann wieder "unten anfangen") oder sich dahin versetzen lassen kann.

  • Dass man auch als Beamter an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft arbeiten kann, ist unstreitig. Das bedeutet aber nicht, dass man während einer Tätigkeit an einer solchen Einrichtung auch verbeamtet werden könne.


    Kirchenbeamte stehen zwar in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sind aber ebenso wenig Beamte, wie beispielsweise Richter oder Soldaten.

    Die Ernennung eines Beamten ist nur förmlich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften durch Verwaltungsakt möglich. Einem privaten Schulträger steht dieses Recht nicht zu.


    Es bleibt also nur der (Um-/Aus-) Weg: Ausscheiden aus dem Privatschuldienst ==> Ernennung zum Beamten ==> Beurlaubung in den Privatschuldienst. Dazwischen liegt mindestens eine ‚juristische Sekunde‘.

  • http://de.wikipedia.org/wiki/B…tschland%29#Kirchenbeamte


    Zitat

    Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. „Körperschaftsstatus“). Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).


    Das für Kirchenbeamte eine eigene Rechtsgrundlage gilt und sie natürlich nicht 1 zu 1 vergleichbar sind mit Landesbeamten steht auf einem anderen Blatt. Aus Beschäftigtensicht sind die wesentlichen Dinge (Besoldung, Unkündbarkeit, etc) aber übertragbar.
    Eine Verbeamtung als Kirchenbeamter erfolgt in der Regel auch erst nachdem man einige Zeit als Angestellter an der Schule tätig war.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hab mir´s die ganze Zeit verkniffen: aber das ist auch von Bundesland zu Bundesland ein bisschen verscheiden.


    Beispielsweise bin ich mit einer Planstelle an einer privaten Schule und wurde dort verbeamtet, weil es eine staatlich anerkannte Privatschule ist. Nix beurlaubt oder sonst was. Und jetzt Klugscheißmodus off.

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