Nebentätigkeit - Nachteile / Genehmigung

  • Hallo zusammen,


    ich würde gerne nebenberuflich noch etwas machen. Vielleicht hat hier jemand Erfahrung damit.


    Ich beantrage die Genehmigung einer Nebentätigkeit über den Dienstag und trage dort ein, wie viele Stunden ich vermutlich arbeiten und wie viel ich dabei verdienen werde. Gibt es hier irgendwelche Grenzen (Stunden pro Woche), ab denen der Antrag mit höherer Wahrscheinlichkeit abgelehnt wird? Es geht bei mir um 3-4 Stunden/Woche.


    Ist eine Nebentätigkeit mit irgendwelchen Kosten verbunden bzw. hat das Auswirkungen auf meine sonstige Bezahlung als Beamter? Wird mir da was abgezogen?


    Kennt sich jemand mit der Besteuerung der Nebentätigkeit aus? Müsste ich vom dort Verdienten in die Rentenkasse einzahlen, wohl kaum, oder?



    Wäre toll, wenn mir da kurz jemand helfen könnte.
    Vielen Dank.

  • Also bei mir lief das alles ziemlich formlos ab: Ich habe meinem Dienstherren eine kurze Erklärung über die Tätigkeit und die Dauer abgegeben. Nachdem ich nie wieder was gehört habe, wurde es laut Schulleitung genehmigt.
    Kann dir leider nicht sagen wo genau es die Obergrenze gibt. Es darf halt nicht deine Arbeit in der Schule beeinträchtigen.


    Mit Kosten ist es nur verbunden, wenn du dafür etwas bezahlen musst diese Tätigkeit zu machen. Von deiner Besoldung wird nichts abgezogen.


    Das mit der Besteuerung weiß ich auch noch nicht genau ... der Frage schließe ich mich an.
    Weiß zufällig einer von euch ob ich bei einer Nebentätigkeit verpflichtet bin meine Steuererklärung im darauf folgenden Jahr zu machen oder ob ich sie immer noch ein paar Jahre schieben kann.

    Gerade in Elternzeit, deshalb fast nur stille Mitleserin :essen:

  • Die Fragen kann man so nicht allgemein beantworten, da es darauf ankommt welche Nebentätigkeit du machst.


    1. Es gibt Nebentätigkeiten, die nur Anzeigepflichtig sind. Es gibt aber auch Nebentätigkeiten, die genehmigungspflichtig sind.


    2. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können abgelehnt werden, wenn der Umfang zu groß ist (Wenn ich es richtig im Kopf habe, dann gilt in NRW die 1/5 Regellung. Also max 1/5 deiner Stundenzahl. Ist meiner Meinung nach absurd, da ein Teilzeitlehrer damit auch nur halb so viel Nebentätigkeit machen darf) oder dienstliches Interesse beeinträchtigt wird (Also z.B. Morgens nicht zur Schule kommen, weil Nebentätigkeit ansteht; oder den eigenen Matheschüler Nachhilfe geben, ...)


    3. Bei der Steuer musst du alle Einnahmen angeben. Ich glaube die Freigrenze liegt bei 400€. (Musst du angeben, es wird dir aber nichts abgezogen)


    4. Wie genau zu versteuern ist, hängt wiederum von der Art der Nebentätigkeit ab. Evtl. müsst du sogar ein Gewerbe anmelden. Z.B. wenn du jetzt Bitcoins "produzieren" möchtest. Je nach Einnahmen reicht eine einfache EÜR. Wenn du Pech (oder Glück?) hast, dann müsst du sogar doppelte Buchführung machen.


    Also ohne Angabe deiner Nebentätigkeit kann man da nichts genaueres sagen.

  • Das ist offenbar bundeslandabhängig, ob Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen oder nur dem Dienstherrn zur Kenntnis gebracht werden müssen, wie in NDS.
    Es gibt jährliche Obergrenzen für die Verdienste aus Nebentätigkeiten, bei A12 knapp unter und bei A13 knapp über 5000 Euro.


