Beiträge von Seph

    Das stimmt nach wie vor und ist ein alter Hut. Grundbedingung dabei ist, dass man nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war. Damit fallen alle heraus, die z.B. Ehegatten mit Steuerklassen ungleich IV/IV sind, zusätzliche Freibeträge eingetragen worden, weitere Einkünfte vorliegen (Nebentätigkeit, Elterngeld, Kapitalerträge etc.) usw.


    Man sollte für sich also zunächst sehr genau prüfen, ob man nicht doch verpflichtet war, eine Erklärung abzugeben. Falls ja, sollte man das zügig tun, da seit diesem Jahr Verzögerungen mit 25€/Monat sanktioniert werden können. Falls nein, kann sich das Warten tatsächlich lohnen. Aber Achtung:die angesprochenen 6% Verzinsung werden erst nach 15 Monaten überhaupt gezahlt (vorher 0%). Und diese Verzinsung wird auch auf Steuernachzahlungen fällig...man sollte sich also zudem sicher sein, eine Erstattung zu bekommen ;)

    Ich wurde ja weder ambulant, noch stationär behandelt. Das Ding wurde festgestellt, untersucht und gut wars. Aber ich werde es sagen, sodass ich im Nachhinein keine Probleme bekomme. Eventuell können mir meine Ärzte ja bescheinigen, dass es sich in den letzten 5 Jahren nicht verändert hat und zu keiner Benachteiligung beiträgt.

    Tut mir Leid, wenn das missverständlich formuliert war...es zählen nicht nur explizite Heilbehandlungen, sondern auch Befunderhebungen. Letztlich wurde ja eine Vorerkrankung bereits festgestellt....die bis dato auch nicht erfolgreich und folgenlos auskuriert ist.

    Nicht ohne, dass man gefragt wird!
    Nur genau auf die Fragen antworten, auf keinen Fall was zusätzliches angeben oder ins Plaudern verfallen.

    Sorry, aber das kann arg missverstanden werden und ich hoffe, es ist nicht gemeint, dass nur auf eine explizite Frage zu genau dieser Erkrankung diese auch "zugegeben" werden muss. Auf den eingängigen Fragebögen wird (ähnlich wie bei Versicherungen) innerhalb bestimmter Zeiträume nach ALLEN Behandlungen, Erkrankungen etc gefragt...oftmals in einem 5-Jahres-Zeitraum alles ambulante und in einem 10-Jahres-Zeitraum alles stationäre. Hier etwas zu verschweigen nach dem Motto "Ups..vergessen" oder "War ja nicht direkt gefragt" kann in eine böse Falle führen und bei Herauskommen im Extremfall zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger Rückforderung der bis dahin gezahlten Besoldung führen. Das sollte man sich sparen.


    Um Lina etwas zu beruhigen: Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 einen neuen Maßstab zur gesundheitlichen Eignung festgelegt. Galt man vorher erst dann als geeignet, wenn der Eintritt von Dienstunfähigkeit vor der gesetzlichen Altersgrenze oder häufigere Erkankungen mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen" werden können, so ist der neue Maßstab, dass "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer DU vor der Altersgrenze nicht auszugehen ist".

    Davon höre ich das erste Mal. Die AVO-GOBAK gibt diesbezüglich zum Beispiel gar nichts her. Im Übrigen ist auch das klassische Rot nicht vorgeschrieben. Gerade im Abitur erfolgen Kommentare grundsätzlich am Rand, den Schüler ja nicht beschreiben dürfen.

    Einschlägig hierfür ist vor allem die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe (AVO-GOBAK), hier vor allem §9. Hierin ist auch geregelt, dass Randbemerkungen die Vorzüge und Mängel der Arbeit ausweisen müssen und damit die Grundlage der Bewertung erkennbar wird (siehe Punkt 9.11.) Konkrete Symbole sind dabei nicht vorgegeben. Es bietet sich an, solche innerhalb der Fachkonferenz zu beschließen. Falls es einen solchen Fachschaftsbeschluss gibt, musst du dich daran halten, ansonsten kannst du auf die AVO-GOBAK verweisen. Dort sind auch die weiteren Formalien bzg. Gutachten etc. festgehalten.


