Beiträge von Seph

    Wenn das bei euch tatsächlich geht freut mich das. Nachdem das aber nicht repräsentativ ist, ist deine These zumindest diskutabel. Ich teile mir an meiner Schule infolge akuten Platzmangels im Lehrerzimmer (sic!) KuK. An Vor- und Nachbereitung in der Schule ist unter derartigen Bedingungen nicht zu denken.

    Es geht auch gar nicht darum, dass alle Lehrkräfte gleichzeitig und in vollem zeitlichen Umfang ihre Vor- und Nachbereitung in der Schule durchführen. Dafür wäre freilich an den meisten Schulen kein Platz. Andersherum dürfte die Aussage, es sei in Präsenzstunden keinerlei außerunterrichtliche Arbeitstätigkeit möglich, schlicht nicht zu halten sein. Auch darauf zielte das von mir weiter vorne zitierte OVG-Urteil zur Nichtanrechenbarkeit von (wenigen) Präsenzstunden als Mehrarbeit explizit in der Urteilsbegründung ab.

    Naja, es gibt schon einen Korreferenten für die Zweitkorrektur und natürlich auch eine Fachprüfungsleitung als 3. Person, die über die Abiturarbeiten schaut. Aber diese dürfen durchaus Kenntnis voneinander haben und es muss nicht zwingend eine vollkommen eigenständig zweite und dritte Korrektur erfolgen. Das heißt andersherum nicht, dass die Korreferenten und die FPLs nicht auch sehr gewissenhaft die Arbeiten durchschauen und Aspekte, die sie anders wahrnehmen auch klar kommunizieren.

    Ich bin immer wieder über die sehr unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Bundesländern erstaunt. Für NDS gilt:

    Zitat von EB-AVO-GOBAK

    9.11 Die Referentin oder der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage der Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. (....)

    9.12 Die Korreferentin oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referentin oder des Referenten an oder fertigt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an.

    Man kann doch mit offenen Karten spielen und das genauso kommunizieren: "Liebe SL, ich möchte mich gerne zeitnah beruflich weiterentwickeln. Ich fühle mich hier sehr wohl und würde gerne hier bleiben, bewerbe mich aber auch auf folgende andere interessante Stelle außerhalb."

    Geh einfach davon aus, dass SL untereinander ohnehin nicht selten kommunizieren und eine externe Bewerbung nicht lange geheim bleiben wird.

    Die Lehrerkonferenz entscheidet laut § 68 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW über die Grundsätze für die Aufstellung von Vertretungsplänen. Die Schule entwickelt vor diesem Hintergrund ein Vertretungskonzept.

    Das ist ja schön und gut, aber auch die Lehrerkonferenz kann nicht durch Mehrheitsbeschluss alle Kolleginnen und Kollegen zur dauerhaften Präsenz in der Schule verdonnern. Wenn du damit aber darauf hinweisen möchtest, dass man als Kollegium selbst die "Regeln" mitgestalten kann, dann bin ich da voll bei dir.

    Noch mal: ich schreibe nicht meine persönliche Meinung, sondern gebe nur eine Rechtsauskunft der Landesschulbehörde wieder.

    Ich will gar nicht in Abrede stellen, dass ein Mitarbeiter des Regionalen Landesamtes zur korrekten Einschätzung kam, dass Bereitschaftszeiten im Einklang mit geltendem europäischem Recht als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Die Schlussfolgerung, diese sei dann aber auch als gehaltene Unterrichtsstunde anzurechnen und löse angeordnete Mehrarbeit aus, halte ich insbesondere mit Blick auf das zitierte Urteil, welches zwar aus NRW stammt, sich aber letztlich auf eine vergleichbare Rechtslage wie bei uns in NDS stützt, für gewagt. Im Zweifelsfall ist ein Urteil eines OVG da vermutlich verlässlicher.

    PS: Daran ändert sich mit hoher Sicherheit auch nichts dadurch, dass der EuGH 2021 noch einmal deutlicher als bereits 2003 klargestellt hatte, wann genau Bereitschaftszeiten Arbeitszeiten sind. Denn auch das OVG hatte diese Zeiten bereits vollumfänglich als Arbeitszeiten anerkannt...nur eben auch klargestellt, dass diese keineswegs automatisch auch Mehrarbeit bedeuten.

    rechtlich zu beanstanden sind hingegen feste Bereitschaftszeiten im Stundenplan, bei denen eine Anwesenheit erwartet wird, auch wenn keine Vertretung anfällt.

    Nein, sind sie grundsätzlich erst einmal nicht (siehe hierzu meinen Beitrag #76). Das mag anders aussehen, wenn auf einmal erhebliche Anteile der ungebundenen Arbeitszeit als Präsenzzeiten deklariert würden.

    Ich habe die Rechtslage geschildert. Natürlich ist auch eine Freistunde im Stundenplan als Bereitschaft anzurechnen, wenn man sie zur Bereitschaft deklariert. Umgekehrt habe ich ganz am Anfang auch geschrieben, dass Vertretung zum Beruf gehört.

