Kündigung in der Probezeit

  • Hallo,


    nehmen wir mal an, ein Beamter auf Probe beantragt während der Probezeit die Entlassung aus dem Dienst, z. B. aus privaten Gründe oder weil es mit der Schule in irgendeiner Weise Probleme gibt etc.


    Welche Konsequenzen können daraus resultieren?


    Kann diese Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder im Lehramt verbeamtet werden?


    Kommt es zu einer Sperre für das Einstellungsverfahren im jeweiligen Bundesland o.Ä.?


    Vielen Dank
    Philli


  • Welche Konsequenzen können daraus resultieren?


    Diverse. Mal völlig ins blaue: Die Person muss sich anschließend zu 100% privat krankenversichern, Nachversicherung zur Rentenversicherung stellt sie deutlich schlechter als dies mit Pensionsansprüchen der Fall gewesen wäre, etc. ...
    Wenn Du es genauer wissen willst musst Du die Frage schon etwas spezifizieren.



    Kann diese Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder im Lehramt verbeamtet werden?


    Grundsätzlich schon. Auf jeden Fall in einem anderen Bundesland.



    Kommt es zu einer Sperre für das Einstellungsverfahren im jeweiligen Bundesland o.Ä.?


    Das kann durchaus sein, wird aber vermutlich vom Bundesland abhängen.

  • Danke für deine schnelle Antwort Möbius. Du hast mir schon sehr geholfen. Hauptsächlich geht es mir um die Möglichkeit später wieder einzusteigen.
    Es geht um NRW. Kennt dort jemand die etwaigen Sperrfristen?


    Gruß
    Philli

  • Soweit ich weiß sind das 3 Jahre, innerhalb derer man sich nicht wieder auf feste Stellen bewerben darf, wenn man von sich aus eine feste Stelle gekündigt hat.

  • Steht in meinem Vertrag so drin.
    Ich bin zwar angestellt und nicht verbeamtet, meine aber, dass diese Floskel sich auf alle unbefristeten Stellen bezieht (aber beschwören würde ich es jetzt nicht).


  • Diverse. Mal völlig ins blaue: Die Person muss sich anschließend zu 100% privat krankenversichern,


    Das gilt nur, wenn man schon privat krankenversichert war und anschließend nicht pflichtversichert ist. Das ist man aber, wenn man sich im Anschluss in einem Angestelltenverhältnis befindet und unterhalb der Bemessungsgrenze verdient.

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