Beiträge von Seph

    NDS lobt auch gerade Prämien aus.

    Wer noch übrig ist und die aller-allerletzten Stellen annimmt, bekommt zusätzliches Geld.

    Diejenigen, die ein gutes Ref gemacht haben und sofort eine Stelle finden konnten, werden keine Prämie erhalten.

    Diese Zuordnung ist falsch. Diejenigen, die ein gutes Ref gemacht haben, haben bereits in der 1. Runde zugeschlagen, eine sichere Stelle erhalten, die mit hoher Sicherheit an ihrer Wunschschule liegt. Die nun ausgelobte Prämie dient vor allem dazu, bislang ohnehin offen gebliebene Stellen attraktiver zu machen.

    Den Bereich sucht letztendlich die SL in NRW aus. Es gibt bei A14/A13-Aufstiegsstellen keine fest vorgegebene Tätigkeitszuschreibung.

    Die SL guckt, welchen Bereich sie benötigt und für eine Aufstiegsstelle geeignet sieht und schreibt dann die Stelle mit dem jeweiligen Tätigkeitsbereich aus.

    Das führt dann in der Praxis im Vergleich zwischen unterschiedlichen Schulen unter Umständen zu einer ziemlichen Ungleichbehandlung.

    Das ist in NDS zumindest an den Gymnasien und Realschulen auch so. An den Gesamtschulen hingegen sind die Stellen fest an die Übernahme einer Jahrgangsleitung oder einer Fachbereichsleitung gekoppelt und daher auch die Aufgabenbeschreibung entsprechend transparent. Das bedeutet andersherum aber, dass andere Aufgaben nicht mit Stellen unterfüttert werden können. Irgendetwas ist halt immer :(

    Ist das wirklich so? Oberstufekoordination kenne ich nur als A15-Stelle.

    Ja, in Thüringen sind die Oberstufenleiter A14 und haben die einzige Funktionsstelle, die keine direkte Schulleitungsstelle (SL, stellv. SL) ist. Alle anderen Funktionsstellen wurden ja mit der Einführung von "A13 für alle" endgültig wegrationalisiert.

    Fairerweise muss man dazu sagen, dass Thüringer Gymnasien nicht selten deutlich kleiner sind (500-700 Schüler) als man das so aus anderen Bundesländern kennt. Die Oberstufe ist dann eher 2-3 zügig und damit überschaubar.

    Dann skizziere ich das hier auch nur an, Basis sind dabei selbst durchgeführte Fahrten aus der Praxis und keine reinen theoretischen Überlegungen.

    Mir ist durchaus bewusst, dass die folgenden Rahmenbedingungen gerade nicht typischerweise bei Fahrten anzutreffen sind. Letztlich ist es ja aber auch so, dass man selbst die Fahrt (mit) gestaltet und beantragt...oder dies eben lässt und darauf hinweist (als Beamter sogar muss), wenn sie den rechtlichen Regelungen widerspricht.

    Als geeignete Bausteine zur Balancierung von Arbeits- und Ruhezeiten haben sich u.a. erwiesen:

    -> Fahrtziele mit einfachen Aufsichtsverhältnissen

    -> Zusammenlegen von Gruppen (nicht nur 1 Klasse), dann auch mehr Lehrkräfte dabei

    -> Absprachen von Bereitschaftszeiten mit dieser höheren Anzahl von Lehrkräften

    -> Einbau von Freizeiten, in denen die Gruppen nicht beaufsichtigt werden müssen (einfacher mit höheren Jahrgängen)

    -> konsequenter Dienstschluss (nur noch Rufbereitschaft ab späterem Abend), ggf. ergänzt mit rotierendem Bereitschaftsdienst in den Randbereichen der Nacht

    -> individuelle Speisezeiten ohne notwendige direkte Beaufsichtigung

    -> Unterstützung durch pädagogisches Personal vor Ort

    usw.

    Wie gesagt: Wenn es da (auch von anderen) noch Interesse gibt, mehr ins Detail zu gehen, können wir das gerne auslagern und dort einen Blick auf die rechtlichen Grundlagen zu Arbeits- und Ruhezeiten bei Dienstreisen und konkrete Ausgestaltungen von Fahrten werfen.

    Bei Lehrkräften stellt sich ja erstmal die spannende Frage, wie man mit Klassenfahrten arbeitszeitrechtlich umgeht.

    Ich hatte im Herbst schon einmal darauf hingewiesen, dass auch eine Klassenfahrt so gestaltet werden kann, dass sie den Regelungen der Arbeitszeitverordnung entspricht. Statt einem konstruktiven Austausch über entsprechende Möglichkeiten gab es leider eher einen Shitstorm. Sofern hier ein ernsthaftes Interesse an einer Ideenbörse rund um die Gestaltung von Fahrten herrscht, greife ich das gerne in einem Thread auf.

