Beiträge von Seph

    Na, Ihr seid aber alle ein wenig unfreundlich. Sorry, aber solche Antworten kommen eben leider doch meistens von Männern, die nicht in so einer Zwickmühle sind :pfeifen: !
    (...........)
    Würdet IHR etwa wollen, dass Euer Baby gleich nach der Geburt in fremde Hände kommt oder die Mutter sofort wieder arbeiten geht?


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    Ich wollte eigentlich nur eine kurze Info und keine hitzige Situation, ob man als Frau stillen sollte / den Kinderwunsch hinter den Beruf stellen sollte / direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten gehen sollte.

    In der "Zwickmühle" sind grundsätzlich erst einmal beide als Paar zusammen. Das Kind ggf. mit dem Vater statt der Mutter zu Hause zu lassen, heißt wohl kaum, es in fremde Hände zu geben. Und ob gestillt werden sollte, oder nicht, wurde hier gar nicht erst suggeriert. Es ging ausschließlich darum, dass Stillen sehr wohl auch mit Arbeit vereinbar ist und ein Elternpaar wählen kann, ob Mann oder Frau in Elternzeit zu Hause bleiben. Insofern liegt keine Benachteiligung von Frauen vor. Wir haben uns z.B. dafür entschieden, dass meine Freundin trotz Stillen wieder arbeiten geht und ich dann erstmal zu Hause bleibe.

    Ein Amtsarzt wird durchaus nach Vorerkrankungen bis zu einem bestimmtem Zeitraum fragen (üblich sind wohl 5 Jahre für Erkrankungen und 10 Jahre für OP´s). Hier etwas zu verschweigen ist absolut nicht anzuraten. Fliegt das später mal auf (und deine Arztbesuche sind ja dokumentiert), dann kostet dich das im Extremfall die Verbeamtung incl. Rückforderung des bis dahin gezahlten Soldes...wäre nicht der erste solche Fall. Andersherum wird ein Amtsarzt dir aus einer auskurierten Erkrankung keinen Strick drehen, wenn diese ehrlich angegeben wird. Das gilt insbesondere seit Juli 2013, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung radikal änderte. Nun reicht bereits aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vorliegt....vorher musste sich eine dauerhafte Dienstunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.

    Generell halte ich das Auslagern der Organisation alleine aus zeitökonomischen Gründen für empfehlenswert. Die Frage nach Unterschieden der Anbieter vermag ich nicht zu beantworten, da lohnt sich sicher auch das Herumfragen im eigenen Kollegium. Ein (eigentlich selbstverständlicher, aber teils anders erlebter) Tipp: Egal, für welche Form ihr euch entscheidet, schließt nicht selber entsprechende Verträge ab, sondern überlasst das der Schulleitung.

    Zum einen verstehe ich diese 3 bis 5 Jahre warten auch nicht und sehe dies wie WillG. Zum anderen: woraus leitest du hier eine Benachteiligung ab?

    na ja, ich finde schon, dass das eine benachteiligung der frau ist.


    so viele stillende männer habe ich bisher noch nicht getroffen... ;) !

    Stillen hat nichts mit nicht arbeiten können zu tun, ein Paar ist nicht gezwungen, dass die Frau statt dem Mann in Elternzeit geht, selbst wenn die Frau noch stillt. Hier lohnt sich z.B. ein Blick auf §7 MuSchG, der klar regelt, dass stillenden Müttern auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben ist, mindestens aber 2x 1/2 Stunde pro Tag. Meine Freundin hat diese Zeiten z.B. zum Abpumpen genutzt. Genauso hätte ich mit unserem Sohn aber auch dort vorbei gehen können zum Stillen. Diese Freistellung darf zu keinem Verdienstausfall führen und darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden und gilt auch nicht als normale Ruhepause. Kurz und gut: Wie von Karl-Dieter bereits gesagt, steht es dem Paar frei, wer von beiden nach Ende des Mutterschutzes zu Hause bleibt. Eine Benachteiligung der Frau ist damit nicht gegeben.

    Die Schulleitung hat nach §43 Abs. 2 NSchG u.a. die Aufgabe sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Dazu gehört auch die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, aus der abzulesen ist, dass die regelmäßige Arbeitszeit 40h/Woche betragen darf. Rechnet man die Ferien (außer die zustehenden 30 Urlaubstage nach Niedersächsischer Erholungsurlaubsverordnung) heraus, sollte die Arbeitszeit bei ca 42-44h/Woche außerhalb der Ferien liegen...bin mir gerade nicht ganz sicher.


