"Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten ,
der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung
der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die
Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen."
Zitat aus der AU Richtlinie für Kassenärzt