    Das war hoffentlich ironisch gemeint. Sonst :autsch:

    Nein, wieso denn? Es handelt sich hier um Spesenbetrug, der alles andere als ein Kavaliersdelikt ist. Einerseits kann das dadurch erschütterte Vertrauensverhältnis zurecht zur Entlassung aus dem Dienst führen und andererseits kann dieses Handeln auch von strafrechtlicher Relevanz sein.

    Mir ging es lediglich darum, ob es in Bayern - insbesondere an der LMU - ein höheres Niveau ist als in Niedersachsen. Das hört man ja immer wieder.

    Das betonen bayerische Bildungspolitiker gerne, um sich selbst auf die Schulter zu klopfen, ist aber nicht zu halten. Es wurde hier bereits zurecht darauf hingewiesen, dass die Streuung durch einzelne Dozenten erheblich größer ist als ein möglicherweise vorhandener Unterschied im Mittelwert.

    Joar und wenn das eben nicht grob fahrlässig war sondern einfaches "Pech", dann ist mir das herzlich egal :D

    Die grobe Fahrlässigkeit bei Schlüsselverlust ist schneller erreicht, als man so gemeinhin denkt. So haben Gerichte eine entsprechende Schadensersatzpflicht u.a. in folgenden Fällen mit Schlüsselverlust bejaht:

    (1) Lehrkraft lässt Schlüssel nach aufschließen der Tür stecken, da sie später die Tür zuschließen wollte. (VG Lüneburg, AZ. 1 A 253/05)

    (2) Lehrkraft verwahrt Schlüssel in Hosentasche in unverschlossener Umkleidekabine (OLG Naumburg, AZ. 6 U 41/96)

    (3) Lehrkraft legt Schlüssel kurz ab und vergisst ihn auf Bank. (VG Augsburg, AZ. 2 K 11.1231)

    Seph:

    Ich fange mal hinten bei Punkt 2 an. Zumindest für verbeamtete Lehrer in NRW ist die Richtlinie nicht umgesetzt, weil im entsprechenden Beamtenstatusgesetz wir Lehrer ausdrücklich ausgenommen werden. Wir reden also nicht über einzelne Differenzen sondern überein komplettes Unterlassen.

    Da die Richtlinie nicht umgesetzt wurde und auch die Nachfrist der Kommission zur Umsetzung schon lange abgelaufen ist, gilt die Richtlinie direkt. So ist jedenfalls mein letzter Stand. Schließlich bricht EU-Recht regelmäßig das Länderrecht.

    Was ich nur nicht verstehe: Warum klagen die Lehrerverbände nicht im Sinne ihrer Mitglieder gegen das Land NRW (bzw. entsprechend auch andere Bundesländer) vor dem Europäischen Gerichtshof auf Umsetzung der Richtlinie im Landesrecht.

    Auch die Wiederholung dieser Aussage macht sie nicht richtig. Eine EU-Richtlinie stellt kein geltendes Recht dar, welches Landesrecht brechen könnte. Sie ist ein Auftrag an die Mitgliedsstaaten, entsprechende Umsetzungen im nationalen Recht zu schaffen (vgl. Art. 288 AEUV).

    Daraus, dass die (normale) Arbeitszeitverordnung nicht für Lehrkräfte gilt, lässt sich zudem noch nicht folgern, dass es keine entsprechende Umsetzung für verbeamtete Lehrkräfte gibt. Einschlägig ist hier u.a. die Verordnung zur Ausführung des §93 Abs. 2 SchulG i.V.m. §60 LBG NRW.

    Angesichts der sanften, mit Baumruinen bestandenen Hügel und des Kanals würde ich spontan raten: Oberharzer Wasserkunst.

    Ja, der Vermutung schließe ich mich an. Sieht verdächtig nach dem Dammgraben aus, aber damit lehne ich mich vlt. zu weit aus dem Fenster. So unterschiedlich sind die verschiedenen Gräben nicht.

    Das hört sich furchtbar an. Zum Glück gibt es sowas bei uns nicht.

    Was ist denn für dich daran furchtbar? Es ist häufig sehr hilfreich, bei Entscheidungen auch die Schüler- und/oder Elternperspektive zu hören und diese aktiv in die Beratungen mit einzubeziehen.

    Finde ich sehr merkwürdig. Schulkonferenzen sind eigentlich nicht für Dritte geöffnet und Notenkonferenzen schon gar nicht.

    Wie chilipaprika schon schrieb, ist das in Niedersachsen der Standard. Hier wirken Eltern- und Schülervertreter völlig selbstverständlich in allen schulischen Gremien mit. Das beinhaltet insbesondere auch die Klassenkonferenzen.

