Dienstunfähigkeit – was zählt zur Wartezeit?

  • Hallo zusammen,

    ich versuche mich zur Zeit darüber zu informieren, was in NRW alles in die 60 Monate Wartezeit reinzählt, die man vollhaben muss, um im Falle einer DU Anspruch auf Mindestversorgung zu haben. Die gängigen Merkblätter bin ich durchgegangen, empfinde aber die Formulierungen teilweise als etwas unpräzise und schwammig. Grundsätzlich habe ich es so verstanden, dass ruhegehaltsfähige Zeiten zu der Wartezeit hinzuzählen, das wären bei mir folgende Zeiten:

    • Beamter auf Widerruf (Ref): 18 Monate
    • Beamter auf Probe: 12 Monate (verkürzte Probezeit gehabt)
    • Beamter auf Lebenszeit: 13 Monate

    Nach dem 2. Staatsexamen habe ich 18 Monate als Vertretungslehrer im staatlichen Schuldienst Vollzeit gearbeitet. Mir stellt sich nun die Frage, ob diese 18 Monate dazuzählen (bei der Einstufung der Erfahrungsstufe und bei der Berechnung der Probezeit taten sie dies!) oder eben nicht, weil es keine Beamtenzeit, jedoch aber ruhegehaltsfähige Zeit ist. Hat da jemand Erfahrung mit?

    LG

  • Beitrag von k_19 (6. April 2026 17:08)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (6. April 2026 17:10).
  • Zitat

    Auf die Wartezeit von 5 Jahren werden angerechnet:

    • Wehrdienst bzw. Zivildienst
    • Vorbereitungsdienst (Beamter auf Widerruf)
    • Aktive Beamtendienstzeiten im Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit. Dabei werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll berücksichtigt. Siehe den oben wiedergegebenen RdErl. d. Finanzministeriums v. 2.10.2014.
    • Anrechenbare Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sind z. B. Zeiten als angestellter Lehrer, der anschließend dann verbeamtet worden ist. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
    • Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder in eine Freistellung vom Dienst fallende Zeit einer Kindererziehung bei Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, werden bis zu 6 Monaten in die Wartezeit einberechnet.

    https://lehrernrw.de/wp-content/upl…tand-1-1-23.pdf


    Die 60 Monate hättest du somit erfüllt. Allerdings steht dort, dass Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur zum Teil berücksichtigt werden dürfen. Wenn ich das Ganze richtig verstehe, würde das bedeuten, dass du evtl. noch nicht die Wartezeit erfüllt hast, wenn du als Angestellter teilzeitbeschäftigt warst.

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