    Zur zweiten Frage: Im Gegenteil! Es ist deine Aufgabe, dich über alle Rechtsgrundlagen deiner Arbeit zu informieren und Änderungen aktiv zu überprüfen. Änderungen und Neufassungen von Erlassen und Verordnungen werden regelmäßig im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht (jeweils zum 01. eines Monats). DIeses muss in den Schulen ausliegen, steht aber auch online zur Verfügung. Es ist daher deine Dienstpflicht, dieses zu lesen!



    Was genau wird denn an deinen Randbemerkungen kritisiert?

    Und genau das ist der Schlüssel zum Verständnis der Zeiträume für Elternzeit und Elterngeld: Maßgeblich sind jeweils die (vollen) Lebensmonate des Kindes. Die Mutterschutzzeit wird also entsprechend darauf angerechnet, so dass (ohne Streckung o.ä.) Elterngeld bis zum vollendeten 14. bzw. 12. Lebensmonat des Kindes zusteht.

    Ich empfinde die getroffene Maßnahme auch als völlig angemessen zur Prävention der Wiederholung. Gut finde ich auch die Hinweise, den Jungen irgendwann wieder "auf Bewährung" zu setzen und auch mal wieder alleine zur Toilette zu lassen, damit er beweisen kann, dass es auch anders geht.


    Worauf ich noch hinweisen möchte, da auch dieser Vorschlag kam: Den Eltern eine Rechnung für beschädigte Sachen etc zu schicken, ist an sich völlig aussichtslos. Entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern eben nicht für das Verhalten ihres Kindes. Dies kann überhaupt nur dann gegeben sein, wenn sie mindestens grob fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzen. Während des Schulbesuches hat die Schule allerdings die Aufsichtspflicht über die Kinder, so dass die Eltern diese gar nicht erst verletzen können. Anders ausgedrückt: Eltern haften hier definitiv nicht für Sachbeschädigungen durch ihre Kinder. Für die Frage der Haftbarkeit des Kindes selber lohnt ein Blick in §828 BGB. Zwar kann ein 7 jähriger bereits deliktfähig sein, das hängt aber stark von der Frage hat, ob er bereits die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Ob das Kind dann den Schaden ersetzen kann (von welchem Einkommen/Vermögen?) steht noch einmal auf einem anderen Blatt.

    Man muss da wirklich in die Datenschutzbestimmungen UND in die beamtenrechtlichen Vorgaben des eigenen Bundeslandes schauen. In Niedersachsen ist zwar nach §4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes eine Veröffentlichung von Personaldaten i.d.R. nur mit Einwilligung möglich, ABER aus §88 Abs. 1 lässt sich ableiten, dass eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zuzumuten ist, wenn dies der Dienstverkehr erfordert. Dies betrifft Beamte, deren Tätigkeit nach außen wirkt, was bei Lehrkräften durchaus der Fall ist. Daher können z.B. Namen, Funktion und Diensttelefon - oder Dienstmailadresse durchaus veröffentlicht werden. Was generell nicht ohne Zustimmung geht, ist das Veröffentlichen von Bildern.


    Im 2. Beitrag wurde bereits der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten verlinkt:


    Auszug S.88f "Eine Veröffentlichung von Personaldaten im Internet ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Beschäftigten zulässig, denn dort eingestellte Daten können anders als in einer (auflagenbegrenzten) schriftlichen Veröffentlichung von einem ungleich größeren Personenkreis ohne weiteres weltweit abgerufen sowie auf vielfältige Art ausgewertet und verknüpft werden. Dies erhöht das Risiko erheblich, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt werden. Ausnahmen sind nur hinsichtlich der Namen, dienstlichen Funktion und dienstlichen Erreichbarkeit von leitenden Mitarbeitern sowie Mitarbeitern mit regelmäßigen Außenkontakten vertretbar, wobei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen ist. "


    Die Frage ist also, ob eine Lehrkraft auch hier als Mitarbeiter mit regelmäßigen Außenkontakten gilt.

