Das ist korrekt und tatsächlich der Grund, warum die vorherige Ausübung explizit kein Auswahlkriterium sein kann. Natürlich wird sich jemand, der bereits eingearbeitet ist, leichter damit tun, die konkreten Herausforderungen der Tätigkeit zu antizipieren und konnte möglicherweise bereits entsprechende Handlungskompetenzen erlangen. Diese Person ist dann aber auch objektiv gut für die Stelle geeignet, was dennoch nicht ausschließt, dass jemand anderes noch besser geeignet ist.
A15 Abwägung
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Karriere -
22. Dezember 2024 10:01
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Das ist so ein bisschen die Crux. Eigentlich wäre es ja wünschenswert, den besten Kandidaten für den jeweiligen Aufgabenbereich zu bekommen.
Nur schiebt die scheinbare Gleichbehandlung des Bewerbungsverfahrens dem formal einen Riegel vor, weil die dienstliche Beurteilung nicht aufgabenspezifisch sein darf. Deshalb wird herumgetrickst, um dann doch den vermeintlich besten Kandidaten für die jeweilige Aufgabe zu bekommen.
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Seph, gut, dass du es hier nach Seiten richtig stellst, dass ist honorig!
Nur stimmt es immer noch nicht, dass der vorherige Einsatz auf dem Posten zu einer objektiv besseren Eignung führt, zumindest nicht juristisch, da dies eine unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung bedeutet. Vielmehr ist die generelle Eignung, wie kodi es berücksichtigt, entscheidend. Trotz allgemeiner dienstlicher Beurteilung dürfte eine Konkurrentenklage, gerade hausintern bei Kenntnis der vorherigen Besetzung, sehr vielversprechend sein. Das Verfahren würde dann wiederholt, ggf. könnte man anschließend auf Besetzung klagen, hängt aber an den Fristen zu Widerspruch und erfolgreicher Klageerhebung.
Seph, anders sieht es natürlich aus, wenn sich der kommissarische Bewerber entsprechend extern bei äquivalenten Profil bewirbt.
Fazit: interne vorab Besetzungen gerade bei Beförderungen sind durchaus und nicht aussichtslos zumindest überprüfbar
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Nur stimmt es immer noch nicht, dass der vorherige Einsatz auf dem Posten zu einer objektiv besseren Eignung führt, zumindest nicht juristisch, da dies eine unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung bedeutet.
Das hatte ich auch explizit ausgeschlossen.
Vielmehr ist die generelle Eignung, wie kodi es berücksichtigt, entscheidend.
Und genau diese kann natürlich durch vorherige Ausübung der Tätigkeit dennoch begünstigt werden. Die Besetzungsentscheidung wird dann aber nicht mit der Begründung der vorherigen kommissarischen Ausübung des Amtes erfolgen (was zurecht unzulässig ist), sondern ggf. mit Blick auf die bessere Eignung für das Amt. Diese bessere Eignung liegt aber gerade nicht in der vorherigen Ausübung begründet, sondern im Erwerb entsprechender Kompetenzen. Natürlich kann ein anderer Bewerber noch besser geeignet sein, weil er notwendige Fähigkeiten und Fertigkeiten auf anderem Weg erworben hat.
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Vielleicht noch einmal konkret am Beispiel: von einer Leitung einer Sekundarstufe II wird (neben vielen anderen Dingen) u.a. eine gute Rechtskenntnis insbesondere der zugrundeliegenden Oberstufenverordnung und Verordnung über die Abschlüsse gefordert. Jemand, der das bereits kommissarisch ausgeübt hat, wird sich diese vermutlich bereits hinreichend angeeignet haben - was aber gerade keine "unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung" ist. Und natürlich kann auch ein anderer Bewerber sehr gute Rechtskenntnisse mitbringen, obwohl er diese Tätigkeit vorher nicht ausgeübt hat.
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…das würde auf die Dokumentation ankommen. So wie du es formulierst, wäre es anfechtbar.
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…das würde auf die Dokumentation ankommen. So wie du es formulierst, wäre es anfechtbar.
Ist das bei euch so? Bei uns wäre es so zulässig.
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…das würde auf die Dokumentation ankommen. So wie du es formulierst, wäre es anfechtbar.
Worin siehst du eine Anfechtbarkeit, wenn die Person, die mit Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung am geeignetsten für eine Position ist, diese auch übertragen bekommt? Welche Person das ist, stellt man im Verfahren fest. Und das kann dann eben durchaus auch die Person sein, die das Amt bereits kommissarisch innehatte. Bei dir klingt es teils so, als müsste diese kommissarische Tätigkeit zu einem Malus im Bewerbungsverfahren führen. Das wiederum wäre reichlich absurd.
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Leider bin ich nicht in NDS oder Hessen, kann daher nichts exaktes zu den Bestimmungen dort beitragen… zu dem Rest ist oben alles gesagt worden…
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…das würde auf die Dokumentation ankommen. So wie du es formulierst, wäre es anfechtbar.
Erklär doch mal welche Norm das verbieten soll? Jemand, der Dinge aus dem Anforderungsprofil erfüllt darf diese Dinge nicht in der Beurteilung stehen haben?
Leider bin ich nicht in NDS oder Hessen, kann daher nichts exaktes zu den Bestimmungen dort beitragen… zu dem Rest ist oben alles gesagt worden…
Ne du hast etwas behauptet. Das muss sich doch belegen lassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in dieser Sache Unterschiede zwischen den Ländern gibt.
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Die vorherige kommissarische Besetzung ist doch auch durch den Personalrat gegangen,
Alle Kompetenzen die man dabei erwirbt sind selbstverständlich unter Befähigung aufzunehmen (wenn zum Beispiel über Fortbildung, Fachgespräch, Kolloquium nachweisbar). Bei der fachlichen Leistung sollte man sich da tatsächlich zurückhalten, aber es ist wie oben geschrieben.
Ob jemand schon drei Jahre den Stundenplan mit Untis macht oder entsprechend viele Fortbildungen gemacht hat. Er hat Befähigung erworben und die ist eins der drei Kriterien.
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