    Es gibt da überhaupt keinen Widerspruch in der Deklaration als Arbeitszeit mit Blick darauf, dass unsere Arbeitszeit eben nicht nur aus Unterricht besteht.

    PS: Dass die Bereitschaftszeiten zwar Arbeitszeiten sind, als solche bei Lehrkräften aber bereits in der mit dem Pflichtdeputat festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit berücksichtigt und daher nicht noch einmal separat abzurechnen sind, hatte u.a. das OVG NRW bereits 2005 festgestellt. (Az. 6 A 2650/03).

    Die Übergänge sind da fließend und die Begriffe daher zwar in der Fachsprache zunächst eindeutig definiert, in der Praxis aber kaum trennscharf zu verwenden. Ab wann ist denn das zusätzliche Merkmal des Extremismus, als Ziel den demokratischen Verfassungsstaat mit seinen Grundprinzipien und der Verfassunsordnung beseitigen zu wollen deiner Meinung nach erfüllt?

    Höcke ist ein klassischer offener Rechtsradikaler, der nicht nur die aktuelle politische Ausrichtung der Regierung sondern sogar das Parteiensystem und die Nachkriegsstruktur ändern möchte. Da so etwas völlig gewaltlos selten gelingt, könnte man ihn durchaus auch unter Anwendung der Definition mit notwendiger Gewaltkomponente bereits als Rechtsextremisten bezeichnen.

    Höcke könnte man nicht nur als Rechtsextremen bezeichnen, sondern er ist es gesichert.

    Im Übrigen sind auch rechtsradikale Positionen sicher nicht wesentlich begrüßenswerter als rechtsextreme Positionen. Insofern finde ich den erneuten Versuch der Relativierung ziemlich daneben.

    Wenn man in Berlin ist und aus NRW kommt, dann bestellst du ein Taxi für über 500 km??? Oder wenn man in Berchtesgaden ist???

    Die Eltern haben die Gelegenheit, ihrer Selbstverpflichtung nachzukommen und damit die Kosten selbst niedrig zu halten. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, mit den Lehrkräften einen günstigeren Rücktransport per Bahn oder Bus abzusprechen und diesen zu verantworten. Wenn die Eltern sich aber komplett quer stellen und ihre Chance zur Kostenminderung nicht wahrnehmen, dann ist das wohl die Konsequenz daraus.

    Die Alternative dazu wäre das Mitsenden einer geeigneten Aufsichtsperson, sofern es die Aufsichtsverhältnisse vor Ort zulassen. Die daraus resultierenden Mehrkosten hätten im Übrigen ebenfalls die Eltern zu tragen.

    Und das Kind einfach in irgendeinen Zug alleine zu setzen geht auch nicht so einfach. Man hat ja schließlich eine Aufsichtspflicht. Wenn das Kind dann beim Umsteigen was verbaselt, oder nach Ankunft nicht direkt nach Hause geht, sondern irgendwo Sch... baut, oder aus Gründen zwischendurch aussteigt, dann hat man ganz schön Ärger am Hals. Ob ich das riskieren würde......

    Das sind ja keine braven Lämmer, die man da in den Zug setzt.

    PS: Deswegen setzt man sie im Zweifelsfall auch nicht in den Zug (es sei denn, dies ist nachweislich mit den Eltern abgesprochen und dokumentiert), sondern notfalls in ein Taxi mit klarer Zielanweisung.

    Diese Unterschrift ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Wenn die Eltern nämlich dann einfach nicht kommen, aus welchen Gründen auch immer, dann hat man das "Problem" weiterhin an der Backe.

    Mir sind u.a. aus Berlin, Bayern und Niedersachsen Urteile von Verwaltungsgerichten bekannt, die genau auf Basis dieser Unterschriften Eltern erfolgreich auf Zahlung dieser Kosten in Anspruch genommen haben.

    Das ist eine Ordnungsmaßnahme. Ich halte das rechtlich für Pfuscherei, die Eltern hier eine „Abholregelung“ unterschreiben zu lassen. Was ist, wenn sie nicht unterschreiben? Zwingen kann man sie dazu nicht.

    Dann kann das Kind nicht mit auf Klassenfahrt fahren und besucht in dieser Zeit die Schule vor Ort.

    PS: Die Verpflichtung zur Abholung oder Kostenübernahme der Rücktransportkosten als Folge einer möglicherweise zu verhängenden Ordnungsmaßnahme ist für sich selbst noch keine solche, sondern lediglich eine (zulässige) Klausel in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der wiederum Grundlage für die Teilnahme an der Fahrt ist.

    Unsere Schule hat das für sich sehr geschickt gelöst: Die Freistunden heißen bei uns "Fensterstunden", also ein "Fenster ohne Unterricht". "Frei" impliziert immer "ich muss nix".

