Für die private Urteilssammlung: BVerwG 2 C 16.14: Arbeitszeit Teilzeitkräfte

  • Leitsatz:

    Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.


    http://www.bverwg.de/entscheidungen…60715U2C16.14.0

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

    2 Mal editiert, zuletzt von TwoEdgedWord (29. September 2015 19:46) aus folgendem Grund: Typo + Titel ergänzt

  • Ich finde es absolut richtig so.
    Habe es bisher anders erlebt und bin sehr gespannt, ob sich für mich etwas ändert.

  • falscher Thread ... sorry

    Einmal editiert, zuletzt von Micky (30. Oktober 2016 00:26)

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