? Nachversicherung: Arbeitnehmeranteil fehlt?

  • Hey,

    jemand sagte zur mir, dass beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und der Nachversicherung, wie z.B. in NRW üblich, nur der Arbeitgeberanteil nachversichert wird, aber nicht der Arbeitnehmeranteil, stimmt das?

    Denn wenn das so wäre, würde man nach z.B. 20 Jahren verbeamteter Tätigkeit nur für 10 Jahre nachversichert.

    Angenommen, man ist mit 25 ins Ref gegangen und verlässt den Dienst mit 45, um die nächsten Jahre irgendwo selbständig/angestellt zu arbeiten und dann mit 67 Rente zu beziehen hieße das, dass man statt auf 42 Jahre nun nur noch auf 32 Jahre Rentenanspruchszeit käme und im Vergleich zur Pension von knapp 72% der letzten Bezüge nur eine recht mickrige Rente zu erwarten hätte? Denn die Zeit, die bleibt bis zum Rentenbezug, um noch in eine Zusatzversicherung zu zahlen, ist auch nicht mehr soooo lang, zumal die Kosten für diese Versicherung das Einkommen weiter absenken.

    Zusatzfrage: macht es einen Unterschied bei der Nachversicherungshöhe, ob man auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird, aufgrund z.B. Straftaten etc.?

  • Nein, das ist falsch. AN- und AG-Anteil werden nachversichert. Der Mythos hält sich hartnäckig, keine Ahnung wieso.

    Zur letzten Frage: Es wird immer voll nachversichert.

    Auch jegliche Familienzuschläge / -zulagen werden berücksichtigt.

    Wenn ein Bundesland Altersgeld hat, kann jedoch der Anspruch auf Altersgeld entfallen, wenn man durch den Dienstherrn entlassen wird, je nach Regelung des Bundeslandes. In NRW gibt es bisher kein Altersgeld.

    Wenn du im Anschluss im EU-Ausland weiterarbeitest, kann es sein, dass du Anspruch auf Altersgeld hast, obwohl im Bundesland NRW kein Altersgeld existiert. Das müsste man dann allerdings einklagen.

  • Zitat

    Beamtinnen und Beamte, rentenversicherungsfreie Beschäftigte mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft oder Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft, die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausscheiden, sind für die abgeleistete Dienst- bzw. Beschäftigungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung, der knappschaftlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachzuversichern (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) . Der Nachversicherungsfall tritt nur ein, wenn keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind (siehe hierzu Ziffer 3). [...]

    Ist der Nachversicherungsfall eingetreten, erteilt das LBV NRW Ihnen und dem Versicherungsträger eine Bescheinigung über die durchgeführte Nachversicherung. Die Bescheinigung enthält Angaben über die Beschäftigungszeit beim Land Nordrhein-Westfalen und das nach Kalenderjahren aufgeteilte beitragspflichtige Einkommen aus dieser Beschäftigung. Aus den beitragspflichtigen Einnahmen ergibt sich der zu zahlende Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an den Versicherungsträger (Rechtsgrundlage: §§ 181,185 SGB VI) . Dieser wird vom Land Nordrhein-Westfalen in voller Höhe getragen. Sie selbst tragen keine Beitragsanteile.

    https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/…ersicherung.pdf

  • Angenommen, man ist mit 25 ins Ref gegangen und verlässt den Dienst mit 45, um die nächsten Jahre irgendwo selbständig/angestellt zu arbeiten und dann mit 67 Rente zu beziehen hieße das, dass man statt auf 42 Jahre nun nur noch auf 32 Jahre Rentenanspruchszeit käme und im Vergleich zur Pension von knapp 72% der letzten Bezüge nur eine recht mickrige Rente zu erwarten hätte? Denn die Zeit, die bleibt bis zum Rentenbezug, um noch in eine Zusatzversicherung zu zahlen, ist auch nicht mehr soooo lang, zumal die Kosten für diese Versicherung das Einkommen weiter absenken.

    Auch mit vollen 42 Jahren bist du sehr sehr weit hinter einer Pension zurück in der DRV.

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