Beiträge von Seph

    Offensichtlich mehr als du. (7 , 3 15er und 4 16er)

    Tja, nur sind das ja offensichtlich keine Schulräte mehr, wie von dir behauptet ;) Man könnte natürlich einfach mal einräumen, dass man die Amtsbezeichnungen verwechselt hat und den Hinweis auf geltende Rechtsvorschriften akzeptieren, oder einfach so weitermachen mit persönlichen Herabwürdigungen, um auf der eigenen nicht haltbare Position zu verharren.

    PS: Ich kenne tatsächlich keine Schulräte...das mag aber auch daran liegen, dass ich nicht in Bayern tätig bin. Ich arbeite dann eher mit Leitenden Regierungsschuldirektoren u.ä, zusammen.

    Das kann ich ehrlich gesagt nicht einschätzen, da ich die Aufgabenverteilung von Schulräten, Schulamtsdirektoren und leitenden Schulamtsdirektoren in Bayern nicht kenne. Aber auch in NDS gibt es neben den Dezernenten (-> Leitende Regierungsschuldirektoren) untergeordnete Positionen in der Behörde in den regionalen Landesämtern für Schule und Bildung, die für einzelne Fachgebiete zuständig sind.

    ...unabhängig davon, dass ich - aufgrund vieler Bekannter - aber sowas von sicher im Recht bin (wetten?), ein wie immer sehr sympathischer Beitrag von dir. Hätte dich sehr gerne als Lehrer, muss erfrischend sein.

    Schau doch einfach mal in die BayBesG statt dich von Hören-Sagen leiten zu lassen. Dort ist ganz explizit geregelt, welche Ämter in welche Besoldungsgruppen eingeordnet sind. Schulräte finden sich nun einmal in A14(+Zulage), nicht jedoch in A15 oder A16. Möglicherweise verwechselst du aber auch die Amtsbezeichnungen und deine "vielen Bekannten" (wie viele Schulräte kennt man denn so als Lehrkraft persönlich?) sind vlt. bereits in anderen Ämtern.

    Das denke ich auch. Ein Niveau von 71,75% nach 40 Jahren wird nicht zu halten sein und dass eine Absenkung grundsätzlich möglich ist, hat man ja bereits gesehen. Da es dann insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen zu Problemen mit dem Abstandsgebot kommen kann, wäre aber auch die Beibehaltung der 71,75% bei gleichzeitiger Streckung der "Anspardauer" auf über 40 Jahre möglich, sodass weniger Beamte überhaupt diesen Satz erreichen können.

    Wobei die dann doppelt so groß mit Pool sein könnte. Aber stimmt schon irgendwo. Außer man man einen Vertrag, dass jeder die Hälfte bekommt...

    Dafür braucht es keinen speziellen Vertrag. Bei Ehepaaren ist die Verteilung (des Zugewinns) ohnehin gesetzlich vorgegeben, sofern nicht separat geregelt. Und ansonsten liegt halt eine Personengesellschaft als Grundstücksgemeinschaft vor. Die Anteile können dann entweder wirklich separat in einem Gesellschaftervertrag geklärt oder schlicht direkt ins Grundbuch eingetragen werden.

    Das könnte auf eine Zeit zurückgehen, in der das heute rechtswidrige Senioritätsprinzip bei der Besoldung galt, Beamte also nach Lebensalter und nicht nach Dienstzeit eingruppiert wurden. Während man in der Laufbahngruppe 1 häufig schon sehr jung einsteigen konnte (insbesondere im 1. Einstiegsamt), ist für den Einstieg in die Laufbahngruppe 2 im 2. Einstiegsamt ja durch das notwendige Studium erst ein späterer Einstieg möglich. Folgerichtig gab es z.B. Besoldungen A2/1, nicht jedoch A13/1.

    Mit Wegfall des Senioritätsprinzip (und der niedrigsten Besoldungsgruppen) hatten einige Bundesländer dennoch die bisherige Bezeichnung der Erfahrungsstufen beibehalten, andere jedoch (wie Hamburg oder auch der Bund) die Bezeichnung generell abgeändert und dann in allen Besoldungsgruppen bei 1 beginnen lassen.

    Man kann das natürlich auch weiter ins Lächerliche ziehen. Es ging aber lediglich darum, warum das Mindestlohngesetz bei Anwärtern nicht greift. Hierfür habe ich bereits 2 unterschiedliche Ansätze geliefert.

    Dass die Alimentation von Beamten in entsprechenden Ämtern sich nicht nur in Naturalien und v.a. an einem gewissen amtsangemessenen Lebensstandard bemessen muss, ist davon unbenommen und immer mal wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren.

    Also auch wenn ich mit dem Auto käme, würde ich meinen Wagen für eine solche Kurzstrecke nicht bewegen. Diesen Verschleiß kann ja gerne der Schulleiter zahlen.

