Problem: Nebentätigkeit als Beamter / Einnahmen

  • Hallo ihr Lieben,


    vor etwa einem Jahr habe ich bereits in diesem Forum gefragt, wie es sich verhält, wenn ein Lehrer als Hobby im Internet auf Live-Streaming Plattformen sogenannte "Let'sPlays" macht, diese ggf. auch auf Youtube veröffentlicht. Diese Frage hat sich (am Rande) gelöst, da dem Lehrer gegenüber in Absprache mit der Schulleitung keine Bedenken geäußert wurden, solange das "öffentliche Computerspielen" zivilrechtlich einwandfrei geklärt wäre (also z.B. die Einrichtung einer Altersbeschränkung bei Spielen ab 18). So weit, so gut.


    Nun ist es so, dass der Lehrer bereits seit einigen Jahren eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit "selbständige Tätigkeit - Internet" hat, da er nebenher noch einen kleinen Webserver mit Vereinsseiten betreibt und dadurch ein paar zig- bis hundert Euro als angemeldetes Gewerbe verdient. Mal angenommen, dass dieser Lehrer nun durch die Veröffentlichung o.g. "Let'sPlays" und den Verkauf von "Fanartikeln" durchaus mehrere Tausend Euro pro Jahr an Einnahmen für die Ausübung seines Hobbys (!) in der Freizeit erzielen könnte, wie wäre dies dienstrechtlich zu bewerten? Steuerrechtlich wäre es so gesehen ja ok, da die Person mit bis zu 17.500 Euro an Umsatz als Kleinunternehmer gilt.


    Dieser Person ist klar, dass es in NRW Maximalgrenzen für Nebentätigkeiten gibt. Allerdings ist es in diesem Fall so, dass dies aus subjektiver Sicht eigentlich nicht als Nebentätigkeit zu werten wäre, da er es sowieso als Hobby betreiben würde. Die Einnahmen kämen hauptsächlich aus sogenannten "Spenden" (juristisch falscher Begriff!) bzw. "Trinkgeldern", die Zuschauer in einem Livestream versenden. Es handelt sich also um die Bezahlung eines Hobbys, welches allerdings gewerblich betrieben würde, da Einnahmen ja steuerrechtlich angegeben werden müssen. Da diese Person verheiratet ist (Ehepartner nicht im ÖD), stellt sich auch die Frage, ob es ggf. eine Art "work-around" geben könnte, bei dem der Ehepartner eine Firma gründet, bei der der beamtete Lehrer dann als "Minijob" arbeitet, die EInnahmen also über den Ehepartner laufen.


    Auf den Punkt gebracht: Die Person möchte natürlich nicht eine "nebenbei Bezahlung" des Hobbys aufgeben, da er dieses Hobby sowieso betreiben würde. Ich hoffe, das Anliegen ist verständlich erklärt. Was kann die Person also tun?


    Vielen Dank für eure Zeit und eure Antworten.

  • Ohne genaue Kenntnisse des NRW-Dienstrechts wäre es meine Einschätzung, dass die meisten gesetzlichen Regelungen wohl nicht so starr formuliert sind, dass ab einer gewissen Obergrenze eine Nebentätigkeit generell zu verbieten ist. In der Regel sind diese Vorgaben so formuliert, dass Einzelfallentscheidungen immer möglich sind. Auf so eine Einzelfallentscheidung würde ich hier drängen.
    Jede Nebentätigkeit muss angezeigt werden, mit einigen Ausnahmen müssen die meisten Nebentätigkeiten auch genehmigt werden. Meine Vermutung wäre nun, dass diese Tätigkeit definitiv genehmigungspflichtig ist. Ich würde also einen entsprechenden Antrag formulieren, aus dem sehr deutlich hervorgeht, dass die Tätigkeit die dienstlichen Aufgaben in keiner Weise beeinträchtigen. Dann würde ich auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Dienstrecht (Dienstordnung, Beamtengesetz, evtl. Besodlungsverordnung) verweisen und eben eine Einzelfallentscheidung beantragen. Dem SL würde ich den Fall schildern und um eine positive Stellungnahme bitten.


    Alternativ könnte doch deine Ehefrau wirklich die Tätigkeit übernehmen und das Geld auf das gemeinsame Konto einzahlen (Zugewinngemeinschaft).

  • Dieser Person ist klar, dass es in NRW Maximalgrenzen für Nebentätigkeiten gibt

    ... bei denen allerdings in der Regel auf den Zeitaufwand abzustellen ist, nicht auf den Ertrag. So fällt schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen für Nebentätigkeit, auch wenn dabei der nächste Harry Potter rauskommt, der seinem Autor ein paar (hundert) Millionen Euro einbringt. Davon dürfte auch die von Deiner Person (um Deine etwas verschwurbelte Darstellung mal zu übernehmen) geschilderte Veröffentlichung von YouTube-Videos betroffen sein.