    Damit wird nur noch mehr im vagen gelassen, ob diese Stunden nun als Bereitschaftszeiten vor Ort (mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen der Anrechnung, Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen usw.) oder eben doch zur weitgehend freien Verfügung dienen sollen. Geschickt finde ich das gerade nicht. Ich persönlich finde da Systeme sinnvoller, in denen jede Lehrkraft z.B. 1-3 Bereitschaftsstunden im Plan ausgewiesen hat (je nach Teilzeitquote) und (bis auf ganz wenige Ausnahmefälle, die auch vorher rechtzeitig angekündigt sind) verlässlich nur in diesen Zeiten herangezogen werden.

    Warum unsinnig?

    Es ist doch schön, wenn jemand den Überblick hat und das System versteht. Darum geht's doch im Leben :gruss:

    Weil Einzelnoten mitten im Schuljahr - insbesondere in der Q1 - noch keinerlei seriöse Prognose der Abiturnote zulassen.

    Es ging doch gar nicht darum, einfach einen Überblick über seine bisherigen Leistungen zu haben.

    Zum Thema:

    Ausbilder sind auch Lehrer. So wie auch Nachhilfelehrer benötigen diese keine zwingende Hochschulausbildung.

    Unser Gärtner hier hätte sich auch als seine Frau ausgeben können. Dir ist das anscheinend lieber. Für mich kein Problem.

    Darum geht es hier in keiner Weise, sondern um die Schreibberechtigung hier in diesem Forum. Diese ist ganz eindeutig definiert und umfasst den erweiterten "Lehrer"-Begriff gerade nicht. Warum man auf einen solchen Hinweis hin persönlich angreifend werden muss, erschließt sich mir nicht. Die damit verbundenen Unterstellungen sind jedenfalls haltlos und haben unterlassen zu bleiben.

    Jeder Gärtner und Vater ist automatisch ein Lehrer. In den Statuten steht auch nicht, daß ein Lehrer in einer Schule arbeiten muss.

    Es bietet sich wohl an, die Nutzungsbedingungen auch wirklich mal zu lesen:

    Zitat

    Schreibberechtigt sind Lehrer, die aufgrund ihrer Ausbildung hauptberuflich den Unterricht für Schüler auf staatlich anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden (Hoch)Schulen leiten dürfen (bzw durften - (bei Pensionären). Ebenso schreibberechtigt sind Personen die sich zur Zeit in einer Ausbildung befinden, welche oben genanntes Ausbildungsziel anstrebt.

    Nachhilfelehrer, Hausaufgabenbetreuer, Fahrlehrer, Tanzlehrer u.ä. sind nicht schreibberechtigt.

    Und an alle, die ihre Gesetzestexte zu dieser Situation im Schlaf zitieren können: herzlichen Glückwunsch!

    Da fehlt dann nur noch, sich mit diesen juristischen Superkompetenzen mit der Schulleitung und dem gesamten

    Kollegium zu verbünden und an einem Strang zu ziehen (anstatt im anonymen Forum andere Kollegen mit

    seiner juristischen Fakultas zu belehren).

    Es ist ja auch vollkommen absurd, sich in einem Lehrerforum über Schulrecht auszutauschen und damit noch viel mehr Lehrkräften die rechtliche Handlungssicherheit zu ermöglichen, die nötig ist, um sich nicht über den Tisch ziehen zu lassen. Du darfst im Übrigen getrost davon ausgehen, dass diese Hinweise auch an den eigenen Schulen zur Umsetzung kommen.

    Ich verstehe hier so einiges nicht ;)

    Ergänzung zu oben: Man könnte natürlich als zusätzliche Quelle auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) bemühen, auf welche sich die Reisekostenverordnungen der Länder weitgehend beziehen. Dort ist ebenfalls das Recht auf eine Abschlagszahlung normiert. Für NDS ist das übrigens auch 1:1 in die Reisekostenverordnung übernommen.

    Zitat von Niedersächsische Reisekostenverordnung

    § 21 Abschlagszahlungen

    Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt, wenn diese

    1. voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder
    2. die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

    Die Einschränkungen hier liegen

    1. in einem pauschalen Abschlag von 80% der zu erwartenden Kosten und

    2. bei Kosten, die voraussichtlich über 200€ liegen (was bei Klassenfahrten nicht selten überstiegen wird)

    Je nach Auslegung sind die 80% bezogen auf "zu erwartende, aber noch unklare" Kosten und nicht auf "völlig klare Kosten", welche mit etwas Glück auch vollständig vorausgelegt werden können. Aber selbst, wenn man nur die 80% als pauschalen Abschlag erhält, ist bereits viel gewonnen.

    PS: Da Gesetze in der Normenhierarchie Verordnungen schlagen, halte ich es übrigens trotz der Formulierung in der Verordnung nicht für ausgeschlossen, dass auch bei Kosten von unter 200€ entsprechend §669 BGB eine Vorschusszahlung zu leisten ist. Das habe ich bislang aber tatsächlich noch nicht durchfechten müssen.

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