    Da bin ich mit dir einer Meinung. Ich habe das in meiner ganzen Laufbahn genau einmal für eine Vertretungsstunde gemacht und mir vorgenommen "Nie wieder!". Danach habe ich jedes Mal wieder schriftlich darauf hingewiesen, dass der angeordnete Einsatz so nicht möglich ist bzw. die Aufsicht nicht gewährleistet werden kann und bin gemütlich zu Fuß gelaufen...nicht gehetzt. Es wurde dann recht schnell auf entsprechende Anweisungen verzichtet.

    Es ist faszinierend, wie oft man hier in diesem Forum die von Dir geäußerte Einstellung zu ModeratorInnen lesen konnte. Das belegt aber weniger die Legitimität der Kritik als den misslungenen Versuch, sich auf diese Weise gegen (berechtigte) Kritik zur Wehr zu setzen.

    ...und das innerhalb von weniger als 24h nach Anmeldung als neuer User ;)

    Der Angestellte kann zumindest mit der Kündigung drohen und sie auch realistischer durchziehen als der Beamte.

    Da sehe ich in unserem Beruf auch keinen Unterschied. Der Beamte kann sich ebenfalls aus dem Dienst entlassen lassen und schauen, wo er anderweitig sinnvoll auf dem Arbeitsmarkt unterkommt. Zwar verfallen die Pensionsansprüche, dafür erfolgt (in Höhe des AG-Anteils) eine Nachversicherung in der DRV. Die während der Zeit als Beamter eingesparten AN-Anteile in der DRV hat der Beamte sicher bereits sinnvoll in eine Altersvorsorge investiert, sodass auch hier keine Schlechterstellung gegenüber dem Angestellten vorliegt.

    Der Ingenieur verdient das auch ohne Frau und Kinder. Die machen offenbar den Unterschied, dass du keinen gravierenden Unterschied siehst. Und gleichzeitig sind sie ein Grund, warum viele Lehrkräfte Teilzeit arbeiten.

    Ohne Frau und Kind sind es (in Steuerklasse I) "nur" um die 250€ weniger Netto und wir landen bei ca. 4200€ für den angesprochenen Beamten A13/8 (statt knapp über 4400€ in Stkl. 1). Je nach PKV gehen da sicher noch einmal 300-400€ ab, für die verbleibenden 3800€ Netto muss man dennoch knapp 80k p.a. in der freien Wirtschaft verdienen.

    Mein Vorschlag wäre, den Familien- und Kinderzuschlag abzuschaffen, denn viele Lehrerinnen gehen eben wegen Familie und Kindern in Teilzeit, und das sollte man nicht auch noch attraktiv machen.

    Die Teilzeitfalle aufgrund der Familie betrifft bei weitem nicht nur Lehrerinnen, sondern ist noch immer ein generelles Problem im Bereich der Geschlechtergerechtigkeit. Außerhalb des ÖD kommt da noch dazu, dass es keinen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit gibt. Im Übrigen widerspricht dein Vorschlag dem Alimentationsprinzip.

    Sie sind bereits aus 2 Gründen nicht illegal: Zum Einen findet das Mindestlohngesetz nur Anwendung auf Arbeitnehmer und nicht auf Beamte und zum Anderen würde die Vergütung der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohnehin nicht den Regelungen zum Mindestlohn unterliegen.

    Deinen anderen Überlegungen stimme ich hingegen zu, gerade für MINT-Absolventen ist der Einstieg ins Lehramt weitgehend unattraktiv im Vergleich zu derzeitigen Optionen in der freien Wirtschaft. Dafür gab es sicher auch schon einmal andere Zeiten, aber das hilft derzeit nicht.

    Die Rechtsgrundlage dazu gibt es eh nicht, also ist das einfach ein Hirngespinst

    Für was gibt es hier keine Rechtsgrundlage? Für die Nichtgenehmigung der (anlasslosen) Teilzeit? Dann verweise ich einfach mal auf §91 BBG.

    Ja, anders als das einige Teilnehmer hier darstellen, ist die Möglichkeit der Versagung von Teilzeitanträgen (abgesehen von bestimmten Konstellationen) durchaus "Teil des Deals". Vielleicht erinnert sich der ein oder andere hier noch an seinen Diensteid, der auch auf §34 BeamtStG Bezug nimmt:

    Zitat

    (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. (...)

    Unter anderem daraus lässt sich durchaus die Vollzeittätigkeit als Regelfall ableiten, von dem nur auf Antrag und bei Nichtentgegenstehen dienstlicher Gründe (bei Ausnahmen wie familienbedingte Teilzeit usw. "zwingende" dienstliche Gründe) abgewichen werden kann. Das kann auch dazu führen, dass aus dienstlichen Gründen Teilzeitanträge abgelehnt bzw. nicht verlängert werden. Die Unterdeckung von bestimmten Fächern kann bereits ein solcher dienstlicher Grund sein, nicht jedoch ein zwingender dienstlicher Grund.

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