Da hast Du möglicherweise Schwein gehabt. Aber die jetzt erfolgenden Einstufungen sind Fließbandarbeit für den Innendienst und das geht ausschließlich nach dem vom Ministerium vorgegebenen Schema.
Beiträge von chemikus08
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Die Amtsärzte achten auf Plausibilität. Wenn ein Hausarzt was von rezidivierenden Depressionen schreibt unter denen der Patient angeblich leidet, bislang aber weder eine medikamentöse noch eine verhaltenstherapeutische Therapie erfolgt ist, dann tauchen Zweifel auf. Auch wenn der Patient nach vier Stunden nicht mehr kann (orthopädisch) und sich dann hinlegen muss wird man darauf achten , ob dann auch eine passende Therapie erfolgte. Alleinige Krankschreibung verbunden mit einem Attest nachdem der Patient nur vier Stunden stehen kann klingt nicht glaubwürdig.
Was heißt das für die Praxis? Wenn Ihr chronische Beschwerden habt, dann sucht Euch auf alle Fälle eine Fachfrau / Fachmann und belasst es nicht beim Wald und Wiesen Doktor. Ein Facharztgutachten genießt beim AA den höheren Stellenwert. Und auch für die eigene Therapie ist es besser.
Und insbesondere bei psychischen Beschwerden ist es wichtig sich langfristig einen Facharzt zu besorgen. Man würde seinen Hausarzt ja auch nicht mit der Beipass OP beauftragen wollen.
Wenn aber alles stimmig ist und Ihr zusammen mit Eurem behandelnden Arzt einen Weg gefunden habt, bei dem es klappen könnte, dann könnt Ihr in 90% der Fälle davon ausgehen, dass der Amtsarzt Euer Freund ist und Euch auf Eurem Weg unterstützt.
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Dann brauche ich gar nicht mehr nach zu schauen. Du kannst natürlich einen Widerspruch versuchen, jedoch frage ich mich ganz ehrlich wie Du den Widerspruch begründen möchtest. Die Vorgehensweise entspricht genau dem Vorgehen der im TVL beschrieben ist, die Dienststelle setzt also exakt das um, was im Tarifvertrag drin steht. Inhaltlich wird der Tarifvertrag vom Arbeitsgericht nicht geprüft. Da verweist dann das Gericht zu Recht darauf, dass die Beseitigung ungünstiger Regelung nicht in arbeitsgerichtlich sondern tarifvertraglich zu regeln ist .
Es gab einen Versuch de Gewerkschaft rechtsargumentativ vorzugehen. Man hat argumentiert, dass das eigentlich keine Höhergruppierung ist sondern eine neue Bewertung der Stelle durch die Entgeltordnung. Leider wurde auch hier bereits höchtrichterlich entschieden, dass man dieser Argumentation nicht folgt. Insoweit. .
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Anders herum wird ein Schuh draus. Wenn trotz therapeutischer Intervention die Belastung für Deine Gesundheit zu hoch ist, dann ist eine Teildienstfähigkeit möglich. Aber nicht mir geht's mit der Belastung und den Pillen gut, aber mit weniger Belastung kann ich die Pillen weglassen. Nee , die Rechnung geht nicht auf. Oder habe ich Deine Frage falsch verstanden?
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Der Trick mit der Elternzeit ist der , sich während der Freistellung selber mit einer gewissen Anzahl von Stunden zu vertreten. Das geht dann wohl auch in geringem Umfang.
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Ich gebe es die nächsten Tage mal in meine Tabellenkalkulation und gebe Rückmeldung.
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Und mit anerkannter Schwerbehinderung plus ärztlichem Attest hast du nach SGB IX auch Anspruch auf unterhälftige Beschäftigung falls erforderlich.
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Das ist mit Sicherheit eine BR Sache. Das funktioniert möglicherweise in Köln besser als ein paar Rhein KM weiter
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Ergänzung:
Eine festgestellte Teildienstfähigkeit wird natürlich sofort wirksam, da der Amtsarzt ja bescheinigt, dass ansonsten mit gesundheitlichen Folgen zu rechnen ist.
Die Heranziehung zur Mehrarbeit ist dann nicht mehr gestattet (aus Fürsorgegründen).