    Um einen in diesem Zusammenhang oft (und meist falsch) zitierten Begriff noch zu nennen: Es gibt für Nebentätigkeiten von Beamten tatsächlich eine Ablieferungspflicht für Erträge, die bestimmte Grenzen überschreiten. Dies gilt aber nur, wenn die Nebentätigkeit ebenfalls im öffentlichen Dienst erfolgt.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • So fällt schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen für Nebentätigkeit, auch wenn dabei der nächste Harry Potter rauskommt, der seinem Autor ein paar (hundert) Millionen Euro einbringt. Davon dürfte auch die von Deiner Person (um Deine etwas verschwurbelte Darstellung mal zu übernehmen) geschilderte Veröffentlichung von YouTube-Videos betroffen sein.

    Das hängt davon ab, ob man/der Dienstherr die Produktion und Veröffentlichung von YouTube-Videos als künstlerische Tätigkeit anerkennt. Es könnte sich womöglich lohnen, das durchzukämpfen - denn wer möchte schon den Kunstbegriff genau eingrenzen (keine Anspielung auf Böhmermann/Erdogan/Merkel). Dazu würde ich mir aber den PR an Bord holen, und zwar den regionalen oder überregionalen, da es hier um grundsätzliche Entscheidungen geht.

  • Die Produktion von (selbst, kreativ erstellten) Filmen würde ich eindeutig dem künstlerischen / schriftstellerischen (eventuell sogar dem Fortbildungs-) Bereich zuordnen, der nur anmeldepflichtig ist. Im künstlerischen Bereich gelten aus o.g. Gründen keine Höchstgrenzen des Verdienstes.


    Anders sieht es beim Verkauf von Fanprodukten aus. Für diesen "Handel" muss sicher ein Gewerbe angemeldet werden, selbst wenn der Höchstbetrag der Einnahmen noch unter die Kleinunternehmergrenze fällt. Dieser Handel ist damit auch eindeutig genehmigungspflichtig - und wenn es dumm läuft, musst du deinen Gewinn sogar abliefern.


    Tipp: Gib den Handel an deine Frau/Bruder/Mutter/Tochter... ab. ;)


    Nachtrag: Links zu Infos zum Nebentätigkeitsrecht findest du hier:
    http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Die Produktion von (selbst, kreativ erstellten) Filmen würde ich eindeutig dem künstlerischen / schriftstellerischen (eventuell sogar dem Fortbildungs-) Bereich zuordnen

    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann "filmt" der TE nur den Bildschirm, auf dem gerade ein Computerspiel zu sehen ist, das er spielt. Er filmt also quasi das künstlerische Produkt eines anderen, das er benutzt. Ob das eine künstlerische Tätigkeit ist, ist meiner Meinung nach nicht ganz so eindeutig.


    Im Prinzip ist aber auch unerheblich was ich denke bzw. was du denkst. Der Dienstherr muss das ja als künstlerische Tätigkeit akzeptieren, nicht wir. Und da stimme ich ja zu: Falls er das ablehnt, könnte es sich lohnen, das durchzukämpfen, da die Grenze hier wirklich nicht eindeutig ist.

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, dann "filmt" der TE nur den Bildschirm, auf dem gerade ein Computerspiel zu sehen ist, das er spielt. Er filmt also quasi das künstlerische Produkt eines anderen, das er benutzt. Ob das eine künstlerische Tätigkeit ist, ist meiner Meinung nach nicht ganz so eindeutig.

    Das ist grundsätzlich korrekt, allerdings werden diese Livevideos durch eine Webcam und den Kommentar und die Interaktion mit dem "Publikum" / der Zuschauerschaft ergänzt. Vielen Zuschauern ist das Spiel im Hintergrund eher egal, es geht um Unterhaltung. So gesehen kann man einen Twitcher auch als Unterhalter oder Entertainer bezeichnen. Die Frage ist tatsächlich, ob dies dem Kunstbegriff nahekommt. Sind Entertainer / Unterhalter Künstler? Da dieses Feld so neu ist, wird es dazu sicherlich noch keine "Entscheidungen" geben.

  • und wenn es dumm läuft, musst du deinen Gewinn sogar abliefern

    Muss er nicht. Siehe § 13 NtV-NRW:



    "§ 13
    Höchstgrenzen; Abführungspflicht
    (1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen PersonenVergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienstgewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiteninsgesamt die Höchstgrenze von 6.000 Euro nicht übersteigen.
    (2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im
    öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf
    Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie
    insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem
    Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze nach
    Absatz 1 übersteigen."


    - dies nur beispielhaft, weil es für den TE zutrifft. Analoge Regelungen existieren in allen deutschen Ländern.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

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