Wuppertal Fremdsprachennachweis

  • Studiert jemand an der Uni Wuppertal und kann mir sagen wie das ist mit den dem Fremdsprachennachweis? Auf der Internetseite steht, dass dieser meist durch die Hochschulzugangsberechtigung erfolgt. Allerdings frage ich mich was man tut, wenn man in der Q-Phase nur Englisch als Fremdsprache hatte?🤗

  • Dann geht es einfach nur um den Nachweis, dass du zwei Fremdsprachen hattest? Das ist durch das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.

    • Offizieller Beitrag

    Dein Abiturzeugnis sollte (unten rechts?) eine kleine Tabelle oder Ähnliches haben, wo alle deine belegten Sprachen stehen.

    Da steht auch deine 2. Fremdsprache, die du bis zur 9. oder 10. hattest. Und dabei steht auch das erreichte Niveau (A2+/B1?)

    Du hast kein Abitur haben, ohne 2 Fremdsprachen zu haben.

  • In NRW gibt es beim Abitur davon Ausnahmen von der Pflicht zweier Fremdsprachen, z.B. diese:

    https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/sprachpruefung-feststellungspruefung/uebersicht/


    Es geht aber eigentlich um die Aufnahme des Studiums, d.h. die Uni kann festlegen, wie der Nachweis einer 2. Sprache bei der Aufnahme eines Studiums außerhalb der Regel geführt werden kann. Ich würde mich also bei der Uni danach erkundigen. Die Unis orientieren sich sinnvollerweise an der Lehramtszugangsverordnung von NRW, in der nach dem Studium den Zugang zum Ref, und damit zum grundständigen Lehramt geregelt ist:


    LZV § 11 (Fn 2)

    Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse


    (1) Es sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 sind für das Lehramt an Berufskollegs mit beruflicher Fachrichtung Kenntnisse in einer Fremdsprache nachzuweisen.


    (2) Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen entsprechend der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung:


    1. im Fach Katholische Religionslehre auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums, im Fach Philosophie/Praktische Philosophie auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums oder auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum),


    2. in den Fächern Latein und Griechisch auf Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum),


    3. im Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch auf dem Niveau des Graecums sowie auf Kenntnissen in Hebräisch auf dem Niveau des Hebraicums oder auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums und


    4. im Fach Geschichte auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums.


    Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen im Fach Katholische Religionslehre neben den Kenntnissen in Latein nach Satz 1 Nummer 1 auf Grundkenntnissen in Griechisch und Hebräisch, im Fach Islamische Religionslehre auf Kenntnissen des Arabischen.


    (3) Die Hochschulen können in ihren Ordnungen weitergehende Anforderungen stellen.

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