Ich habe mich am Freitag auch gefreut, weil mit der neuen Gesetzgebung dann wohl auch die Ungerechtigkeit, dass eine Gleichstellungsbeauftragte per Gesetz immer weiblich sein muss und das §183 StGB nur für Männer gilt, ein Ende haben wird.
Wenn sich gemäß des neuen Gesetzes ein Christian für 2 Jahre zwecks Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten als Christiane definiert und das auch so beim Standesamt zu Protokoll gibt, müsste die Wahl doch rechtlich zulässig sein?
Was § 183 StGB angeht, herrscht derzeit wohl kein Konsens. Entweder wird sich die Bestimmung "Mann" an den Geschlechtseintrag orientieren, oder aber an den biologischen Tatsachen. Das BVerfG hat § 183 StGB für verfassungsmäßig erachtet, weil es biologische Unterschiede zwischen Männern und Frauen gäbe und die exhibitionistische Handlung an das Vorhandensein eines Penis anknüpft. Geht man danach, dann könnten trans Frauen, die keine geschlechtsangleichende Operation vornehmen lassen haben, im Sinne des § 183 StGB weiterhin als Mann gelten, trans Frauen, die eine geschlechtsangleichende Operation durchgemacht haben, dagegen nicht. Für trans Männer wäre es entsprechend anders herum.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte dazu erst vor kurzem eine Ausarbeitung verfasst: https://www.bundestag.de/resou…c3ab7/WD-7-107-23-pdf.pdf
Die beste Lösung wäre, den § 183 StGB einfach auf Menschen und nicht auf Männer anzuwenden.