    Hallo, das hängt entscheidend davon ab, ob du in ein Beamtenverhältnis übernommen wirst oder zunächst als Angestellte eingestellt wirst, was als außerbayerische Bewerberin wohl wahrscheinlicher ist. Soweit ich weiß, werden GrundschullehrerInnen typischerweise nach Entgeltstufe E11 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt. Das wären ohne Anrechnung von Vorerfahrungen (was ich mir bei dir aber kaum vorstellen kann, da du de facto einschlägige Vorerfahrungen hast), ca. 3000€ Brutto bzw. 1800€ Netto monatlich. In Stufe 2 (nach 1 Jahr) sind es bereits ca 3300€ bzw ca 1950€ und in Stufe 3 bereits ca 3500€ bzw. ca 2050€.


    Einen Gehaltsrechner und die entsprechenden Tabellen findest du z.B. unter http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/lehrer/.

    Es mag sein, dass viele Schulleitungen keine Lust auf die mit einem Disziplinarverfahren verbundene Arbeit haben....eine Empfehlung für ein entsprechendes Fehlverhalten würde ich trotzdem niemandem nahelegen. Lasst uns hier bitte folgende zwei Sachen nicht vermischen: (1) Die völlig berechtigte Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die auch eingefordert werden soll! (2) Die Verweigerung (!) der Ausübung von Kernpflichten des Beamtenverhältnisses (hierzu gehören z.B. die Gehorsamspflicht, die Pflicht zur Hingabe an den Beruf und die Verschwiegenheitspflicht) mit Ansage...dazu gehört btw. auch das angekündigte Krankschreiben lassen. Auch das berechtigt im Arbeitsrecht zu fristloser Kündigung (trotz Krankenscheins) und im Beamtenrecht zu Disziplinarmaßnahmen. Welche das sein könnten, kann §5 des BDG entnommen werden und hängen natürlich von der Konstellation des Einzelfalls ab. Wenn man eine Schulleitung hat, die den Aufwand scheut...Glück gehabt. Falls nicht, muss einem klar sein, dass man auch als Beamter nicht unangreifbar ist.


    Ich empfinde das im Eröffnungsbeitrag beschriebene Verhalten der Schulleitung auch als Schweinerei, aber es muss klar sein, dass eine "Kampfansage" a la "Dann stelle ich meine Arbeit eben ein" auch gut nach hinten los gehen kann. Zur Durchsetzung der eigenen Rechte gibt es, wie hier bereits anderweitig aufgezeigt wurde, genug legal Ansatzpunkte. Wegducken muss man sich also keineswegs.


    Ich musste nach meiner Elternzeit z.B. auch mit deutlichem Nachdruck auf die Umlegung des Stundenplans pochen, damit ich Abgeben und Abholen in der Kita hinbekomme. Dabei kann es nötig sein, die SL an ihre Pflichten den Mitarbeitern gegenüber (schriftlich) zu erinnern und man kann Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat ins Boot holen. Es ist vollkommen unnötig, sich selber auf Glatteis zu führen und Pflichtverletzungen zu begehen.

    Das kann man so aus Firelillys Empfehlung noch nicht zwingend herauslesen. Sie weist aber völlig zu Recht darauf hin, dass eine offene Kampfansage sehr wohl zu unangenehmen dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann. Bei Angestellten kann so etwas zur fristlosen Kündigung führen und auch Beamte sollten sich nicht zu sicher sein, dass sie einfach die Füße hochlegen dürfen. Insofern ist Firelillys Hinweis sehr wichtig. Zwar kann man offen kommunizieren, Engagement über den Unterricht hinaus einzustellen, aber eine Aussage wie von Panama ""Ich kann hier auch die Füße auf den Tisch legen, mir einen schönen Lenz machen und auf Sparflamme arbeiten. Oder immer mal wieder Nix zwischendurch…… Wenn Sie das als eine sinnvolle Basis für eine gute Zusammenarbeit erachten. Bitte"" sollte man einer SL gegenüber sicher nicht tätigen! Sehr viel sinnvoller ist das Vorgehen, welches Meike in Beitrag 4 vorgeschlagen hat und dessen Ansatzpunkt Panama in Beitrag 9 beschrieben hat.