    Darauf aufbauend kann man nun eine Berechnung aufmachen, die von eurer schulischen Situation abhängt. Auf jeden Fall gehen 28 Unterrichtsstunden á 45 min ein (=21h/Woche). Der Unterricht macht also knapp die Hälfte der Arbeitszeit aus. Jetzt müssten hier alle weiteren Verpflichtungen eingerechnet werden und geschaut werden, bei welcher Stundenzahl man dabei landet. Schwer zu taxieren ist dabei die Vor- und Nachbereitungszeit zu Hause...sollten dafür aber z.B. nur noch 3h/Woche zur Verfügung stehen, darf die Schulleitung gerne erläutern, wie sie sich U-Vorbereitung für 28 Stunden in 3 Zeitstunden vorstellt.


    Was heißt eigentlich "halb bezahlte Betreuungszeiten"? Entweder es handelt sich hierbei um Arbeitszeit (diese wäre voll zu bezahlen) oder um Bereitschaftszeit (die tatsächlich halb zu bezahlen wäre). Betreuung klingt aber nicht nur nach Bereitschaft.

    Was auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Ärzte im Westen im Allgemeinen eher PKV Versicherte bevorzugen als im Osten. Ich jedenfalls habe nur im Westen Nachteile als GKV Versicherter erlebt und sogar meine Zahnärztin bestätigte mir das. :)

    Eine solche Pauschalaussage stelle ich sehr in Zweifel, insbesondere da sowohl in Ost als auch West der durchschnittliche Umsatz pro Behandlungsfall bei 55-60€ lag (Stand: 2011). Es dürfte eher so sein, dass im Westen ein tendentiell größerer Anteil der Bevölkerung privat versichert ist, da eher hier die Spitzeneinkommen oberhalb der Bemessungsgrenze zu finden sind. Dass andersherum Ärzte im Osten nicht auch scharf auf PKV Patienten sind, halte ich für ein Märchen, wird doch nach gleicher Gebührenordnung abgerechnet.

    Ich denke, da sind wir nah beieinander: die Praxisausbildung an sich ist unersetzbar, wie die Inhalte konkret aussehen sollten, bedarf einer Überprüfung auch bzgl. der Orientierung an belastbaren Erkenntnissen. Den "Methodenzauber" finde ich ebenfalls sehr befremdlich, allerdings betraf dieser halt vor allem die Lehrproben und teils die Fachleiterbesuche. Der Großteil des Referendariats bestand für mich im sinnvollen, aber noch etwas geschützten "sich ausprobieren". Die Ausgestaltung dieses Vorbereitungsdienstes als 1,5-2 jährige Ausbildung und nicht als begleiteter Berufseinstieg hat, wie gesagt, in Deutschland rein beamtenrechtliche Gründe. Dieser ist eben (zusammen mit einem abgeschlossenem Hochschulstudium der Stufe Master oder vergleichbar) zwingende Zugangsvoraussetzung für den höheren Dienst.

    ......, bin ich mir noch immer nicht abschließend über den Sinn des Systems im Klaren. Prinzipiell habe ich natürlich einiges mitgenommen, was - auch aus meiner Sicht - den Unterricht verbessert (respektive kann ich selbstkritisch auch bestehende Defizite erkennen)....


    Unter anderem dafür ist das Referendariat da und recht nützlich...dazu aber gleich beim Vergleich mit anderen Nationen mehr.


    Dennoch habe ich noch immer den Eindruck, das viele Unterrichtsansätze nur wenig empirisch-systematisch auf ihre Fähigkeit Kompetenzen zu fördern überprüft sind. Zumindest finde ich im Englischen und Deutschen Sprachraum i.d.R. keine großen empirischen Studien, welche so Manches, was zunächst gut klingt, auch tatsächlich einmal überprüft (und damit die Frage, was denn nun bitte schön methodisch guter Unterricht sein soll - abgesehen von Grundlagen wie Einstieg und Sicherung). Kooperative Lernformen z.B. klingen zur Kompetenzförderung plausibel - nur leider hat sich das kaum in der Fachliteratur nachweisen lassen (einzelne kleine Einzelstudien zeigen zwar gelegentlich Effekte, die große relevanten Metastudien dagegen nicht).


