Wer ist weisungsbefugt/Vorgesetzer?

  • Rein hypothetisch gefragt - wer ist an der Schule im personalrechtlichen Sinne weisungsbefugt? Und auf welche Sachverhalte bezieht sich die Weisungskompetenz?



    Gehen wir von einer großen beruflichen Schule aus. Es gibt die Schulleitung, mehrere Abteilungsleitungen, Fachbereichsleiter (z.B. Naturwissenschaft), Fachleiter (z.B. Biologie).



    Die Personalakte wird natürlich durch die Schulleitung geführt und die eigentliche Personalhoheit ausgeübt. Ok.


    Angenommen den Fall, dass ich bei der Bewertung einer Klassenarbeit bestimmte Maßstäbe anlege - also z.B. Punkte für den Rechenweg und für das Endergebnis. Jetzt ist der Fachbereichsleiter der Ansicht, dass ich noch mehr Gewicht auf den Rechenweg legen sollte. Der Abteilungsleiter dagegen meint, dass man in der Abteilung eher auf Endergebnisse achten soll - es solle volle Punktzahl geben, wenn es z.B. keinen Rechenweg gibt und nur das korrekte Endergebnis dort steht.


    Wer ist hier Weisungsbefugt? Kann ich - solange ich es vor der Schulleitung begründen kann - im Grunde die Punkteverteilung anlegen, die ich für richtig halte? Oder kann mir der FBL oder Abteilungsleiter diktieren, wie ich Klausuren zu bewerten/bepunkten habe? Und was ist, falls diese Anweisungen in unterschiedliche Richtungen gehen - nach wem muss man sich richten?



    Oder: der Fachbereichsleiter meint, dass eine bestimmte Methode oder Teilthema unbedingt im Unterricht integriert werden soll. Dem Fachleiter ist das völlig egal. Kann ich nun die Idee des FBL ignorieren und meinen Unterricht aufbauen wie ich es für schlüssig befinde? Darf mir ein FBL oder FL detailliert vorschreiben, welche konkreten Teilthemen oder Methoden (Gruppenpuzzle) ich benutzen soll?



    Oder muss am Ende alles über die Schulleitung laufen - d.h. nur dessen Vorstellungen und die Beschlüsse der Konferenzen sind bindend?

  • Im Zweifel hilft bei so etwas nur der Blick ins eigene Schulgesetz und evt. entsprechende ministerielle Erlasse.


    Ich kann die nur sagen, wie es in Niedersachsen läuft (Gymnasium): Laut Schulgesetz legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze der Leistungsbewertung fest. Da sich die Gesamtkonferenz aber nicht mit jedem Thema beschäftigen will, werden Fachkonferenzen gebildet, die solche Fragen fachspezifisch festlegen. Deren Beschlüsse zur Leistungsbewertung sind bindend. Was dann andere dazu sagen (Kollegen, Fachbereichsleiter, Schulleiter) ist dann im Anschluss erst einmal relativ egal. Der Schulleiter hat nur darauf zu achten, dass Konferenzbeschlüsse nicht gegen geltendes Schulrecht verstoßen.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    • Offizieller Beitrag

    In Hessen ähnlich. Weisungsbefugnis bei Bewertung nur auf Grundlage von Konferenzbeschlüssen, Verordnungen und Erlassen. Ist bundeslandabhängig.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Wie gesagt. Du musst die Rechtslage Deines Bundeslandes recherchieren.


    In BW, wo ich damit hauptsächlich zu tun hatte, war das imho ein wenig eine Grauzone. Die Lehrer sind für die Notenbildung zuständig, die Fachkonferenzen können Regeln beschließen. Wie weit die allerdings gehen und wie weit sie einzelne Kollegen in ihrem Handeln reglementieren dürfen, war, meine ich, nicht klar geregelt.

  • Möglicherweise eine Schule, die nicht staatlichen Reglementierungen unterliegt?


    Wer konzipiert die Arbeiten? Wer schreibt das Curriculum? Was ist das Ausbildungsziel?


    Ggf. Zweitkorrektur oder besser das Erstellen einer Prüfungsordnung um solche Konfliktpunkte zu vermeiden und einen (möglichst) einheitlichen Bewertungsmaßstab festzulegen. Gibt es eine Fachkonferenz?

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