Bundeslandwechsel OHNE Freigabeerklärung durch Beförderung/Funtionsstelle

  • Spoiler: Meine Frage bezieht sich auf ALLE Bundesländer. Es können also alle mit ihrem bundeslandspezifischen Wissen dazu beitragen die Problemstellung zu beantworten.

    Hi zusammen,

    Frage in die Runde: Ich habe davon gehört, dass man bei einem geplanten Bundeslandwechsel KEINE Freigabeerklärung benötigt, WENN man sich auf eine Beförderungsstelle bewirbt.

    - Ich habe dazu einige Fragen: Bezieht sich das auf ALLE Bundesländer?

    - Kann das jemand aus eigener Erfahrung (oder vom eigenen Umfeld) bestätigen?

    - Ist das ein Amtsarztbesuch noch nötig? Oder wird einfach alles nahtlos übernommen/anerkannt?

    Also in anderen Worten: Stimmt es, dass wenn ich mich z.B. auf eine Funktionsstelle (z.B. SL) bewerbe (vorausgesetzt es werden externe Bewerber zugelassen, aber das ist ja in einigen Bundesländern gegeben, z.B. Niedersachsen oder in SH), dass ich keine Freigabe?

    Danke fürs Teilen eurer Erfahrungen vorab.

    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    "Ich habe gehört" ist selten eine gute Informationsbasis.

    Was hier wirklich weiterhilft, ist die Lektüre der einschlägigen Verordnungen der Bundesländer sowie der KMK-Vereinbarung über das Lehrertauschverfahren.

    Für NRW empfehle ich folgende Seite:
    https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/OLIVER/pa…hinweiseLTV.jsf

    Ohne Freigabe geht da gar nichts.

    Für die Bewerbung auf Funktionsstellen gilt in NRW folgendes:

    Gibt es noch andere Möglichkeiten zum Wechsel des Bundeslandes?

    Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei anderen Bundesländern direkt auf dort ausgeschriebene Stellen zu bewerben.

    Hierfür benötigen Sie unbedingt eine eigene Freigabeerklärung für das Bewerbungsverfahren, die Sie - unabhängig vom LTV Antrag - bei der Bezirksregierung auf dem Dienstweg beantragen müssen.
    (Quelle: obenstehender Link)

    Aus erster Hand kenne ich einen Fall, bei dem die Freigabe für eine Funktionsstelle für eine Bewerberin aus einem anderen Bundesland ursprünglich vorlag, das Verfahren sich aber in die Länge zog und die Freigabe dann, als die Person zum Zuge hätte kommen sollen, nicht mehr vorlag. Damit musste die Bewerberin passen.

    Wenn die Anzahl der abgegebenen und der aufgenommenen Lehrkräfte gleich hoch sein soll, dann würde die flächendeckende Möglichkeit, die offiziellen Verfahren zu unterlaufen, das ganze Verfahren ad absurdum führen.

  • Vielleicht noch als Hintergrundinfo. Ich beziehe mich auf ein Telefonat mit dem Bildungsministerium in Nds. Das Telefonat ist jedoch schon Jahre her. Jedenfalls begründete mir die Person am Telefon, dass eine Freigabeerklärung entfällt, wenn ich mich beim Wechsel auf eine Funktionsstelle bewerbe, da es ansonsten meine Berufsfreiheit begrenzen möchte o.ä. Das als Hintergrund. mich würde sehr interessieren, ob jemand soetwas in der Praxis schonmal erlebt hat oder mir zumindest sagen kann, ob ich das irgendwo nachlesen kann.

    • Offizieller Beitrag

    Und wie würdest Du diesen Passus hier deuten?

    "Beamtete oder tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die unbefristet im Schuldienst eines anderen Bundeslandes tätig sind und die das Bundesland wechseln wollen, können jederzeit an dem Bewerbungsverfahren in einem anderen Land oder am Lehrkräfteaustauschverfahren zwischen den Ländern teilnehmen, wenn eine Freigabeerklärung der zuständigen Schulbehörde vorliegt."