    Das mag für einzelne Methoden stimmen, für "Großformen" hingegen zeigen Metastudien recht deutlich, welche wie stark mit Lernerfolg korrelieren. Eine der bekanntesten dürfte die Hattie-Studie sein. Hier lässt sich z.B. ablesen, dass das "Classroom-Management" mit R=0,8 einen sehr starken Beitrag leistet...wie auch das Auftreten der Lehrkraft in Bezug auf Klarheit, L-S-Beziehung etc. an sich...alles Dinge, die sich insbesondere im Referendariat gut erlernen und trainieren lassen.


    Sei es drum. Was mich jedoch sehr erstaunt: in den meisten Ländern gibt es kein dem Referendariat vergleichbares System. Eine 6-12 monatige Probezeit ist oft verbreitet, aber kein formales Assessment. Was mich ebenfalls erstaunt: in vielen Ländern absolviert man zunächst ein normales Fachstudium, und belegt dann einen Master oder Zertifikat als Lehrer.


    Das muss keineswegs erstaunen: In nahezu allen europäischen Ländern nimmt der berufsbezogene Anteil der Ausbildung mind. 30% der Ausbildungszeiten ein...im Gegensatz zu Deutschland ist dies aber oftmals bereits in die universitäre Ausbildung integriert. Insofern kann ein seperates Referendariat (was in der Tat beamtenrechtlich bedeutend ist: So darf nur nach einem Vorbereitunsdienst mit bestimmter Mindestdauer überhaupt in den höheren Dienst eingestellt werden), entfallen. Gleichwohl wird auch in anderen Ländern der Berufseinstieg oftmals durch entsprechende Weiterbildungen begleitet. Sehr detaillierte Informationen im Vergleich finden sich z.B. hier: http://www.edudoc.ch/static/xd/2003/48.pdf




    Eine einfache Korrelation zwischen Lehrerausbildung und Kompetenzerwerb existiert schlicht und einfach nicht (übrigens auch bei Hattie zu finden mit R=0,11 ;) ). Einerseits werden, wie oben bereits beschrieben, trotz fehlenden Referendariats auch in anderen Ländern praxisrelevante Ausbildungsinhalte vermittelt und andererseits klammerst du ganz andere Einflussfaktoren, die sehr deutlich eingehen, hier vollkommen aus: Der Vergleich mit den ostasiatischen Ländern wurde bereits angesprochen, dieser hinkt wegen einer ganz anderen Lernkultur deutlich. In Europa fällt auf, dass insbesondere die nordischen Länder gut wegkommen, bei der ersten PISA-Studie war Finnland ja hochgelobt. Aber auch hier kann man schnell Fehlurteilen erliegen:
    http://www.welt.de/politik/deu…uppt-sich-als-Irrtum.html.


    Ich will damit eigentlich nur sagen: Vorsicht bei monokausalen Vermutungen :)

    Die Anrechnung der Mittagsaufsicht mit einer Schulstunde ist nicht unbedingt üblich. Wurde das bisher so gehandhabt und jetzt nicht mehr, bedeutet das eine 45min Mehrarbeit im Vergleich zu vorher. Der Schulleiter wird auf Nachfrage sicher erörtern können, an welcher Stelle diese 45 min nun eingespart werden sollen. Unabhängig davon kann die Schulleitung sicher den entsprechenden Erlass benennen...würde mich persönlich auch interessieren. So oder so darf dies aber nicht zu einer Arbeitszeit von >40 Stunden/Woche im Jahresmittel führen, dann sind andere Arbeiten entsprechend geringer zu gewichten...wer viel Aufsicht führt, wird dann vlt. nicht am Tag der offenen Tür eingesetzt, muss keine Zeugnisse schreiben o.ä. ;)

    Den Erlass möge er einmal genau benennen ;) Eine Vorgabe, wie lange genau eine Lehrkraft pro Woche Aufsicht zu führen hat, exisitiert meines WIssens nach nicht. Gleichwohl ist geregelt, was alles durch Aufsichten abzudecken ist (z.B. auch sämtliche außerschulischen, aber schulbezogenen Veranstaltungen). Die sich daraus ergebenden Aufsichten sind unter Beachtung von Teilzeit/Vollzeit auf die zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zu verteilen. Es können weiterhin auch Mitarbeiter der Schule damit betraut werden, die Übertragung auf andere Personen hingegen ist ausgeschlossen.