Der Beamte kann jederzeit eine erneute Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verlangen, wenn seine gesundheitlichen Daten (nach oben oder unten je nachdem) sich geändert haben. In vielen Fällen ist die TD auch erst mal befristet.
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Die Erklärung ist einfach. Es gab zunächst einen Antrag auf voraussetzungslose Teilzeit. Dieser wurde abgelehnt, wahrscheinlich mit der Begründung Unterrichtsausfall und schlechte Besetzung usw.
Dann wurde ein Attest eingereicht, dass die Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Dies löst automatisch (seit( Fellers Konzept) bei der Dienststelle den Fürsorgedanken aus, dass keine volle Dienstfähigkeit besteht. In dem Fall wird aus der Teilzeit eine Teildienstfähigkeit nachdem ndie Dienstfähigkeit durch den AA überprüft wurde.
Das ist dann win win Prinzip. Die Bezirksregierung hat ihre Akten sauber und kann gegenüber dem Ministerium argumentieren, dass sie keine voraussetzunglose Teilzeit (bzw. nur ganz wenig) genehmigt haben, damit kann das Ministerium keinen weiteren Druck ausüben die TZ Quote zu reduzieren. Der Antragsteller kann den Vorteil nutzen, dass er nun die Hälfte des Geldes was ihm flöten geht durch den Dienstherrn erstattet bekommt.
Operation gelungen, Teilzeitquote reduziert, Lehrer bekommt mehr Geld und das Land hat höhere Kosten. Was will man mehr.

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Die von Chilipaprika genannten zusätzlichen Stunden das sind sogenannte Zusatzermäßigungsstunden. Über diese entscheidet aber (zumindest in unserem Beritt) nicht die Schulleitung sondern die Dienststelle.
Die tut sich damit schwer. Will heißen das sie normalerweise nicht über die Regelermäßigung hinaus gehen. Also mit GdB 50 gibt es ja zwei Stunden Regelermäßigung und dementsprechend bei einer vollen Stelle noch zwei Zusatzermäßigungsstunden. Und das muss auch noch explizit begründet werden. Wenn es noch mehr sein soll, dann meist nur unter Beteiligung des Amtsarztes bzw. Betriebsarztes (bei Angestellten)
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Nachtrag:
Bei einer unterhälftigen Beschäftigung richtet sich die Anzahl der wegen Schwerbehinderung und Alter zu gewährenden Entlastungsstunden nach dem %-Satz zu dem noch gearbeitet wird. In meinem Fallbeispiel wären das 30%, dementsprechend sind 30% der Entlastungsstunden zu gewähren. (Regelung NRW, für andere Bundesländer prüfen)
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Ich kann mir noch eine andere Kombination vorstellen:
Zum einen die Feststellung einer Teildienstfähigkeit von 50%
Darüber hinaus gehende Befreiungen sollten über Teilzeit möglich sein. Warum?
Wenn jemand beispielsweise eine TD von 70% hat, dann kann man die fehlenden 20% als Teilzeit nehmen und man wäre bei einer hälftigen Beschäftigung. Unterhälftige Teilzeiverhältnisse sind im Beamtenrecht (außer familienpoltisch) normalerweise nicht erlaubt. Jetzt kommt aber der besondere Anspruch nach SGB IX hinzu. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet die vorhandenen Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Dazu gehört auch das Recht auf Teilzeit. Und hier geht das Schwerbehindertenrecht dem allgemeinen Dienstrecht vor. Man könnte also zusätzlich zur hälftigen Teildienstfähigkeit noch darauf bestehen weitere 20% (alles nur beispielhaft) auf Basis des SGB IX als Teilzeit sich genehmigen zu lassen. Hier sollte man sich mit der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung ins Benehmen setzen. Sollte sich herausstellen, dass diese damit überfordert ist, sollte man sich mit einem Fachanwalt ins Benehmen setzen, falls sich die Dienststelle sperrt.
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Bei Extremwetterlagen in Kombination mit einer chronischen Erkrankung kannst Du Dich ggf. sogar krankschreiben lassen.
Ich verweise hierbei auf die Krankschreibungsrichtlinien der Ärzteschaft. Hiernach besteht auch dann Arbeitunfähigkeit, wenn der Versicherte zwar noch arbeitsfähig ist, bei Verbleib im Arbeitsprozess jedoch eine AU droht.