    (Quelle: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/sch…ren-106232.html )

  • Wie wäre es dann beim berühmt berüchtigten Amtsarztbesuch? Angenommen man hat die Freigabeerklärung, entfällt dann der Gang zum Amtsarzt? Eine Freigabeerklärung muss sich ja von einem Antrag auf Entlassung bzw. Kündigung unterscheiden?

  • Und wie würdest Du diesen Passus hier deuten?

    "Beamtete oder tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die unbefristet im Schuldienst eines anderen Bundeslandes tätig sind und die das Bundesland wechseln wollen, können jederzeit an dem Bewerbungsverfahren in einem anderen Land oder am Lehrkräfteaustauschverfahren zwischen den Ländern teilnehmen, wenn eine Freigabeerklärung der zuständigen Schulbehörde vorliegt."

    (Quelle: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/sch…ren-106232.html )

    Das ist definitiv nur teilweise richtig, denn an den Verfahren kannst du natürlich auch ohne Freigabe teilnehmen, musst dann aber entsprechend kündigen oder dich entlassen lassen, wenn du keine Freigabe bekommst.

  • Das Lehrkräftetauschverfahren bezieht sich auf normale Lehrkräfte. Wenn ich richtig informiert bin, braucht man immer einen Tauschpartner. Es gibt bestimmte Fristen, die man auf offiziellen Seiten findet.

    Für SH gibt es hier weitere Informationen zur "Karriere im Schuldienst", einfach mal durchklicken: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregie…s/imSchuldienst

  • Wenn die Anzahl der abgegebenen und der aufgenommenen Lehrkräfte gleich hoch sein soll, dann würde die flächendeckende Möglichkeit, die offiziellen Verfahren zu unterlaufen, das ganze Verfahren ad absurdum führen.

    Ich halte das für eine Fehlinterpretation. Meiner Ansicht nach bezieht sich das "planstellenneutral" nur auf den Vorgang des Ländertauschverfahrens. Das Verfahren der Direktbewerbung mit vorliegender Freigabeerklärung (zu dem ich in diesem Sinne auch die Bewerbung um Beförderungsstellen zählen würde) läuft davon meiner Erfahrung nach unabhängig und rein nach dem Prinzip der Bestenauslese ab.

  • Ich halte das für eine Fehlinterpretation. Meiner Ansicht nach bezieht sich das "planstellenneutral" nur auf den Vorgang des Ländertauschverfahrens. Das Verfahren der Direktbewerbung mit vorliegender Freigabeerklärung (zu dem ich in diesem Sinne auch die Bewerbung um Beförderungsstellen zählen würde) läuft davon meiner Erfahrung nach unabhängig und rein nach dem Prinzip der Bestenauslese ab.

    Diese Einschätzung teile ich.

    "Beamtete oder tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die unbefristet im Schuldienst eines anderen Bundeslandes tätig sind und die das Bundesland wechseln wollen, können jederzeit an dem Bewerbungsverfahren in einem anderen Land oder am Lehrkräfteaustauschverfahren zwischen den Ländern teilnehmen, wenn eine Freigabeerklärung der zuständigen Schulbehörde vorliegt."

    Die Freigabeerklärung bezieht sich auf den zweiten Abschnitt der Teilnahme am Tauschverfahren. Das wird weiter unten in der Quelle auch direkt noch einmal genannt:

    Zitat
    Für die Teilnahme am Austauschverfahren ist ein Versetzungsantrag zu stellen, dessen Inhalte zwischen allen Bundesländern abgestimmt sind.

    (...)

    Für die Teilnahme am Tauschverfahren ist eine Freigabeerklärung des abgebenden Landes erforderlich. Eine Freigabe kann z. B. aus dringenden dienstlichen Gründen zu einem bestimmten Termin versagt werden. Die Entscheidung wird in der Regel auf dem Antragsvordruck vermerkt und dem aufnehmenden Bundesland mitgeteilt.

    Die Regelung ist insofern analog zur landesinternen Versetzung, bei der anders als bei Bewerbungen auf Beförderungsstellen ebenfalls eine Freigabe erforderlich ist. Mir ist aus dem näheren Umfeld sowohl landesintern als auch mit Wechsel des Bundesland jeweils ein Kollege bekannt, bei dem die erfolgreiche Bewerbung auf eine Beförderungsstelle ohne vorherige Freigabe zum Wechsel führte.

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