    Quellen: (1) http://www.nibis.ni.schule.de/…rial/aufsichtspflicht.pdf
    (2) https://www.landesschulbehoerd…tion/aufsicht-und-haftung


    Auf der anderen Seite muss der Schulleiter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter nicht mehr als die vorgeschriebene Arbeitszeit von im Jahresmittel wöchentlich 40 Stunden arbeiten. Gehen dabei schon 1,5 Stunden alleine für Aufsichten drauf, kommt er möglicherweise schnell in Erklärungsnot.

    Die ca 1100€ sollten stimmen, so viel hatte ich im Referandariat vor wenigen Jahren auch etwa. Da du dann über eigenes Einkommen verfügst, und nicht mehr in der Erstausbildung bist, gehe ich davon aus, dass du dich selber versichern musst. Die GKV wird dabei etwa 150€/Monat kosten, während die PKV als Referendar nur ca. 50€ kostet. Bluthochdruck muss unbedingt angegeben werden, darf bei der Einstufung in die PKV aufgrund des Kontrahierungszwangs nicht zum Versagen der Versicherung und zu max. zu 30% Aufschlag führen!


    Das alleinige Vorliegen von Bluthochdruck dürfte inzwischen einer Verbeamtung nicht mehr im Weg stehen, das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 hierzu ein kleines, aber feines Detail verändert:


    Alte Rechtsprechung: ........wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen........


    Neue Rechtsprechung: .......kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.........


    Während es bis 2013 also gereicht hat, dass ein gewisses absehbares Risiko auf Dienstunfähigkeit besteht, um die gesundheitliche Eignung abzusprechen, muss nun eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür vorliegen.

    Zunächst stimmt das. Die Beträge hängen aber erheblich vom aktuellen Familienstand, Vorerkrankungen und dem genauen Tarif ab. Zu beachten ist bei dem Vergleich auch folgendes: Während die PKV zwar viele Dinge ohne Probleme erstattet, sind die Beihilfe-Vorschriften hier ständiger Wandlung unterworfen. Oft genug stellt sich die Beihilfe wegen einzelner Kostenstellen quer, so dass man u.U. selber auf diesen Kosten sitzen bleibt. Während die GKV-Versicherten gegen ungewollt erbrachten ärztlichen Zusatzleistungen insofern geschützt sind, dass zwingend ein entsprechender Behandlungsvertrag extra abgeschlossen werden muss (sonst bleibt der Arzt auf seinen Kosten sitzen), müssen insbesondere beihilfeberechtigte Beamte extrem aufpassen, was Ärzte konkret machen und abrechnen...hier gibt es sehr kreative Rechnungsführungen.
    Mal ein Beispiel: Ich habe mir beim Fußball mal den großen Zeh verstaucht und wollte diesen sicherheitshalber röntgen lassen, um einen Bruch auszuschließen. Der Arzt hat den Zeh also betastet, eine Röntgenaufnahme erstellt und begutachtet. Fertig. Abrechnung kam: (1) Eingehende Begutachtung und Beratung (ok), (2) Röntgenaufnahme angefertigt und beurteilt (ok), (3) Oberarzt konsultiert (wtf?..der lief gerade auf dem Gang am Raum vorbei und hat flüchtig auf das Bild geschaut), (4) Kryotherapie (ähmm...es gab nicht mal einen Kühlbeutel). Natürlich alles einzeln mit 2,3 - 3,5 fach abgerechnet. Die letzten beiden Posten wurden auf meinen Protest hin dann doch gestrichen.


    Ich will damit nur sagen: neben den reinen Beiträgen PKV vs GKV sind die möglicherweise auftretenden Kosten durch unabgesicherte Leistungen in der PKV und Beihilfe auch zu berücksichtigen...für die ein pkv-versicherter nicht explizit zustimmen muss.

    Ich gestehe, dass ich immer noch nicht das Problem sehe, warum es als schwierig angesehen wird, die Materialien morgens zur Schule zu schicken. Man soll doch nicht noch morgens Material erstellen, sondern nur das bereits vorbereitete Material schicken. Wenn ich eine Woche flach liegen sollte und mein Material für die ganze Woche noch nicht fertig habe, ist das eine andere Sache. Dafür sollte es dann die Vertretungsmaterialsammlung geben.

