Das Bundesministerium der Verteidigung bringt klarstellende Regelung auf den Weg.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat klarstellende Regelungen zu den Vorschriften der Wehrüberwachung bei längeren Auslandsreisen auf den Weg gebracht.
Die Bestimmungen der „Auslandsregelung“ in § 3 des Wehrpflichtgesetzes (WPfIG) sind nicht neu, sie wurden mit der Gesetzesänderung zum Jahresbeginn nur wieder reaktiviert. Da aufgrund einer gebundenen Entscheidung im Gesetz bereits klar war, dass alle entsprechenden Anträge zwingend zu genehmigen wären, solange der Wehrdienst freiwillig ist, hat Verteidigungsminister Pistorius am Dienstag die Reduzierung von Verwaltungsaufwand und zugleich Klarheit versprochen.
Das BMVg wird daher sowohl mittels Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger als auch durch interne Verwaltungsvorschrift (Erlass) eine Ausnahmeregelung in Kraft setzen, wodurch Anträge auf Auslandsaufenthalt nicht gestellt werden müssen. Damit wird sowohl Klarheit für alle Betroffenen als auch Rechtssicherheit für die Verwaltung hergestellt.
Hintergrund:
Nach dem Wortlaut des § 3 Absatz 2 Satz 1 WPfIG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 WPfIG wäre aber ohne einen verpflichtenden Wehrdienst jede beantragte Genehmigung zu erteilen, da nicht mit einer Heranziehung zu rechnen ist.
Um Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung zu vermeiden, stellt die Ausnahmeregelung klar, dass für Aufenthalte, die unter § 3 Absatz 2 WPfIG fallen, derzeit weder ein Antrag gestellt noch eine individuelle Genehmigung eingeholt werden muss. Mit der jetzigen Ausnahmeregelung wird die gesetzliche Vorgabe als solche nicht in Frage gestellt, sondern eine vom Gesetz in § 3 Absatz 2 Satz 5 WPfIG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit genutzt, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zuzulassen. Hiervon wurde in der Vergangenheit bereits Gebrauch gemacht.
Mit der anstehenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist damit auch formal klar geregelt: Jeder Mann darf frei reisen. Die Allgemeinverfügung wird formal einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.