Eingestellte Ermittlungsverfahren und Verbeamtung

  • Liebes Forum,

    möglicherweise kann mir hier jemand mit folgendem Problem weiterhelfen, das ich bereits in einem anderen Forum gepostet habe (das nur als Disclaimer):


    Ich plane langfristig eine Verbeamtung als Gymnasiallehrkraft (ggf. ergibt sich die Verbeamtung an einer Universität, aber das nur am Rande) und habe eine Frage, die meine Karriereplanung maßgeblich beeinflusst.

    In meiner Jugend waren gegen mich mehrere Ermittlungsverfahren nach Jugendstrafrecht anhängig. Alle drei wurden eingestellt. Die Verfahren lägen bei der Einstellung voraussichtlich ca. 10–15 Jahre zurück, seitdem ist nichts hinzugekommen. (Erweitertes) Führungszeugnis und BZR sind sauber.

    Meine Fragen bzw. die Bitte nach Erfahrungsberichten: Muss ich eingestellte Ermittlungsverfahren im Einstellungsbogen angeben – können sich einige hier noch an ihre Einstellungsbögen/Formulare erinnern oder haben sogar regelmäßig damit zu tun?

    Die Vorwürfe an sich sind nicht besonders schlimm, und ich gehe davon aus, dass ich trotz der Vorwürfe verbeamtet werden kann. Nur muss ich mich auf ein längeres Einstellungsverfahren und enormen zusätzlichen Aufwand bzw. ggf. Unterstützung durch einen Anwalt*in einstellen, wenn ich im Einstellungsbogen aufgefordert werde, Angaben zu eingestellten Ermittlungsverfahren zu machen.

    Ich freue mich über Einschätzungen und bedanke mich für jede Hilfe.
    Vielen Dank!

  • Kurze Antwort: Nein, musst Du nicht. Spätestens mit Ablauf der Überliegefrist giltst Du als unbescholten aka unbestraft im Sinne aller möglichen StGB. Google hilft Dir, das zu verstehen.

    Frage an die Deutsch-LK: Ist "giltst" hier korrekt?

  • Klinger Die "Überliegefrist", die du meinst, ist eigentlich eine Tilgungsfrist und gilt m. W. nur für Verurteilungen in BZR oder den Führungszeugnissen, nicht aber für eingestellte Ermittlungsverfahren. Abgesehen von dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden eingestellte Ermittlungsverfahren nicht erfasst und können somit auch nicht getilgt werden. Das wäre meine Interpretation; ich bin aber offen für Belehrungen.

  • Kurze Antwort: Nein, musst Du nicht. Spätestens mit Ablauf der Überliegefrist giltst Du als unbescholten aka unbestraft im Sinne aller möglichen StGB. Google hilft Dir, das zu verstehen.

    Frage an die Deutsch-LK: Ist "giltst" hier korrekt?

    ja, ist korrekt. wird halt selten gebraucht. zweite person klingt oft komisch, z.b. "ihr saßt auf dem sofa." da tritt schnell semantische sättigung ein, wenn man das wort fokussiert. saßt saßt saßt giltst giltst giltst

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