    Das Problem ist, dass das Material für den eigenen Unterricht und das Material dafür, dass die Klasse bei einer fachfremden Vertretungslehrkraft Unterricht hat, i.d.R. sehr unterschiedlich aussehen. Für reine Übungsstunden mag das noch keine Rolle spielen, aber für Erarbeitungsphasen, insbesondere komplizierter Themen in Sek II - Kursen, ist es eben nicht mit "mal eben Unterrichtsvorbereitung per Mail schicken" getan.


    Bei absehbarer Absenz bereite ich zwar auch entsprechende Stillarbeiten vor (z.B. bei Kindkrank-Tagen oder teils bei Fortbildungen), aber bei anderen dienstlichen Verpflichtungen oder eigener Krankheit weigere ich mich inzwischen. Die Krönung war mal erreicht, als ich mich bereit erklärt habe, zwei Wochen hintereinander mit zwei Klassen zur Erlebnispädagogik mit zelten zu fahren, und ernsthaft erwartet wurde, dass ich doch bitte noch die zwei Wochen Unterricht vorbereiten soll...irgendwo hört es auf!

    @Plattenspieler Es ging hier um eine Einschätzung bzgl. der Rechtslage zu Testverfahren in Schule. Ich habe Legasthenie lediglich als klassisches Beispiel gewählt, bei dem die Diagnose nicht alleine durch Schule geleistet werden darf. Dass das Konzept der Legasthenie an sich umstritten ist, ist mir durchaus bekannt, insbesondere wird ja kritisiert, dass es zwischen Kindern mit allgemein schwachen Leistungen und solchen mit der für die Diagnose Legasthenie wichtigen Diskrepanz zwischen IQ und Sprachleistungen weder feststellbare neuronale Unterschiede noch solche in der Informationsverarbeitung gibt. Auch profitieren beide Gruppen von der gleichen therapeutischen Begleitung. All das spielt für die rechtliche Einschätzung zur Zulässigkeit entsprechender Testverfahren aber keine Rolle.

    Meines Erachtens nach ist die Durchführung und Auswertung eines Intelligenztests auch durch Lehrkräfte möglich. Die Zuweisung eines IQ-Wertes aus einem konkreten Test an sich stellt keine medizinische Diagnose dar. Man muss sich allerdings über folgendes im Klaren sein: es gibt nach wie vor keine einheitliche Definition von Intelligenz; dieser Begriff zielt letztlich auf die kognitive Leistungsfähigkeit eines Menschen, die sich in vielen verschiedenen Feldern realisiert. Die Intelligenztests erfassen naturgemäß hier jeweils nur Teilbereiche, so dass sich auch der entsprechende Score (häufig verallgemeinernd als IQ angegeben) von Test zu Test unterscheiden dürfte. Insofern gibt der Test lediglich eine Beobachtung über den Erfüllungsgrad entsprechender Aufgabenstellungen wieder, ähnlich wie dies auch bei "normalen" schulischen Leistungsüberprüfungen geschieht. Die Auswertung des Scores sollte immer bezogen auf die konkret getesteten Aufgaben erfolgen und nicht als Eigenschaft der Person zugewiesen werden.


    (Ich meine damit:"Person A hat in Test X einen IQ von .... Punkten erreicht...getestet wurde dabei v.a. ....." und nicht "Person A hat einen IQ von ....")

    Es ist doch unbestritten, dass auch Lehrkräften in Rücksprache mit Eltern Tests durchführen können und dürfen, die einen entsprechenden Verdacht erhärten können und im Rahmen der medizinischen Diagnostik sinnvollerweise weiterverwendet werden. Nichtärzte dürfen dabei aber lediglich die Symptome erfassen und beschreiben.


    Die Diagnose Legasthenie an sich ist aber auch eine Ausschlussdiagnose, bei der zudem geprüft werden muss, ob z.B. Seh- oder Hörstörungen, andere neurologische Erkrankungen, geistige Behinderung o.ä. vorliegen. Die entsprechende Diagnose darf nur von entsprechenden Fachärzten gestellt werden.

