Beiträge von Seph

    Animari

    Bitte nicht übel nehmen, aber wenn nicht einmal bekannt ist, was ein 2. Konrektor ist, sind Tipps und Hinweise rund um den Weg in die Schulleitung vlt. nicht angezeigt. Sofern du auch wie der TE aus NRW kommst, lohnt ansonsten sicher ein Blick auf §34 ADO. Für eine angestrebte Stelle als 2. Konrektor sind vermutlich auch schon die Laufbahnvoraussetzungen nach §7 LVO und §34 LVO erfüllt.

    Dass mit dem Weg in die SL auch die Bereitschaft verbunden sein sollte, die Schule wechseln zu müssen, ist jedoch richtig. Spätestens bei der Übernahme der Leitung einer Schule sollte das nicht unbedingt die vorherige Stammschule sein. Rollenkonflikte wären sonst bereits vorprogrammiert.

    Du bist m.E. schon einmal ganz gut aufgestellt. Die Kenntnis verschiedenster Aspekte von Schule und auch die Tätigkeit in einigen organistorischen Bereichen ist mit Sicherheit eine gute Grundlage. Eine sinnvolle Ergänzung kann die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen sein, die in Richtung Leitung zielen. Da kenne ich aber euer Fortbildungssystem in NRW zu wenig. Hier in NDS gibt es über Vedab immer wieder Fortbildungen rund um Leitungshandeln/Rollenbild, Konfliktmanagement, Arbeit mit diversen Verwaltungsprogrammen usw. Es gibt auch gezielte Fortbildungen für künftiges Führungspersonal und zur Vorbereitung auf entsprechend anlassbezogene dienstliche Beurteilungen.

    Die Gesamtkonferenz ist aber doch nicht die FK.
    Da bin ich gerade ein wenig verwirrt? Woher nimmst Du die Sicherheit, dass die FK entscheidet?

    Ich hatte das ja in #9 bereits spezifiziert. Grundsätzlich ist die GK zuständig. Die GK kann aber auch Teilkonferenzen (meist Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen...) einrichten und entsprechende Aufgaben für die Teilbereiche delegieren. Bei euch gibt es ja offenbar eine entsprechend durch die GK eingerichtete Fachkonferenz, die dann natürlich auch für die fachspezifischen Entscheidungen zuständig ist.

    So einfach ist das nicht, ein komplettes Verbot ist teilweise mitbestimmungspflichtig. https://www.lag.bayern.de/muenchen/entsc…31502/index.php

    Danke für den Hinweis, man muss sich aber vlt. mal das Urteil genauer anschauen. Dort wird eine sehr krasse Einschränkung der Nutzung thematisiert (z.B. bereits Sanktionierung des Leiserstellen des Telefons trotz Nichtannahme eines Anrufs), gleichzeitig stellt auch das LAG Bayern fest, dass:

    Zitat

    Soweit der Arbeitgeber konkret Telefonate oder aber die Internetnutzung über das Mobiltelefon verbiete, sei es jedenfalls denkbar, dass dies unmittelbar die Art und Weise der Arbeitserbringung gestalte.

    Eine solche Weisung zu Art und Weise der Arbeitserbringung wäre gerade nicht mitbestimmungspflichtig. Das LAG kam hier nur im Endergebnis zu einem anderen Schluss, weil die Anweisung im konkreten Fall weit über die Bestimmung der Art und Weise der Arbeitserbringung hinausging.


    Mir ging es - wie ganz klar beschrieben wurde - auch nicht um ein zweifelhaftes generelles Verbot der Handynutzung während der gesamten Arbeitszeit, sondern um die spezielle Situation der Aufsichtsführung während einer Hofpause, da sich hier darauf verstiegen wurde, es läge im Ermessen der Lehrkraft, auch während der Aufsichtsführung nach eigenem Belieben das Handy nutzen zu dürfen.

    Kurz ein Tipp zum taktischen Vorgehen, wenn ihr es darauf anlegen möchtet:

    Beschließt noch einmal - wie von Djino vorgeschlagen - die Anzahl der schriftlichen Arbeite in der Fachkonferenz und gebt dem SL das Sitzungsprotokoll zur Kenntnis. Dieser hätte dann nach §43 Abs. 5 NSchG innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach seiner Überzeugung der Beschluss rechtswidrig wäre, einen Verstoß gegen allgemein Grundsätze darstellen würde oder falsche Erwägungen herangezogen wurden.