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Ich kenne da eigentlich nur die Lärmampel aus dem Lehrerbedarf. Das Ding muss aber m.W. manuell "scharf gestellt" werden.
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Du hast hoffentlich einen GdB? Falls das noch nicht der Fall ist, solltest Du diesen auf jeden Fall beantragen. Lass Dich diesbezüglich und auch in Bezug auf Deinem Gesamtsituation von Deiner Schwerbehindertenvertretung beraten, welche Möglichkeiten für Dich bestehen.
Ferner solltest Du prüfen, ob Du in den zurückliegenden 12 Monaten schon mehr als sechs Wochen krank zusammen bekommst. Falls ja solltest Du ein BEM Verfahren beantragen, falls die Dienststelle noch keins angeboten hat. Auch hier lass Dich bitte umfassend von Deiner SbV sowie dem für Dich zuständigen Personalrat beraten. Dringend notwendige Versetzungen können nämlich auch Gegenstand eines BEM Verfahrens werden.
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Interessant in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass wir Tarifbeschäftigten an dieser Stelle mal einen entscheidenden Vorteil haben. Das Damoklesschwert der zwangsweisen zur Ruhesetzung schwebt immer über dem Beamten, wenn er dauerhaft viele Ausfalltage hat und da auch keine Aussicht auf Besserung besteht.
Bei Tarifbeschäftigten sieht das in der Praxis etwas anders aus. Diese könnten zwar von der Dienststelle bei dauerhaften Krankentagen von über sechs Wochen jedes Jahr personenbedingt gekündigt werden. Allerdings trägt die Dienststelle in diesem Fall ein erhebliches Prozessrisiko, dass das Arbeitsgericht die Kündigung kippt. Die Prozesskosten von rund 5000 Euro entstehen auf jeden Fall, egal wie der Prozess ausgeht. Ich habe daher bislang noch nicht erlebt das zu diesem Mittel gegriffen wurde.
Wenn die Dienststelle zu einem Mittel greift, dann ist es die betriebsärztliche Untersuchung. Die führt im Extremfall dazu, dass der Arbeitnehmer genötigt ist bei der Rentenkasse einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Jedoch wird dieser Antrag regelmässig abgelehnt, wenn derjenige nicht durchgehend krank geschrieben ist.
Hinzu kommt noch Folgendes. Wenn der Kollege(in) länger als 15 Jahre beschäftigt ist, greift der besondere Kündigungsschutz, da reicht es dann für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht mehr, wenn man regelmäßig 60 Tage krank im Jahr ist. Hier wäre dann nur noch eine ausserordentliche Kündigung möglich und dazu (so die höchstrichterliche Rechtsprechung) müsste ein sogenanntes sinnentleertes Arbeitsverhältnis vorliegen. Und da wird es dann für die Behörde extrem schwierig. Da wird sich das Arbeitsgericht allenfalls drauf einlassen, wenn der Geldsack weit aufgemacht wird und eine ordentliche Abfindung gezahlt wird. Und jetzt kommt der Hammer. Selbst wenn Frau Feller noch ein paar Säcke Geld herumstehen hätte für solche Zwecke. Sie bräuchte für jeden Einzelfall die Genehmigung des Finanzministers, da Geldleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen regelmässig nicht dem Haushaltsrecht entsprechen. Wenn man demnächst also Lehrer nur noch auf Basis der Tarifbeschäftigung einstellt und die dann irgendwann bis 70 arbeiten müssen. Na dann kriegen wir aber noch so richtig Spaß in den Schulen.
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Im Arbeitsrecht gilt ein abgebrochener Arbeitstag übrigens nicht als Krankheitstag. Ist nicht nur für die Statistik wichtig sondern auch dann wenn Arrestpflicht angeordnet würde. Für einen abgebrochenen Arbeitstag Bedarf es keinen Attests. Zu mindest nicht bei Tarifbeschäftigten.
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Bist Du verbeamtet oder tarifbeschäftigt. Habe ich bis jetzt nicht herausgelesen?
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Jule2111 hat das 100 % richtig erklärt.
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