NRW: Interpretation Voraussetzungen §§ 7 und 34 LVO

  • Hallo zusammen,


    im NRW-Portal „STELLA“ wird für Schulleitungsämter immer auf die Voraussetzungen §§ 7 und 34 LVO hingewiesen und ich wollte mich gerne mal erkundigen, oh ich die entsprechende Dienstzeitvoraussetzung richtig verstehe.


    In 34(1) 1. heißt es, dass eine stellvertretende Leitung (und weiterhin auch Abteilungsleitungen an Gesamtschulen) nach einer „hauptberuflichen Tätigkeit von 4 Jahren“ aufgenommen werden darf.


    In (4) heißt es weiter „ Die in Absatz 1 genannten Zeiten verringern sich in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nach der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) geändert worden ist, jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009 eine Probezeit gemäß § 9 Absatz 1 mit einer regelmäßigen Dauer von drei Jahren abgeleistet wurde.“


    In 34(3) heißt, dass die Dienstzeiten gem. §10 und §33 berechnet werden.


    In §10 (2) heißt es „Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe.“


    Fasse ich also richtig zusammen?:


    34(1) 1.: 4 Jahre Voraussetzung

    34(4): -0,5 Jahre wegen 3-jähriger Probezeit

    10(2): +3 Jahre, da die Probezeit nicht mitzählt


    = Voraussetzung erfüllt 6,5 Jahre nach Ernennung auf Probe.


    (Keine Teilzeiten, keine Elternzeiten usw.)


    Ich danke schon einmal für den Input 😊


    Lieben Gruß

    Tobbse

  • Mir wurde immer gesagt es seien 7 Jahre, ohne diese 0,5 Abzug. Um ganz sicher zu gehen, kannst du einfach die Sachbearbeiterin anrufen, deren Namen hinter der Stelle steht. Die kann dir genau Auskunft geben, ob du dich bewerben kannst, die ruft dann direkt dein Personaldatenblatt auf und sieht das in ihrem Programm.

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