    Was ich noch nicht herausbekommen habe, ist, wo der Antrag auf Nebentätigkeit verbleibt. Muss man ihn neu stellen, wenn man z.B. versetzt wird? Reicht ein Antrag für das gesamte Dienstleben, wenn sich die Art der Nebentätigkeit nicht ändert?

  • Was ich noch nicht herausbekommen habe, ist, wo der Antrag auf Nebentätigkeit verbleibt. Muss man ihn neu stellen, wenn man z.B. versetzt wird? Reicht ein Antrag für das gesamte Dienstleben, wenn sich die Art der Nebentätigkeit nicht ändert?

    Ich hatte damals bei meiner Versetzung nachgefragt. Da hieß es, dass ich nichts neu stellen muss, wenn sich nichts geändert hat.
    Weiß aber nicht ob das in allen Bundesländern gleich ist.

    Gerade in Elternzeit, deshalb fast nur stille Mitleserin :essen:

  • Das ist offenbar bundeslandabhängig, ob Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen oder nur dem Dienstherrn zur Kenntnis gebracht werden müssen, wie in NDS.

    Vielleicht verstehe ich den Satz falsch, aber auch in NDS gibt es Nebentätigkeiten, die genehmigt werden müssen. Siehe:
    http://www.nebentaetigkeitsrec…dersachsen_besonderheiten


    Auch für Bayern gibt es dort eine kleine Zusammenfassung:
    http://www.nebentaetigkeitsrec…010_bayern_besonderheiten


    Und NRW:
    http://www.nebentaetigkeitsrec…_westfalen_besonderheiten

  • Volker, interessanter Link, wie ich jedoch laut Paragraphen verstehe, gibt es zumindestens in NDS genehmigungsfreie Nebentätigkeiten und solche, die angezeigt werden müssen (der Rest also). Davon, dass diese jedoch genehmigt werden müssen, steht da nichts. Sie können allerdings verboten werden, wenn sie dienstlichen Interessen zuwiderlaufen.


    Ich habe meine Nebentätigkeit vor ein paar Jahren der SL per üblichem Vordruck gemeldet und nichts zurückbekommen. Ich werde da mal nachhaken... Dass man in NRW alle 2 Jahre neu anzeigen muss, finde ich interessant.


    Die angegebenen Jahreshöchstbeträge laut Link verstehe ich nicht. Im Gesetz stehen 4700 Euro für A12 und 5100 für A13 als Höchstgrenze. Ich bin aber auch nur ein HS-Lehrer von einfachem Gemüte... Wichtig ist laut Gesetz, dass jedes Jahr bis März schriftlich dem Dienstherrn gemeldet werden muss, dass diese Höchstgrenze nicht überschritten wurde. War mir ganz neu.


    Eigentlich müsste doch ein Großteil der KuK etwas zum Thema beisteuern können, oder? Kommt mal aus der Deckung :)

  • ah.. da habe ich mich schlecht ausgedrückt.
    Klar können die "verboten" sein. Hatte ich so auch gemeint:



    [...]2. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können abgelehnt werden,[...]


    Mein "die genehmigt werden müssen" sollte sich auf diesen Satz beziehen:


    Das ist offenbar bundeslandabhängig, ob Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen oder nur dem Dienstherrn zur Kenntnis gebracht werden müssen, wie in NDS.[...]

    Das meinte ich also im Sinne von: "In NDS reicht es je nach Tätigkeit nicht aus nur zu melden, es muss auch genehmigt werden, ansonsten ist es nicht erlaubt".

  • Zu den Höchstsätzen: Ich habe das jetzt für dein Bundesland nur überflogen, aber wenn ich es richtig verstehe, dann bedutet das nicht, dass du nicht mehr verdienen darfst oder sogar abgeben müsstest. Ich lese daraus nur, dass du es sagen musst. (So wie in einigen Ländern z.B. Politiker sagen müssen wie viel sie noch so nebenbei verdienen. Die dürfen dann aber trotzdem gerne auch ein paar Millionen Euro oder Dollar sein. Es geht nur um tranzperenz, nicht um eine Beschränkung.)

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