    Einschlägig für unsere Arbeitszeiten ist die Richtlinie 2003/88/EG der Europäischen Kommission. Da die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie nicht umgesetzt hat und die Frist zur Umsetzung schon lange abgelaufen ist, gilt die Richtlinie direkt.

    Das ist eine interessante Rechtsauffassung, die aber gleich in mehrerer Hinsicht nicht zutreffend ist:

    1) Richtlinien, die nicht (rechtzeitig) in nationales Recht umgesetzt wurden, entfalten gerade nicht also solche bereits eine Rechtswirkung innerhalb der EU-Länder, denn dafür fehlt es ja gerade an der Umsetzung in nationales Recht. Gleichwohl kann die Kommission entsprechende Maßnahmen gegen das entsprechende Land ergreifen, z.B. durch Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Das ist jedoch in diesem Fall unnötig, denn:

    2) Die Richtlinie 2003/88/EG ist bereits in deutsches Recht umgesetzt, konkret für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse im Arbeitszeitgesetz, für Beamte in den Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder und für Soldaten in der Soldatenarbeitszeitverordnung.

    Lediglich bzgl. einiger Details der Umsetzung in nationales Recht gibt es noch Meinungsverschiedenheiten, die Gegenstand laufender Diskussionen und Verhandlungen sind. Hier zu behaupten, die Richtlinie sei nicht umgesetzt, entbehrt jedoch jeder Grundlage.

    Warum sollte es hier einen GK-Beschluss benötigen? Der Runderlass setzt schlicht die Aufbewahrungsfristen für Schriftgut, Arbeiten usw. neu fest. Für von Schülern angefertigtes Schriftgut (u.a. Klausuren) gibt es seitdem keine Aufbewahrungspflicht mehr. Ausgenommen hiervon sind lediglich Abschlussarbeiten, die aber ohnehin schon immer in der Schule verblieben.

    Ich bin mir relativ sicher, dass wir hier sehr bald eine mögliche Lösung mit Werbelinks präsentiert bekommen werden. Daher möchte ich vorab schon einmal festhalten, dass hier die falsche Zielgruppe sitzt. Die Austattung der Räumlichkeiten einer Schule obliegt i.d.R. gerade nicht den Lehrkräften und selbst die Schulleitungen haben hierbei nur sehr begrenztes Mitspracherecht (und noch begrenzteres Budget). Verantwortlich für die Ausstattung ist i.d.R. der Sachkostenträger der Schule, dessen Vertreter nicht hier im Forum anwesend sind.

    Auch der geplante Ersatz von Atomkraftwerken durch Kohlekraftwerken war aus klimapolitischen Gesichtspunkten nie wirklich sinnvoll. Dann lieber ein paar Jahre länger laufen lassen und echte Alternativen schaffen. Gleichzeitig hätte man verhindert, das sowohl die Solarindustrie als auch die Windenergieanlagenhersteller in Deutschland kaputt gemacht werden.

    Das Problem ist, dass es zumindest für Deutschland wenig echte Alternativen gibt, was mit der verschiedenen Eignung für bestimmte Lastbereiche zu tun hat. Wirklich grundlastfähig sind neben Atom- und Kohlekraftwerken nur Laufwasserkraftwerke, für die wir aber nur wenige gute Standorte im Land haben. Biogasanlagen können das ganze ergänzen, die entsprechend nötigen Kapazitäten führen aber sofort wieder zum Konflikt um Anbauflächen für Lebensmittel. Solar- und Windkraftanlagen können nur ihren Beitrag zur Grundlast leisten, wenn ihnen eine entsprechend große Reserve konventioneller Kraftwerke, die relativ schnell anspringen, gegenüberstehen.

    Das Problem ist, dass dadurch eben noch viel mehr verschoben werden muss. Die Verschiebung des Schulanfanges würde letztendlich zu einer Verschiebung der Geschäftsöffnungszeiten usw. führen. Das ist ein gesamtgesellschaftliches Problem und kann auch nur als solches gelöst werden.

    Kannst du uns kurz darüber aufklären, inwiefern Geschäftsöffnungszeiten mit dem Schulanfang an (zumindest weiterführenden) Schulen zusammenhängen? Und welche Geschäftsöffnungszeiten meinst du genau? Den Lebensmittel-Einzelhandel, der nicht selten bereits um 7 Uhr auf hat? Oder Geschäfte in den Innenstädten, die oft erst gegen 10 Uhr öffnen? Selbst in der Verwaltung wird bislang bereits mit Kernarbeitszeiten und flexiblen Arbeitszeiten geplant. Eine Anpassung ist also bei weitem nicht überall nötig und dort wo man sie vornehmen möchte, auch alles andere als unmöglich.

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