Alles anzeigen"Ein 15-jähriger Schüler prügelt auf einen anderen, deutlich jüngeren Schüler ein. Als dieser
verletzt zu Boden geht, tritt der 15-jährige diesen in die Nieren und gegen den Kopf. Die daneben
stehende Aufsichtsperson, die sich darauf beschränkt hat, Schulleitung und Polizei zu informieren,
könnte am Ende wegen gefährlicher Körperverletzung nach §224 i. v. m. §13 StGB verurteilt werden,
da ein aktives Eingreifen geboten gewesen wäre.""So wird zum Beispiel von einem Polizeibeamten durchaus erwartet, in einer
Amoksituation in einer Schule kaum kalkulierbare Risiken für das eigene Leben einzugehen, um den
Täter an der Fortsetzung seiner Tat zu hindern. Beim Lehrpersonal wird hingegen nicht erwartet, „in
den sicheren Tod“ zu gehen. So muss sich die Lehrkraft in einer Messerstecherei unter Schülern also
nicht in Lebensgefahr bringen und dazwischen gehen.""Die Strafandrohung liegt bei Unterlassener Hilfeleistung bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Totschlag (durch Unterlassen) liegt die Strafandrohung bei mindestens 5 Jahren Freiheitsentzug!"
Auf dem Supermarktparkplatz wäre es allenfalls unterlassene Hilfeleistung, auf dem Schulhof ggf. Totschlag durch Unterlassen.
Würde ich aber sowas von drauf ankommen lassen. Plan B: AU bis auf Weiteres.