    Damit hast du natürlich Recht. Aber auch hier hören sich Schulen im Vorfeld um und gehen einschlägige Vorerfahrungen der BewerberInnen mit ein. Es ist daher relativ unwahrscheinlich, dass Lehrkräfte eine solche Stelle erhalten, die vorab keinerlei Sonderaufgaben innehatten. Auf einem anderen Blatt steht, dass diese Sonderaufgaben eben typischerweise nicht innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit zu bewältigen sind.

    Wobei ja die wöchentliche Arbeitszeit (Hessen: 42 Stunden) im Prinzip gleich bleibt. Darin liegt ja auch ein Widerspruch, denn entweder impliziert dies, dass jemand mit A14 schneller arbeitet als mit A13, oder dass Lehrkräfte mit A13 eigentlich noch genug Zeit übrig haben.

    Das ist nicht unbedingt ein Widerspruch: inzwischen gibt es ja praktisch keine Regelbeförderungen mehr, so dass die A14 Stellen typischerweise an Lehrkräfte gehen, die bereits vorher über das Kerngeschäft hinaus Aufgaben übernommen haben. Von der Prämisse ausgehend, dass alle Lehrkräfte die wöchentliche Arbeitszeit einhalten, müssen dies tatsächlich Lehrkräfte sein, die so schnell oder selbstorganisiert sind, dass sie auch die Zusatzaufgaben in der regulären Arbeitszeit unterbringen können. Soviel jedenfalls zur Theorie ;)

    Das ist für dich nur bedingt hilfreich, da ich die Regelung in BW nicht kenne, aber in Niedersachsen kommen die Zusatzaufgaben oben drauf. Ich vermute, dass zumindest das in anderen Bundesländern genauso gehandhabt wird. Hier geht es eigentlich sogar noch einen Schritt weiter: Wenn man als A13 für z.B. Fachleitung noch Abminderung bekommen hat, fällt diese Abminderung mit Übernahme einer A14 Stelle weg.

    Das ist aber mal wieder bundeslandabhängig, denn wie gesagt, in anderen Bundesländern muss definitiv nicht komplett an Konferenzen und Fortbildungen teilgenommen werden, deshalb finde ich solche allgemeinen Aussagen immer sehr wenig hilfreich.
    Oder beziehst du dich auf NRW, so dass es für die TE gilt?

    Ich habe mich hierbei in der Tat auf §17 der allgemeinen Dienstordnung für Lehrkräfte (ADO) in NRW bezogen. Dein Hinweis ist dennoch wichtig und sollte bei allen Antworten hier berücksichtigt werden. Tut mir Leid, dass ich dies nicht explizit angegeben habe.

    Die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Fortbildungen muss in der Tat auch von Teilzeitkräften komplett wahrgenommen werden. Gerade an konferenzfreudigen Schulen lohnt es sich dennoch, die Schulleitung mal darauf aufmerksam zu machen, dass sie auch zur Einhaltung der Arbeitszeitverordnung verpflichtet ist. In NRW beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten 41 Stunden/Woche, mit einer halben Stelle also nur noch knapp 20 Stunden/Woche. Selbst wenn man die unterrichtsfreien Tage (abzgl. des normalen Jahresurlaubs) einbezieht, landet man dann nur bei 23 Stunden/Woche. Wenn der Unterricht bereits knapp 10 Zeitstunden und die Konferenzen weitere 6 Zeitstunden pro Woche ausmachen, darf die SL gerne erklären, wie sie sich Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche etc in 4-6 Stunden pro Woche vorstellt. Andersherum bist du natürlich selbst auch verpflichtet, auf deine eigene Arbeitszeit zu achten.


    Im Übrigen: DIe Nichtanrechnung von Methodentagen als Unterricht halte ich für absolut rechtswidrig. Was anders als Unterricht soll es denn sein, wenn mit Schülern Arbeitstechniken eingeübt werden?

