Fragen zur Leistungsbewertung in NRW

  • Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zur Notenvergabe in NRW (Gesamtschule). Ich wäre auch sehr dankbar, wenn Ihr mir die entsprechenden Paragrafen und Absatz hierzu nennen könnt (Aus vielen Formulierungen des §48 werde ich leider nicht schlau).

    Wenn Ihr auch nur einzelne Fragen und nicht alle beantworten könnt, dann bin ich immer noch sehr dankbar für jede Antwort:

    • Bin ich verpflichtet, dem Schüler anzubieten, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wenn seine schlechte Note a) durch zu viele unentschuldigte Fehlstunden b) durch zu viele entschuldigte Fehlstunden zustande kommt. Gibt es hier Unterschiede zwischen Sek I und Sek II?
    • Kann es mir bei einem Widerspruch negativ ausgelegt werden, wenn ich bei einer schlechten Quartalsnote in Fall a und b keine Möglichkeit gegeben habe, einen Leistungsnachweis zu erbringen? Damit verbunden: Welchen rechtlichen Status haben Quartalsnoten? Gibt es auch hier Unterschiede zwischen Sek I und Sek II?
    • Genügt es, wenn eine defizitäre Note am Ende eines Halbjahres also im zweiten Quartal in Fall a und b durch einen Leistungsnachweis „korrigiert“ wird, oder hätte ich bereits während des ersten Quartals die Möglichkeit geben müssen, die Leistung zu verbessern? Auch hier würde mich – sofern vorhanden – der Unterschied zwischen Sek I und Sek II interessieren.


    Liebe Grüße und vielen herzlichen Dank im Voraus!!!

  • Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zur Notenvergabe in NRW (Gesamtschule). Ich wäre auch sehr dankbar, wenn Ihr mir die entsprechenden Paragrafen und Absatz hierzu nennen könnt (Aus vielen Formulierungen des §48 werde ich leider nicht schlau).

    Wenn Ihr auch nur einzelne Fragen und nicht alle beantworten könnt, dann bin ich immer noch sehr dankbar für jede Antwort:

    • Bin ich verpflichtet, dem Schüler anzubieten, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wenn seine schlechte Note a) durch zu viele unentschuldigte Fehlstunden b) durch zu viele entschuldigte Fehlstunden zustande kommt. Gibt es hier Unterschiede zwischen Sek I und Sek II?
    • Kann es mir bei einem Widerspruch negativ ausgelegt werden, wenn ich bei einer schlechten Quartalsnote in Fall a und b keine Möglichkeit gegeben habe, einen Leistungsnachweis zu erbringen? Damit verbunden: Welchen rechtlichen Status haben Quartalsnoten? Gibt es auch hier Unterschiede zwischen Sek I und Sek II?
    • Genügt es, wenn eine defizitäre Note am Ende eines Halbjahres also im zweiten Quartal in Fall a und b durch einen Leistungsnachweis „korrigiert“ wird, oder hätte ich bereits während des ersten Quartals die Möglichkeit geben müssen, die Leistung zu verbessern? Auch hier würde mich – sofern vorhanden – der Unterschied zwischen Sek I und Sek II interessieren.


    Liebe Grüße und vielen herzlichen Dank im Voraus!!!

    Ich fange einmal mit der Sek II an. Und empfehle Dir, die APO-GOSt auch selbst einmal zu lesen.

    Unter den §§ 13 bis 15 finden wir alles Wichtige.

    § 13 Abs. 1
    Die Leistungen aus den Bereichen "Sonstige Mitarbeit" und "Klausuren" fließen zu gleichen Teilen in die Halbjahresnote ein.

    § 13 Abs. 3.
    Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand.

    Das ist wörtlich zu nehmen. Es gibt wie Karl-Dieter zutreffend schreibt rechtlich keine justiziable Quartalsnote und somit (mit den beiden Klausuren) keine vier Teilnoten, aus denen sich dann die Halbjahresnote zusammensetzt.

    § 13 Abs. 4.
    Die Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Selbsterklärend.

    § 13 Abs. 5
    Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

    Daraus ergibt sich:
    Nachholen, wenn lange krank: ja. Ggf. ist der/die SchülerIn nicht oder nur teilweise bewertbar, in letztgenanntem Fall kann man je nach Bewertungsgrundlage eine Feststellung des Leistungsstands durch Prüfung ansetzen.
    Nachholen, wenn unentschuldigt gefehlt: nein. Stattdessen wahlweise ein ungenügend, oder nicht bewertbar oder je nach Fehlquote und unzureichender Bewertbarkeit eine Feststellung des Leistungsstands durch Prüfung.

    Man kann es Dir nur dann negativ im Falle eines Widerspruchs auslegen, dass jemand keine Möglichkeit hatte, seine Leistung zu erbringen, wenn Du dem Schüler aktiv keine Möglichkeit gegeben hast, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

    Zur Bewertbarkeit vgl. auch die VV 13.4.2
    13.4.2 Ein Kurs kann nur dann bewertet werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Hinreichende Beurteilungsgrundlagen liegen nicht vor, wenn die Schülerin oder der Schüler im Beurteilungsbereich „Klausuren“ beide geforderten Leistungsnachweise verweigert hat oder im Beurteilungsbereich „Klausuren“ oder im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, nicht beurteilbar ist.

    Da in der Mitte des Halbjahres eine Information zum Leistungsstand gegeben wird, ist bei einem defizitären Leistungsstand das zweite Quartal die Chance für den/die SchülerIn sich zu verbessern. Wer das nicht nutzt, hat Pech gehabt.

    Kommen wir noch zu den Klausuren - einem leidigen Thema.

    § 14 bzw. die VV 14.6.2
    14.6.2 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. [...]

    Die Bezirksregierungen haben in der Vergangenheit "einen Termin" mit der Zahl 1 gleichgesetzt. Davon scheint man wieder abgekehrt zu sein, so dass es mitunter sehr unerfreuliche Nachschreibeketten von zwei oder drei und mehr Terminen gibt. Das kann man ggf. durch Attestpflichten ab dem zweiten Nachschreibtermin eindämmen. (Ggf. deshalb, weil das kein Automatismus sein darf, der Einzelfall geprüft werden muss und die SchülerInnen nicht wirklich länger erwiesenermaßen krank waren.)

    § 15 definiert die Inhalte der "sonstigen Mitarbeit", die bezüglich des Umgangs als Leistungsnachweise in § 13 erläutert werden.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Für die Sekundarstufe I gelten vom Grundsatz her durchaus ähnliche Regeln. Ich empfehle Dir zur Übung, die entsprechenden §§ aus der APO-S I selbst zu durchforsten - hier vor allem §§ 6, 7und 8. Dies selbst zu wissen und danach zu handeln und Entscheidungen zu treffen sorgt für sichereres und klareres und vor allem rechtsichereres Auftreten - und für weniger Widersprüche.

    Die zentralen Unterschiede zwischen Sek II und Sek I sind Folgende:

    a) Die Schule hat eine Holpflicht und eine höhere Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Eltern der jeweiligen SchülerInnen im Falle von defizitären Leistungen, Schulabsentismus und anderen Problemen.

    b) Die Schule hat eine deutlich strengere Pflicht, ihre SchülerInnen erfolgreich zu einem Schulabschluss zu bringen. Insofern ist man hier in der formaljuristischen wie auch in der pädagogischen Pflicht, bei den genannten Problemen zu intervenieren und gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen zu suchen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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