LRS in der Sek II - NRW

  • Hallo zusammen,


    ich habe ein LRS Problem und brauche Hilfe beim Interpretieren oder Erfahrungswerte. Es geht um einen Schüler in der Oberstufe, der LRS hat. Die Frage lautet, ob und wenn ja welche Sonderbehandlung bekommt. Meine derzeitige Antwort lautet: keine.
    Gemäß dem LRS Erlass sehe ich z.B. bei der Leistungsbeurteilung:


    4. Leistungsfeststellung und -beurteilung
    Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für
    Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die
    allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.

    Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme
    bedürfen, gilt für die Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen
    auch für die Klassen 7 bis 10 zusätzlich:

    4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen Bei einer schriftlichen Arbeit oder
    Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den
    Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere
    Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die
    Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstandaufzeigt und zur
    Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch
    mündliche Leistungsnachweise erbracht

    werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres
    Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die
    Beurteilung der

    schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einemanderen
    Fach mit einbezogen.


    S II Schüler sind nicht unter den Ausnahmen aufgeführt, also wird die Klausur normal bewertet.
    Richtig oder falsch?
    Danke schonmal für die Hilfe!

    There is a difference between knowing the path and walking the path. (Matrix)

  • Richtig oder falsch?
    Danke schonmal für die Hilfe!

    In meinen Augen: Falsch.
    Der LRS-Erlass greift in NRW nur bis zur Klasse 10. Danach sind die Probleme allerdings nicht behoben.
    Es besteht daher m.E. auch weiterhin das Anrecht auf einen Nachteilsausgleich in der Oberstufe.
    Das lässt sich genau nachlesen in der APO-GOSt §13 Abs. 7


    Quelle: http://www.schulministerium.nr…PO_GOSt_Oberstufe2010.pdf

  • Ich habe einen Schüler in der Sek II, der auch eine grottige Rechtschreibung hat, und es hieß immer wieder mal von Kollegen, der Schüler habe LRS, schriftlich gesehen habe ich aber nie etwas und weder Schüler noch Eltern haben mich diesbezüglich einmal angesprochen - muss ich da von mir aus irgendwelche Maßnahmen wie unter §13, Abschnitt 7 in Angriff nehmen?

  • der Schüler habe LRS, schriftlich gesehen habe ich aber nie etwas

    Also, wenn es _nichts_ im Stammblatt gibt (Attest, Brief, sonst irgendwelche Beweise) dann berücksichtige ich es _nicht_.


    Viele Eltern behaupten auch ihre Kinder seien Hochbegabt...stimmt aber auch wiederum nicht.


    Die Eltern haben das zu attestieren, wenn sie möchten, daß es berücksichtigt wird....

  • In meinen Augen: Falsch.
    Der LRS-Erlass greift in NRW nur bis zur Klasse 10. Danach sind die Probleme allerdings nicht behoben.
    Es besteht daher m.E. auch weiterhin das Anrecht auf einen Nachteilsausgleich in der Oberstufe.
    Das lässt sich genau nachlesen in der APO-GOSt §13 Abs. 7


    Quelle: http://www.schulministerium.nr…PO_GOSt_Oberstufe2010.pdf

    Danke! Das heißt doch aber auch, dass die Benotung wie bei den anderen Schülern gesetzt wird, nicht? Hab die betreffende Stelle fett markiert.


    (7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf
    einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder
    der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern
    und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in
    Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle
    der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde.
    Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des
    Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei
    Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

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  • Ich frage mich, warum denn mit der Attestierung alles erledigt sein soll. LRS ist behandelbar. Allenfalls stellt sich die Frage, wie das finanziert wird. Vielleicht kann man von jemandem, der die allgemeine Hochschulreife erwerben möchte, etwas anderes erwarten, als sich auf seiner Krankheit auszuruhen. Insgesamt glaube ich, dass etwas schief gelaufen ist, wenn jemanden in der GOSt untherapiert aufschlägt. Das ist in aller Regel nicht der Fehler des Schülers. Aber da er im Zweifelsfall der Leidtragende der Unterlassung ist, täte man gut daran, ihn nunmehr entsprechend zu beraten.


    Ansonsten gefällt mir die Regelung. Der SL muss das entscheiden, der Fachlehrer it fein 'raus.


    L. A

  • Ich würde mal davon ausgehen, dass er es tut.

    Ich ginge mal davon aus, dass drei Pfund Knochen 'ne anständige Brühe geben. Alles andere frage ich lieber nach bzw. überprüfe es verbindlich. Wenn aus dem Attest z.B. hervorgeht, dass aktuell eine Behandlung stattfindet ist ja alles in trockenen Tüchern.


    L. A

    • Offizieller Beitrag

    der Arzt oder Psychologe kann doch nur die Störung im Attest bestätigen.
    Bei anderen Attests konrtollierst du doch auch nicht, ob dagegen behandelt wird.


    Was, wenn die Störung bescheinigt wird, aber der Schüler nichts dagegen unternimmt?
    Was, wenn er an seiner Rechtschreibstörung arbeitet, aber kein Attest vorliegt?
    Woran willst du dich halten als Lehrer?

  • Hallo,


    ich würde es auch vom Schüler abhängig machen. Ich kann mich an einen Fall erinnern, da wollte der S. diesen Nachteilsausgleich lange nicht, da er nicht anders sein wollte, als seine MitSuS. Er stand sich da selbst im Weg und stand in den sprachlichen Fächern schlecht, obwohl die LRS diagnostiziert war, weigerte er sich, das Attest abzugeben. In der zehnten Klasse begriff er, dass seine Noten wichtiger als sein Stolz sein könnten, er traf mit den Lehrern einen Deal, dass bei ihm die RS gesondert gewertet wurde. Bis zur ZAP hatte er seine LRS so weit verbessert, dass sie nicht mehr auffiel. Hier wurde nicht so sehr auf die rechtliche Grundlagen geachtet, sondern eine Lösung für den S. ausprobiert, die darauf fußte, dass ein Kollege den S. seit der fünften Klasse kannte. Eine andere S. wollte den Nachsteilausgleich, konnte aber nie ein Attest vorweisen und auf einer nicht attestierten Grundlage, gab es keinen Ausgleich.


    Ich meine mich auch zu erinnern, dass diese Atteste nicht alt sein dürfen, da LRS ja als therapierbar gilt. Ich weiß allerdings nicht mehr, wie alt sie sein dürfen.

  • Was, wenn die Störung bescheinigt wird, aber der Schüler nichts dagegen unternimmt?

    Vielleicht ist es ihm nicht wichtig. Muss ich dann als Lehrer darauf Rücksicht nehmen? Die in diesem Thread zitierte Regelung ist eine Kann-Regel.

    Was, wenn er an seiner Rechtschreibstörung arbeitet, aber kein Attest vorliegt?

    Eher unwahrscheinlich. Wenn behandelt wird, dürfte auch diagnostiziert worden sein. Ansonsten kann man ein Attest im Bedarfsfall ausstellen lassen. Eine Bescheinigung eines Logopäden o.ä., dass der Schüler in Behandlung ist, reichte mir.

  • Wir handhaben es so (egal in welchem Alter): Die LRS muss diagnostiziert sein, entsprechendes Attest muss abgegeben werden. Der Nachteilsausgleich (keine Bewertung der RS) tritt erst dann ein, wenn eine Bestätigung einer EInrichtung (LOS o.ä.) vorliegt, dass der Schüler dort seine LRS therapiert. Diese Bescheinigung muss jedes Jahr erneuert werden.

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