Widerspruch gegen Abordnung

  • Hallo,


    ich wüsste gerne, ob es Fristen gibt, wenn man gegen eine Abordnung Widerspruch einlegen will. Bei uns wird wohl wieder zum neuen Schuljahr abgeordnet und die Schulleitung teilte uns mit, man müsste sich innerhalb eines Tages entscheiden, dann gebe es keine Möglichkeit mehr zum Widerspruch. D.h. Kollege / Kollegin wird zur Schulleitung beordert, bekommt mitgeteilt, dass er / sie abgeordnet werden soll und muss sich am nächsten Tag definitiv festlegen, ob er zustimmt oder widerspricht. Ist das Vorgehen so korrekt? Man müsste doch wenigstens die Möglichkeit haben, familiäre Fragen zu klären oder sich im Notfall rechtliche Beratung zu holen, oder? Auf mich wirkt das etwas nach "Pistole auf die Brust gesetzt" und überrumpelt.


    Grüße Eugenia

  • Keine Ahnung, wie das in Hessen ist, aber in der Regel (den meisten Bundesländern) ist der örtliche PR oder der übergeordnete PR (GRP/HPR - je nach Struktur) bei Abordnungen in der Mitbestimmung. Mitbestimmung bedeutet in jedem Fall, dass das Gremium ausreichend Zeit haben muss, um über die Maßnahme zu entscheiden - in der Regel mind. eine Woche, meistens sogar zwei.
    Der übergeordnete PR wird ürbigens normalerweise mit dem örtlichen PR Rücksprache halten, bevor er eine Entscheidung trifft: professional courtesy.
    Das heißt, dass du zumindest über den PR noch etwas Zeit rausholen kannst, falls es wirklich so sein sollte, dass die betroffene Lehrkraft nur einen Tag Zeit hat (- was ich mir übrigens nicht vorstellen kann). Frag mal bei eurem PR nach.

  • In manchen (vielen? allen?) Bundesländern ist es abhängig von der Dauer der Abordnung, ob diese der Mitbestimmung unterliegen. (Z.B. Niedersachsen: Abordnungen von bis zu 6 Monaten = keine Mitbestimmung von Personalrat & kein Widerspruch möglich, das wird einfach angeordnet - vorherige "Absprachen" mit den Betroffenen sind nicht notwendig (aber wohl hilfreich...); längere Abordnungen = Personalrat beteiligt, Widerspruch möglich).
    Insofern (falls für Hessen relevant): Geht es um kürzere oder längere Abordnungen?

    • Offizieller Beitrag

    In Hessen sind AO unter einem Jahr bei voller Stelle und unter zwei Jahren bei unter halber Stundenzahl nicht mitbestimmungspflichtig, bei Zeiträumen darüber bestimmt der Gesamtpersonalrat mit.
    Widerspruch an sich gegen eine AO unterhalb dieser Abordnungslänge gibt es technisch nicht (mal davon ab, dass jeder Beamte offiziell jederzeit gegen etwas protestieren oder seine Überlastung anzeigen kann), folglich gibt es auch keine korrekten Fristen des Widerspruchs, die wurden hier willkürlich als schulinternes Procedere vom SL eingeführt, vermutlich um den Prozess in einem bestimmten Zeitfenster durchzuführen.


    Über dieses merkwürdige Verfahren sollte sich der PR unbedingt mit dem SL unterhalten.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
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    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Meike hat vollkommen recht mit ihren Ausführungen. Solltest du abgeordnet werden, wende dich sofort an den PR, besser noch gleich an den Hauptpersonalrat des Landes. Wenn Widerspruch, dann solltest du ihn auf jeden Fall schriftlich formulieren mit einer Menge belegbarer Argumente.

    • Offizieller Beitrag

    Der Hauptpersonalrat hat aber mit AO nix zu tun, der arbeitet auf Erlassebene im KM. AO unterliegen, wenn länger als ein Jahr bei voller und länger as zwei Jahre bei halber Stelle der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats. Der wäre ggf. auch Ansprechpartner bei merkwürdigen AO, aber wenn die unterjährig ist und vorher keine stattfand, ist auch er nicht in der Mitbestimmung.


    Hier geht es ja auch um die bizarre morgen-früh-oder-nie-Taktik, die der ÖPR zu allererst mal thematisieren sollte. Dann könnte man in eine Diskussion über Kriterien einsteigen und versuchen, besonders belastete Kollegen zu schützen, ggf. auch über Alternativen sprechen.


    Widerspruch ist ein Rechtsbehelf (also im Prinzip die Grundlage für ein Widerspruchsverfahren), den kann man hier eher nicht einlegen, weil es, anders als z.B. bei einer unsachgemäßen dienstlichen Beurteilung, keinen Ansatz dafür gibt - das Recht abzuordnen besteht ja.
    Man kann natürlich immer formlos Einspruch gegen die Unrechtmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit einer Weisung einlegen und die persönlichen Härten, die aus der AO entstehen, darlegen. Dann trifft es aber ggf. halt einen anderen Kollegen. Deshalb wäre Freiwilligkeit oder eine Alternative (z.B. mehrere freiwillige Teilabordnungen mit geringer Stundenzahl?) hier sicher dienlicher.


    Unbenommen bleibt das Recht des Dienstherren, bis zu einem Jahr auch ohne Einverständnis abzuordnen. Der PR hat hier Verhandlungs- aber keine Ablehnungsoptionen.

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