    Na, Ihr seid aber alle ein wenig unfreundlich. Sorry, aber solche Antworten kommen eben leider doch meistens von Männern, die nicht in so einer Zwickmühle sind :pfeifen: !
    (...........)
    Würdet IHR etwa wollen, dass Euer Baby gleich nach der Geburt in fremde Hände kommt oder die Mutter sofort wieder arbeiten geht?


    (.............)
    Ich wollte eigentlich nur eine kurze Info und keine hitzige Situation, ob man als Frau stillen sollte / den Kinderwunsch hinter den Beruf stellen sollte / direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten gehen sollte.

    In der "Zwickmühle" sind grundsätzlich erst einmal beide als Paar zusammen. Das Kind ggf. mit dem Vater statt der Mutter zu Hause zu lassen, heißt wohl kaum, es in fremde Hände zu geben. Und ob gestillt werden sollte, oder nicht, wurde hier gar nicht erst suggeriert. Es ging ausschließlich darum, dass Stillen sehr wohl auch mit Arbeit vereinbar ist und ein Elternpaar wählen kann, ob Mann oder Frau in Elternzeit zu Hause bleiben. Insofern liegt keine Benachteiligung von Frauen vor. Wir haben uns z.B. dafür entschieden, dass meine Freundin trotz Stillen wieder arbeiten geht und ich dann erstmal zu Hause bleibe.

    Ein Amtsarzt wird durchaus nach Vorerkrankungen bis zu einem bestimmtem Zeitraum fragen (üblich sind wohl 5 Jahre für Erkrankungen und 10 Jahre für OP´s). Hier etwas zu verschweigen ist absolut nicht anzuraten. Fliegt das später mal auf (und deine Arztbesuche sind ja dokumentiert), dann kostet dich das im Extremfall die Verbeamtung incl. Rückforderung des bis dahin gezahlten Soldes...wäre nicht der erste solche Fall. Andersherum wird ein Amtsarzt dir aus einer auskurierten Erkrankung keinen Strick drehen, wenn diese ehrlich angegeben wird. Das gilt insbesondere seit Juli 2013, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung radikal änderte. Nun reicht bereits aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vorliegt....vorher musste sich eine dauerhafte Dienstunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.

    Generell halte ich das Auslagern der Organisation alleine aus zeitökonomischen Gründen für empfehlenswert. Die Frage nach Unterschieden der Anbieter vermag ich nicht zu beantworten, da lohnt sich sicher auch das Herumfragen im eigenen Kollegium. Ein (eigentlich selbstverständlicher, aber teils anders erlebter) Tipp: Egal, für welche Form ihr euch entscheidet, schließt nicht selber entsprechende Verträge ab, sondern überlasst das der Schulleitung.

    Zum einen verstehe ich diese 3 bis 5 Jahre warten auch nicht und sehe dies wie WillG. Zum anderen: woraus leitest du hier eine Benachteiligung ab?

    na ja, ich finde schon, dass das eine benachteiligung der frau ist.


    so viele stillende männer habe ich bisher noch nicht getroffen... ;) !

    Stillen hat nichts mit nicht arbeiten können zu tun, ein Paar ist nicht gezwungen, dass die Frau statt dem Mann in Elternzeit geht, selbst wenn die Frau noch stillt. Hier lohnt sich z.B. ein Blick auf §7 MuSchG, der klar regelt, dass stillenden Müttern auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben ist, mindestens aber 2x 1/2 Stunde pro Tag. Meine Freundin hat diese Zeiten z.B. zum Abpumpen genutzt. Genauso hätte ich mit unserem Sohn aber auch dort vorbei gehen können zum Stillen. Diese Freistellung darf zu keinem Verdienstausfall führen und darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden und gilt auch nicht als normale Ruhepause. Kurz und gut: Wie von Karl-Dieter bereits gesagt, steht es dem Paar frei, wer von beiden nach Ende des Mutterschutzes zu Hause bleibt. Eine Benachteiligung der Frau ist damit nicht gegeben.

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