Gegen wen denn, wenn kein Täter bekannt ist?
Zum Beispiel gegen den hier bereits erwähnten Schüler "dem man das nie zugetraut hätte". Selbst wenn er nicht unmittelbar Täter wäre, so hat er die Tathandlung durch Bekanntgabe seiner Accountdaten zumindest begünstigt. Inwiefern dies bereits ein Mitwirken an der Tathandlung begründet, müsste ein hinzuzuziehender Anwalt beurteilen.
Vermutlich noch wesentlich schneller und ebenfalls nicht uneffektiv dürfte aber die Ahndung des Verstoßes gegen die Nutzerordnung über eine Ordnungsmaßnahme der Schule sein.