Beiträge von Seph

    Und damals war noch BAT ....es gibt heute aber arbeitsrechtlich keinen privilegierten Kündigungsschutz mehr für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst (mit TVL/TVöD abgeschafft)

    Das ist auch nicht nötig. Das deutsche Kündigungsschutzgesetz ist bereits relativ stark und führt mögliche Kündigungsgründe bzw. deren Kategorien abschließend auf.

    Genereller Lehrerüberhang wäre z.B. so eine betriebliche Ursache (damals in den neuen Bundesländern haben die Länder ja Bedarfskündigungen von tarifbeschäftigten Planstelleninhabern angekündigt, falls die Gewerkschaften sich einem 80% AZ/Entlohnungs-Tarifvertrag verweigern würden)...in anderen Teile der öffentlichen Verwaltung auch Dienststellenschließungen (z.B. wegen Privatisierung)

    kleinerfetterFrosch wies ja bereits auf die Schwierigkeiten hin, die bei betriebsbedingten Kündigungen von Lehrkräften bestehen. Bei Schließungen sehr spezialisierter Dienststellen ist das natürlich möglich, insofern passt dein Beispiel dort durchaus.

    Dann muss die Stadt das schaffen. Würde dir anwaltliche Hilfe nehmen. Wenn sie den Platz nicht schaffen können, müssen sie dir entsprechend Lohnausfall etc erstatten.

    ...wenn denn nachgewiesen werden kann, dass es kausal durch den nicht zur Verfügung stehenden Platz zum Verdienstausfall gekommen ist. Die Eltern tragen hierfür die Beweispflicht und eine einfache Stellungnahme des AG reicht hierfür nicht aus. Es müsste u.a. der Nachweis geführt werden, dass auch ein Umorganisieren der Arbeitszeiten beider Elternteile nicht möglich war.

    Die Gerichte sind sich zudem in der Auslegung des Rechts auch noch uneinig. Während das OLG FFM der Mutter eines einjährigen Kindes tatsächlich Schadensersatz aufgrund ihres Verdienstausfalls zugesprochen hatte, steht das OLG Dresden in mehreren Entscheidungen auf dem Standpunkt, dies sei nicht möglich, da Anspruchsberechtigte auf den Platz die Kinder und nicht deren Eltern seien, sodass trotz festgestellter Amtspflichtverletzung der Kommune diese auf ihren Verdienstausfällen sitzenblieben.

    Aber ich bin bei dir: den Hebel sollte man gegenüber seiner Kommune durchaus in Bewegung setzen und vlt. reicht ja bei Ablehnung auch schon der deutliche Hinweis darauf, dass man Schadensersatzansprüche prüft und rechtlich gelten machen will.

    Auch bei einer Vollzeitstelle kann der tarifbeschäftigte Planstelleninhaber bei Vorliegen von Gründen (etwa: kein Bedarf) per Änderungskündigung auf Teilzeit gesetzt werden. Durchaus keine theoretische Möglichkeit - in den 90er Jahren in den Neuen Bundesländern breitflächig praktiziert...(Tarifparteien hatten sich zudem global auch darauf geeinigt - schon war es verbindlich für die TBs)

    Ich kenne die Rechtsverhältnisse in den 90er Jahren nicht genau, aber auch eine Änderungskündigung unterliegt den für Kündigungen entsprechenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn wir mal personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen außer Acht lassen - für die man wahrscheinlich ohnehin direkt kündigen und keine Änderungskündigung anstreben würde - dann kommen nur noch betriebsbedingte Kündigungsgründe in Frage. Bei Lehrkräften im öffentlichen Dienst fallen mir kaum betriebliche Ursachen ein, die überhaupt die Kündigung rechtfertigen könnte. Insofern empfinde ich das schon als eher theoretisches Konstrukt, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Ich glaube, das ist hier nicht ganz korrekt dargestellt worden. Ich hatte mir - da mir diese Regelung auch seltsam schien - die Grundlagen mal angeschaut. Auch in Bayern gibt es Klassenkonferenzen, die im Wesentlichen diese beschriebenen Aufgaben haben. Diese scheinen grundsätzlich auch für die Versetzungsentscheidung zuständig zu sein (vgl. Art. 53 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Lediglich bei Entscheidungen über Ausnahmeregelungen bei der Wiederholung von Jahrgangsstufen ist die Lehrerkonferenz einzubinden. Insofern dürfte die Aussage, die Lehrerkonferenz sei für die Zeugnisse formal zuständig, nicht ganz zutreffend sein.

    Anmerkung: Den Begriff der Gesamtkonferenz gibt es in Bayern nicht.

    Ist diese veränderte Rechtslage denn bundesweit? Ich frage, weil ich sehe, dass du aus Niedersachsen kommst. Soweit ich weiß, ist das ja in jedem Bundesland noch mal anders.

    Die entsprechende Änderung geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zurück, nach der die gesundheitliche Eignung nur noch abzusprechen ist, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist oder wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (...) über Jahre hinweg mit regelmäßigen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist" (vgl. BVerwG v. 25.07.2013, Az: 2 C 12/11 und BVerwG v. 30.10.2013, Az: 2 C 16/12).