    Sollte die Konferenz dann dennoch am Beschluss festhalten, muss der SL die Entscheidung der Schulbehörde einholen. Spätestens diese wird ihn wohl auf seinen Irrtum hinweisen.

    Seph

    Der Schulleiter sagt, sie hätten Mitspracherecht.

    $38a würde sich nur auf die Bewertungen der Leistungen beziehen, nicht auf die Anzahl.

    Der Schulvorstand hätte Mitspracherecht, und dürfte auch weiterhin die Anzahl bestimmen.

    §38a Absatz 3 NSchG regelt abschließend die Befugnisse des Schulvorstandes. Dort heißt es ganz klar:

    Zitat von §38a Absatz 3 NSchG

    (3) Der Schulvorstand entscheidet über

    (...)

    und gerade nicht "Der Schulvorstand entscheidet unter anderem über (...)".

    Dein Schulleiter möge mal darlegen, unter welcher der Nummern des §38a Absatz 3 NSchG er die Befugnis zum Festlegen der Anzahl der Arbeiten sieht. In keiner dieser Nummern taucht überhaupt irgendein Hinweis zur Leistungsbewertung auf. Ganz anders sieht das für die Gesamtkonferenz und die von ihr eingesetzten Teilkonferenzen aus:

    Zitat von §34 Absatz 2 Satz 5 NSchG

    (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über (....)

    5.Grundsätze für
    1. a) Leistungsbewertung und Beurteilung und
    2. b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

    Die Anzahl der Klassenarbeit gehört ganz klar zu den Grundsätzen für Klassenarbeiten und deren Koordinierung.

    Rechtlich halte ich so ein Verbot für Lehrkräfte NICHT durchsetzbar

    Warum sollte der Arbeitgeber die private Nutzung von Mobiltelefonen - abgesehen von Notfällen - am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit dulden müssen? Selbst die Erreichbarkeit im Notfall wäre über das Sekretariat gegeben.

    PS: Gerade anlassbezogen liegt es durchaus im Direktionsrecht, auch die Art und Weise einer Tätigkeit anzuordnen. Im hier diskutierten Setting der Aufsichtsführung in einer Hofpause sehe ich keinen Anhaltspunkt, der die Anweisung, während der Aufsichtstätigkeit kein Handy zu nutzen, behindern würde. Diese ist hier vielmehr sachgerecht.

    Das Lesen von Fachzeitschriften in der Fachbibliothek der Behörde ist mit einiger Sicherheit Arbeitszeit, das (nicht angeordnete) Lesen von Fachzeitschriften zu Hause jedoch nicht zwangsläufig.

    Der EuGH hatte sich 2021 mal etwas genauer mit der Frage beschäftigt, wann denn Fortbildungszeit als Arbeitszeit zählt und wann nicht. Dabei wurde u.a. auf die Verfügbarkeit des AN am Arbeitsort abgestellt, wobei im Falle angeordneter Fortbildungen auch die entsprechenden Räumlichkeiten eines vom AG beauftragten Anbieters als Arbeitsort anzusehen seien. Andersherum ist die selbständige und nicht angeordnete Beschäftigung mit entsprechenden Inhalten nicht zwingend Arbeitszeit. (vgl. EuGH C-909/19)

    Eine solche anlassbezogene Beurteilung stützt sich bei A15-Stellen je nach konkreter Stelle i.d.R. auf folgende Punkte:

    -> Beurteilungsbeitrag der SL

    -> Besichtigung von 1-2 Unterrichtsstunden durch den zuständigen Dezernenten meist mit Unterstützung der jeweiligen Fachberater

    -> Gespräch zum Amt mit dem zuständigen Dezernenten (da geht es u.a. um Kenntnis der angestrebten Tätigkeit, schulische Rahmenbedingungen, Schulrecht, Rollenbild u.ä.)

    -> Leitung einer Dienstbesprechung oder Konferenz

    Flankierend haben viele Schulen intern die Vorgabe beschlossen, dass sich ab A15-Stellen die Kandidaten auch im Schulvorstand vorstellen und dieser ein Votum abgibt.

    Wie ist das in NRW?

