Sehr geehrte Familie X,
ich kann Sie beruhigen, da die von Ihnen genannten Zweifel nicht Ihrer Glaubensüberzeugung widersprechen.
Ihr erster Punkt (Eph. 6,4) betrifft die Erziehung durch den Vater. Dieser Punkt wird durch die Klassenfahrt nicht beeinträchtigt. Der Vater bleibt auch während der Klassenfahrt der Erziehungsberechtigte. Er wird durch die Klassenfahrt nicht von seiner Erziehungspflicht entbunden. Falls Y z.B. ein für die Klassenfahrt (bzw. Gesellschaft) unzumutbares Verhalten an den Tag legen sollte, dann würde ich mit Y darüber sprechen, aber Y mit sofortiger Wirkung von der Klassenfahrt ausschließen, sodass die Erziehungsberechtigten sich um den sofortigen Rücktransport von Y kümmern müssten und die erzieherischen Aufgaben durch den Vaters umgehend durchgeführt werden könnten. (Aufgrund des bisherigen Verhaltens von Y habe ich jedoch keine Bedenken, dass dieses notwendig seien könnte.)
Auch bei Ihrem zweiten Punkt (Spr 1, 8-11) kann ich sie beruhigen. Er bezieht sich nämlich auf männliche Kinder. Y ist jedoch Ihre Tochter und nicht männlich.
Bei Ihrem 3. Punkt (Art. 4, Abs (1+2) kann ich Sie ebenfalls beruhigen. Während der Klassenfahrt besuche ich keine Kirchen, Moscheen oder andere religiöse Einrichtungen. Das Thema Religion steht nicht auch meiner Tagesordnung. Die persönliche Religionsausübung von Y wird ebenfalls nicht beschnitten. Während der Fahrt hat sie genügend Gelegenheit dieser nachzukommen. Auf Ihren Wunsch werde ich Y auch gerne daran erinnern. Teilen Sie mir einfach mit, zu welchen Tageszeiten Y wie viel Zeit dafür benötigt, damit Sie weiterhin ungestört ihre Religion ausüben kann. Sie können Y auch gerne vorgefertigte Gebete mitgeben. Wenn die Gebete bibelkonform bzw. bibelfest sind, dann könnte ich als Christ auch mit Y zusammen diese Gebete sprechen.
Der 4. Punkt (Art. 6, Abs (2)) ist ebenfalls nicht beeinträchtigt. Während der Klassenfahrt verlieren Sie nicht das Erziehungsrecht. (siehe oben.) Ganz im Gegenteil: Insbesondere während der Klassenfahrt sind und bleiben Sie erziehungsberechtigt und müssten z.B. bei massivem Fehlverhalten, akuter Krankheit, schwerwiegendem Unfall, ... umgehend ihrer erzieherischen Pflichten nachkommen bzw. nachholen. Sie dürfen also während dieser Zeit nicht unerreichbar in den Urlaub fliegen, sondern müssen weiterhin ihren erzieherischen Pflichten nachkommen und daher jederzeit für ihre Tochter erreichbar sein.
Warum Sie §11 Abs. (1) der AschO zitieren kann ich nicht nachvollziehen, da dort ausdrücklich steht, dass nur im besonderen Ausnahmefall eine begrenzte Schulbefreiung möglich ist. Y ist mit ihrer Religion jedoch kein Ausnahmefall. Fast alle Schüler der Klasse sind Christen und glauben an die Bibel. Eine Ausnahme liegt hier also nicht vor. Fast alle Schüler glauben an unseren einen Herrn. Ein persönlicher unzumutbarer Grund für Y liegt ebenfalls nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen