Streik - Vertretungsunterricht durch beamtete Lehrer?

  • Guten Tag!


    Mich treibt folgende Frage um: Kann die SL, während eines Streiks von angestellten Kollegen, Vertretungsunterricht durch beamtete KuKs anordnen?
    In einem älteren Thread habe ich das gefunden:

    Zitat

    Der Einsatz von Beamten als "Streikbrecher" ist übrigens rechtswidrig:


    http://www.gew.de/Binaries/Binary40039/F…01_09_final.pdf


    Gruß !
    (Ursprünglich eingestellt von Mikael)


    Leider funktioniert der Link nicht mehr. Daher meine Frage: Wie sieht es aktuell aus? Kennt jemand eine Quelle, wo dieses (rechtsverbindlich) nachzulesen ist?

    Die Wahrheit liegt im Blickwinkel des Betrachters.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag!


    Mich treibt folgende Frage um: Kann die SL, während eines Streiks von angestellten Kollegen, Vertretungsunterricht durch beamtete KuKs anordnen?
    In einem älteren Thread habe ich das gefunden:


    Leider funktioniert der Link nicht mehr. Daher meine Frage: Wie sieht es aktuell aus? Kennt jemand eine Quelle, wo dieses (rechtsverbindlich) nachzulesen ist?


    Das geht über den Umweg, dass die Schule ihrer Aufsichtspflicht nachkommen muss und die verbeamteten Lehrer dann offiziell nicht als Vertretungslehrer, wohl aber zur Beaufsichtigung der Schüler eingesetzt werden können. Dass die Grenze zwischen Beaufsichtigung und Vertretungsunterricht fließend ist, brauche ich wohl nicht zu erwähnen.


    Gruß
    Bolzbold

  • Danke für die schnelle Antwort (auch wenn sie inhaltlich einen äußerst faden Beigeschmack hat)!

    Die Wahrheit liegt im Blickwinkel des Betrachters.

  • Bestenfalls ungeklärt durch die Gerichte.


    http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=37&t=239277


    Es gibt das Argument, dass bei ausreichend langer Vorwarnzeit die Schüler zu Hause beaufsichtigt werden können, insofern also die Anordnung des "Streikbruchs" durch den Schulleiter nicht rechtes ist. Aber wie oben gesagt, Urteile aus dem Bildungsbereich kenne ich nicht.

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

    • Offizieller Beitrag

    Wobei der Arbeitgeber beim Einsatz von Beamten als Streikbrecher wenigstens einen Nachteil hat: er muss die Mehrarbeit der Beamten bezahlen. Wenn die Kinder einfach nur zu Hause gelassen werden, ist das zwar auch doof, aber in erster Linie für die Eltern, nicht für die Arbeitgeber. Sinnvoller wäre daher der Einsatz zu Vertretungszwecken.


    kl. gr. frosch

  • Schade, dass man inzwischen auch schon Lehrern das sinnentnehmende Lesen nochmal verschärft nahelegen muss :-(.
    Das Urteil des Verfassungsgerichts bezieht sich auf Postbeamte, die erstens Bundesbeamte waren und bei denen es zweitens das Problem der Aufsichtspflicht überhaupt nicht gibt. Dass sich das einfach auf Landesbeamte in pädagogischen Berufen übertragen lässt mag stimmen - es gibt (außerschulische) Stimmen, die das verneinen. Wir bräuchten dann also ein paar Freiwillige, die das mit ihrem jeweiligen Schulministerium mal vor Gericht durchsprechen um eine abschließende Klärung herbeizuführen.


    Dass die GEW in ihre Flyer alles reinschreibt ist klar: der Autor geht ja keinerlei persönliches Risiko ein und die Unterstützung in einem Rechtsstreit wird durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt. Und natürlich wird eine Interessenvertretung ihren Mitgliedern nicht sagen "Ja, das ist nicht abschließend geklärt", egal wie mager die Grundlagen sind.

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • Wir bräuchten dann also ein paar Freiwillige, die das mit ihrem jeweiligen Schulministerium mal vor Gericht durchsprechen um eine abschließende Klärung herbeizuführen.

    Geht bei uns leider nicht. Die Schulleitung meint durchaus, dass das Urteil übertragbar ist. D.h., wenn jemand mit dem Hinweis auf das Urteil die Vertretung ablehnt, macht er die auch nicht. Da meine Haltung bekannt ist, bekomme ich schon gar keine Streikvertretung angeboten. Dummerweise findet sich trotzdem immer ein Dämel, der's dann doch macht. Aufsicht ist am BK auch halb so wild.


    Dass man nicht die _Arbeit_ der Angestellten übernehmen muss, ist trotz des Aufsichtsdilemmas klar übertragbar. Anwesenheit kontrollieren -- ja, Aufsicht. Arbeitsblatt austeilen -- nein, Unterricht. Schüler zur Toilette lassen -- ja, Aufsicht. Schüler Frage zur Englisch-Hausaufgabe beantworten -- nein, Unterricht.


    Wichtig ist, dass nach oben gemeldet wird, dass der Unterricht ausgefallen ist. Dabei hilft dann auch ein passender Klassenbucheintrag des Aufsichtsführenden.


    Prost!


    Pausenclown


    PS: Ich glaube nicht, dass die GEW den Verweis auf das Urteil einfach so ungeprüft in den Flyer geschrieben hat.

  • Susannea


    Zitate aus dem Flyer:
    [...]
    Nein! Eine solche Anordnung wäre eindeutig rechtswidrig und müsste
    von den davon betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht befolgt
    werden!
    [...]
    trotz eindeutiger Rechtslage
    [...]
    dass man diese offensichtlich und erkennbar rechtswidrige Weisung nicht befolgen wird
    [...]
    Zitate Ende


    Du möchtest die Stelle angeben, in der die GEW auf die eventuelle Problematik bei der Übertragung des Urteils des BVerfGE eingeht.


    Zum Selberlesen:
    http://sorminiserv.unibe.ch:80…owPrintText&Name=bv088103



    @Pausenclown
    Damit sind wir bei Beitrag 2 von Bolzbold, der etwas differenzierter ausfällt als die Verlautbarung der GEW, auf die du dich bezogen hast.

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.


  • Reden wir vom selben Flyer?


    Zitat

    Da die erforderliche gesetzliche Regelung bisher fehlt, ist der Beamteneinsatz auf bestreik-ten Arbeitsplätzen rechtswidrig.


    Es ist also eindeutig gesagt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt. Sie ziehen daraus den Schluss, dass der Einsatz rechtswidrig ist, aber klar ist doch damit, dass es nicht abschließend geklärt ist!

  • Es ist also eindeutig gesagt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt. Sie ziehen daraus den Schluss, dass der Einsatz rechtswidrig ist,

    Ja, so in etwas drücken sich die Verfassungsrichter in dem "Posturteil" aus. Der Einsatz von Beamten bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Gibt es diese nicht, so gibt es auch keine Streikbrechertätigkeit.


    Unsachliche Anmerkungen bzgl. sinnentnehmenden Lesens spare ich mir in Ermangelung einer Notwendigkeit.


    Prost!


    Pausenclown

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