Dienstunfähigkeit – was zählt zur Wartezeit?

  • Hallo zusammen,

    ich versuche mich zur Zeit darüber zu informieren, was in NRW alles in die 60 Monate Wartezeit reinzählt, die man vollhaben muss, um im Falle einer DU Anspruch auf Mindestversorgung zu haben. Die gängigen Merkblätter bin ich durchgegangen, empfinde aber die Formulierungen teilweise als etwas unpräzise und schwammig. Grundsätzlich habe ich es so verstanden, dass ruhegehaltsfähige Zeiten zu der Wartezeit hinzuzählen, das wären bei mir folgende Zeiten:

    • Beamter auf Widerruf (Ref): 18 Monate
    • Beamter auf Probe: 12 Monate (verkürzte Probezeit gehabt)
    • Beamter auf Lebenszeit: 13 Monate

    Nach dem 2. Staatsexamen habe ich 18 Monate als Vertretungslehrer im staatlichen Schuldienst Vollzeit gearbeitet. Mir stellt sich nun die Frage, ob diese 18 Monate dazuzählen (bei der Einstufung der Erfahrungsstufe und bei der Berechnung der Probezeit taten sie dies!) oder eben nicht, weil es keine Beamtenzeit, jedoch aber ruhegehaltsfähige Zeit ist. Hat da jemand Erfahrung mit?

    LG

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