    Wie gesagt: das reine Vorhandensein von Übergewicht dürfte diese Annahmen nicht rechtfertigen, bei Begleiterkrankungen kann das anders aussehen. Aber das kann nur der Profi bei der amtsärztlichen Untersuchung dann konkret einschätzen.

    PS: Die Regelung ist also nicht bundeslandabhängig.

    Ich musste vor dem Ref nicht zum Amtsarzt, daher wurde das bisher nicht thematisiert. Ich weiß aber was kommt und mir graut es davor.
    Fakt ist, meine gesamte Familie ist übergewichtig und es hat noch niemanden am Arbeiten gehindert. Meine Eltern sind beide über 60 und arbeiten immer noch. Meine Mutter geht nächstes Jahr in Rente. Beide raten mir dazu gegen eine mögliche Ablehnung vorzugehen.

    Soweit wird es vermutlich nicht kommen. Wie Alasam und übrigens auch Theatralica gleich im 2. Beitrag bereits dankenswerterweise festgehalten haben, hat sich die Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung 2013 radikal geändert. Das reine Vorliegen von Übergewicht dürfte inzwischen nicht mehr zur Ablehnung der Verbeamtung führen können.

    Mir ist bewusst, dass ich mich mit diesem Beitrag angreifbar mache. Aber ich bin wirklich gespannt, wie ihr den Umgang in diesem Forum wahrnehmt.

    Das von dir Geschilderte hat meines Empfindens nach in der Pandemie sehr zugenommen und ist v.a. im Corona-Sonderbereich zu finden. In den meisten anderen Unterforen erlebe ich noch immer gute Diskussionen mit durchaus kontroversen Standpunkten, aus denen man aber viel mitnehmen kann. Dass es in Internetforen etwas rauer zugeht, als im persönlichen Gespräch, scheint mir relativ normal zu sein.

    Mich persönlich nervt in letzter Zeit das Anwenden manipulativer Argumentstechniken, wie das immer mal wieder vorkommende Verdrehen von Aussagen, welches auch durch unvollständiges Zitieren entsteht und in diesen Fällen dazu führen soll, dass der Diskussionspartner schlecht dargestellt werden soll. Ich meine damit u.a. folgende Form: Person A sagt "Es gilt These X, wenn die Einschränkung Y gegeben ist." Danach zitiert Person B daraus : ""Person A schrieb: Es gilt These X", damit hat A aber unrecht, da Y gar nicht bedacht wurde".) Das natürlich in entsprechendem Ton.

    Solange die starre und unflexible Gehaltsstruktur im ÖD erhalten bleibt, solange wird es schwierig werden, entsprechende Fachleute zu finden. Das Problem gibt es ja nicht nur im Lehramt, sondern auch in der Verwaltung und bei den Sicherheitskräften. Auch wenn ich in das hier manchmal gehörte allgemeine Murren ÖD vs. freie Wirtschaft nicht einsteigen möchte und das in vielen Fällen ungerechtfertigt ist, so muss man gerade für kaum zu erhaltende Fachrichtungen (Informatik, Physik usw.) schon einmal die Frage stellen, warum so wenige in diesen Fächern den Weg in Richtung Lehramt gehen. Es gibt gerade für Informatiker im Moment keinen Grund, sich an den ÖD zu binden.

    Hoffentlich.

    Offensichtlich rechtswidrige Anweisungen darf man nicht ausführen. Wenn z. B. die Schulleiterin (Übertreibung) dich an anwiese, das Geld in der Pausenhalle unter die Fußmatte zu legen.

    Das ist nicht rechtswidrig, sondern nur ein Haftungsproblem. Die Haftung läge dann bei der SL.

    Wieso denn ich? Ich sage doch die ganze Zeit, dass das Problem existiert und ich eben nicht mehr bereit bin, das privat zu regeln. Die Schulleitung hatte aber auch keine Lust, einen Vertrag bei der Sparkasse mit ihrem Namen zu unterschreiben. Aber meine Kolleginnen machen das, die Lehrerinnen meiner Kinder haben es gemacht und hier auch, Frau Anna Lisa schrieb mit 3??? Wo sie denn biddeschön das Geld hintun solle, wenn nicht zu Hause.

    Zahlen wären mal interessant, ich weiß nicht, wir viele Klassenfahrten jährlich deutschlandweit stattfinden und wie viele Lehrkräfte das Geld in der Zuckerdose im Küchenschrank aufbewahren. Wenn 28 SuS 300 Eur überweisen, kommt ja bissel was zusammen. 10,9 Mio SuS gibt es deutschlandweit... (minus die in Hessen, die ja das offenbar klar haben)

    Die meisten Lehrkräfte werden sofern kein Schulkonto zur Verfügung gestellt wird das auf - natürlich nicht schriftliche - Anweisung ihrer Leitungen über diese "Klassenkonten" machen, welche nur zu diesem Zweck geführt und damit im Graubereich vlt. gerade noch so außerhalb des Vorwurfs einer Bereicherungsabsicht laufen könnten. Dennoch sind diese nichts anderes als privat geführte Girokonten, sodass auch von dieser Lösung nur abzuraten ist.

