Keine Zulassung von Plakaten im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
Keine Wahlwerbung in sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
[Könnte ich aber auch mit der Cannabis-Gesetzeslage verwechselt haben...]