    3 Jahre vor der Pension würde ich mir im Leben niemals nie so ein Verfahren antun :flieh:

    Wieso nicht? Das bedeutet einmal 2-3 Wochen erhöhten Aufwand für die Vorbereitung der Überprüfung, danach aber lebenslang eine höhere Pension. Der Brutto-Unterschied von A14 zu A15 sind immerhin am Ende der Laufbahn knapp 800€, davon im Idealfall 71,75% sind durchaus sehenswert.

    Du möchtest jetzt aber nicht suggerieren, es wäre für Fahrradfahrer sicherer, weiterhin im normalen Straßenverkehr mitschwimmen zu müssen anstatt auf separaten Radwegen, oder? Und das nur, weil es unzumutbar scheint, dass ein abbiegendes Fahrzeug vorher sicherstellt, dass auch ein kollisionsfreies Abbiegen möglich ist?

    Ich gebe aber zu, dass ich v.a. an Ampelkreuzungen gedacht habe und weniger an Einfahrten. Aber gerade bei diesen kann nicht einfach ein Rechtsabbiegen ohne Sicherstellung der Nichtgefährdung anderer Personen erfolgen, bei Einfahrten bewegen sich regelmäßig auch Fußgänger in und gegen die Fahrtrichtung. Oder sollen diese jetzt auch ohne Trennung vom Pkw-Verkehr auf den Straßen laufen? Sorry, das ist natürlich bewusst polemisch und überspitzt.

    Fakt ist nunmal, dass Vorerkrankungen und Fettleibigkeit zu einem Problem werden können. Jemanden darauf aufmerksam zu machen, der den Amtsarztbesuch noch vor sich hat, ist nicht verkehrt. Ich hatte eine fettleibige Kollegin, bei ihr wurde die Verbeamtung solange verzögert, bis das Gewicht im Rahmen war. Auch Einzelwerte bei nicht wenigen KollegInnen, die dann noch abgeklärt werden mussten, ist keine Seltenheit. Abgesehen davon, wieso muss man sich gleich so im Ton vergreifen?

    Fakt ist, dass deine Aussage zum Thema Übergewicht schlicht falsch ist und seit 2013 eine andere Rechtslage hierzu herrscht. Ich kann nur vermuten, dass deine Kollegin vor 2013 eingestellt wurde.

    Ich kann die Überlegungen schon nachvollziehen, die Alternative, geradeausfahrende Fahrradfahrer vorher im laufenden Verkehr weiter links zu platzieren, ist aber auch nicht ohne Tücke. Ich persönliche empfinde es auch als Autofahrer durchaus zumutbar, auch beim Rechtsabbiegen mal etwas genauer zu schauen und vorsichtig zu fahren. Eine sinnvolle unterstützende Maßnahme kann das Anbringen von separaten "Rad-Ampeln" sein, die bereits kurz vor den Autos die Geradeausspur freigeben. Das funktioniert ganz gut, wie ich auf meinem Arbeitsweg täglich beobachten kann.

    Es wirklich manchmal ernüchternd, was die Vergabe von Funktionsstellen angeht. Dass allein Leistung, Eignung und Befähigung die einzigen Kriterien der Entscheidung sein sollten, müsste eigentlich selbstverständlich sein. Doch Schulleitungen machen sich oft die Welt, wie sie ihnen gefällt. Einige werden bevorzugt und das Dienstalter - noch bitterer sogar Lebensalter - ist oft einfach DAS Kriterium, wonach es geht.

    Das mag aus der Eigenperspektive so aussehen, ich persönlich habe jedenfalls bislang noch nicht erlebt, dass jemand völlig unverdient eine entsprechende Stelle bekommen hätte. Der Eindruck entsteht auch dadurch, dass das System sehr starr ist und je nach Altersquerschnitt im Kollegium möglicherweise Funktionsstellen zwischenzeitlich sehr selten ausgeschrieben werden können. Im Blick sind dann von allen der sehr engagierten Lehrkräften naturgemäß eher diejenigen, die ihr Tätigkeitsprofil bereits seit langer Zeit erfolgreich in die Schule einbringen und nicht sofort die ganz neuen. Dass andersherum jemand nur aufgrund des Dienstalters eine entsprechende Stelle erhält, ohne sich adäquat zu engagieren, dürfte äußerst selten vorkommen.

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