    Im Endeffekt ist es doch ziemlich einfach: Sl ordnet Klassenfahrt an, ist ohnehin die einzig zeichnungsberechtigte Person für Verträge in diesem Zusammenhang und hat eine entsprechend rechtssichere Zahlungsmöglichkeit zu gewährleisten. Ist diese nicht möglich und wird etwas rechtswidrig angeordnet, remonstriert man natürlich und bittet um schriftliche Anweisung eines rechtssicheren Vorgehens. Andernfalls kann die Fahrt halt nicht stattfinden.

    Gibt es eine Rechtsgrundlage wie oder ob überhaupt die Verschriftlichung der UB-Stunde vom FL bewertet werden darf? IN NRW!!!

    Klar normiert ist das für den Prüfungsunterricht, für die "normalen" UBs dürften die Studienseminare geeignete Kriterienkataloge haben, wie die Beobachtungen, Vor- und Nachbereitungen der UBs in die Langzeitbeurteilung eingehen. Diese Kriterien werden den LAAs mit hoher Sicherheit offengelegt. Den Vorwurf mangelnder Transparenz finde ich daher nicht angezeigt.

    Eben doch dein Problem, darum geht es ja.

    Auch das stimmt so pauschal nicht. Der Beamte haftet hier grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die ist aber i.d.R. nicht erkennbar, wenn Gelder - insbesondere auf Dienstanweisung der SL - in der Schule abgeschlossen aufbewahrt werden.

    Seph , wenn ich richtig google, ging es im zitierten Urteil um einen Schulleiter, der nach und nach 250.000 DM entwendete, um seine Spielsucht zu befriedigen. Das Problem was er dann hatte, wird das eingesammelte Klassenfahrtgeld wohl selten machen.

    Nein, es ging um den Versuch der Unterschlagung einiger Geräte, u.a. eines Folienschweißgeräts durch eine Beamtin. Ihr hat dabei auch nicht geholfen, dass sie im Nachgang versucht hat, die Geräte doch wieder ins Schulinventar zu überführen und sich damit zu entlasten. Und jetzt ziehen wir mal die Parallele zu einem Beamten, der Gelder mit nach Hause nimmt....

    PS: Es gibt auch keine "Unerheblichkeitsschwelle" und im Endergebnis wäre es auch egal, ob ein Beamter versucht 250.000 oder 100 Währungseinheiten zu unterschlagen. So oder so wäre ihm die charakterliche Eignung abzusprechen und er entsprechend aus dem Dienst zu entlassen.

    Wo denn sonst??? Offen auf meinem Tisch im Lehrerzimmer, wo jeder dran kann??? Was Abschließbares habe ich in der Schule nicht.

    Die Antwort wurde ja bereits gegeben: es handelt sich eindeutig um Gelder, deren Einsammlung dienstlich veranlasst ist. Nie im Leben würde ich auf die Idee kommen, diese in meine Privatsphäre mitzunehmen und mich dem Vorwurf der Bereicherungsabsicht auszusetzen. Die Gelder gehören ausschließlich in die dienstliche Sphäre und werden entweder im Schultresor aufzubewahren oder vom Sekretariat auf das Schulkonto einzuzahlen sein.

    Bereits das (ungenehmigte) Mitnehmen von Gegenständen aus der Schule stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die ernsthafte Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen kann. Ich zitiere hier mal exemplarisch aus einem Urteil des VG Trier:

    Zitat von VG Trier, Beschluss vom 11.09.1992, Az. 3 L 2/92

    Ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten Gegenständen oder Geld vergreift, zerstört regelmäßig das in ihn gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muß. Dies trifft wegen seiner Vorbildfunktion in besonderer Weise auf einen Schulleiter zu.

    Hierfür reicht i.d.R. bereits der Versuch der Aneignung aus. Gerade bei Bargeld ist aber nicht zu unterscheiden zwischen dem Versuch der Aneignung und der tatsächlichen Aneignung. Also bitte Finger davon lassen!

    Warum nicht dafür ein klassenkonto mit dem Klassenpflegschaftsvorsitzrnden eröffnen? Geht bei der Sparkasse in der Nähe unserer Schule mit dem Protokoll der Wahö problemlos.

    Weil diese von den Sparkassen so nett angebotenen "Klassenkonten" nichts anderes sind als Privatgirokonten, wenn man genauer in die Bedingungen rein schaut. Ein echtes Anderkonto wird inzwischen fast ausschließlich entsprechenden Berufsgruppen (RAs, Wirtschaftsprüfer u.ä.) eingeräumt.

    Das habe ich vor Jahren auf Weisung meiner damaligen SL mal bei mehreren Banken probiert zu erhalten und bin immer abgewiesen worden bzw. mir wurden genau die Vertragsbedingungen vorgelegt, aus denen das Konto als Privatgirokonto deutlich wurde. Den Hinweis meiner SL, ich solle dieses dann doch als Und-Konto mit der SL zusammen führen, habe ich dankend abgelehnt und auf Nutzung eines schuleigenen Kontos bestanden. Wurde dann irgendwann murrend mitgemacht.

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