Der von dir angeführte §48 Abs. 3 LHO normiert explizit eine "Kann"-Regelung, die dem Bundesland ein entsprechendes Ermessen eröffnet, nicht jedoch einen Rechtsanspruch für den Bewerber begründet. Im Übrigen ist aus dem Nichtvorliegen von Mitbewerbern für diese konkrete Stelle noch nicht von einem "eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern" zu schließen. Nicht beurteilen kann ich, wie der ebenfalls zur Bedingung gemachte "erhebliche Vorteil für das Bundesland" auszulegen ist.
Also ja: theoretisch wäre im Ermessen des Bundeslandes eine Verbeamtung möglich. Die Chancen, sich darüber einzuklagen, schätze ich persönlich eher gering ein.