    Die Grenze liegt, wie oben bereits angedeutet, bei der Frage, ob eine medizinische Diagnose erstellt werden soll (dazu gehören auch alle Störungen wie LRS etc.) oder ob eine rein beobachtende Leistungsdiagnostik durchgeführt wird. Erstere ist ausschließlich entsprechenden Fachärzten vorbehalten, während letztere durchaus von Schule erledigt werden kann.

    Ja, genau darum gehts. Wie kommst du darauf, dass nur Ärzte LRS überprüfen? das machen bei uns z.B. Schulpsychologen. Ich schätze, da gehts um solche Sachen, wie Nachteilsausgleich (?). So wie nur der Psychotherapeut und bestimmte Ärzte die "Seelische Behinderung" nach SGB VIII feststellen dürfen und nur dann dafür Maßnahmen der Eingliederung gezahlt werden.
    Und wo steht, dass Förderschullehrer (keine) IQ-Tests machen dürfen? Ich finde dazu nämlich nix. :ka: Es gibt ja so dermaßen viele Verfahren, es müsste doch irgendwo eine klare Grenze geben?

    Weil nur approbierte Ärzte eine Diagnose erstellen dürfen! In diesem speziellen Bereich sogar nur approbierte Ärzte, die über einen Nachweis über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen. Schulpsychologen, die zwar Diplompsychologen, aber keine approbierten Fachärzte sind, dürfen zwar psychologische Tests durchführen. aber keine Diagnostik betreiben, da diese bereits zu einer Heilbehandlung gehört!


    Andererseits arbeiten u.U. auch entsprechende Fachärzte im schulpsychologischen Dienst oder zumindest eng mit diesem zusammen. Genauso finden sich hier auch psychologische Psychotherapeuten, die ggf. eine medizinisch indizierte Behandlung durchführen können. Die "normalen" Schulpsychologen sind i.d.R. aber Diplompsychologen mit schulischem Schwerpunkt und damit nicht qualifiziert für Diagnostik.

    Sehe ich genauso, insbesondere sollte man sich als Lehrkraft davor hüten, eine Diagnose erstellen zu wollen. Hierfür fehlt uns einfach die Kompetenz. Das gilt insbesondere auch für die schnell im Raum stehenden Vermutungen LRS, Dyskalkulie, AD(H)S etc. Ich erlebe leider viel zu oft, wie Lehrkräfte sich anmaßen, einem Kind entsprechende Störungen zu attestieren, obwohl sie dafür schlicht nicht ausgebildet sind und dies nicht einschätzen können.


    Soll ein psychologischer Test von Schulseite aus durchgeführt werden, sollte hier der schulpsychologische Dienst hinzugezogen werden und den Test durchführen. Zudem müssen entsprechende Testverfahren zuvor mit den Eltern abgesprochen sein. Um was für Tests soll es denn hier gehen?

    Man nehme als Beispiel mal einen SekI-Lehrer (mit abgeschlossenem Referendariat), der jahrelang an einem Internat Leitungsaufgaben hatte, pädagogische Konzepte erstellt, im Angestelltenverhältnis bei einem Privatinstitut hochbegabte Schüler betreut hat, und der dann mit 47 Jahren in den Schuldienst im Sek-I-Bereich einsteigen will. Da bieten sich die Vertretungstellen als Einstieg gerne an, aber auch Festanstellungen.


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    Er wird behandelt wie ein Schluffi, der noch nie in seinem Leben gearbeitet hat. Durch den Erlass des MSW vom 28.3.2014 wird ihm jegliche Berufserfahrung aberkannt.


    Das heißt er wird bezahlt wie jemand, der gerade und ganz frisch das Referendariat abgeschlossen hat ( TVL Stufe 1) oder vermutlich noch schlechter, weil ihm sogar die anrechnungsfähigen 6 Monate wegen Unterbrechung fehlen.

    Wo liest du das denn ab? Der genannte Erlass nimmt Bezug auf den §16 des TV-L. In diesem ist in Absatz 2 klar geregelt, dass nur ohne jegliche Berufserfahrung die Stufe 1 zugewiesen wird.
    Waren die Einzustellenden vorher bereits im DIenst des Landes (gleicher AG), dann sind Erfahrungszeiten 1:1 anzurechnen. Und wenn diese einschlägige Berufserfahrungen bei einem anderen AG erlangt haben, erfolgt die Einstufung in Stufe 2 oder (bei mind. 3 Jahren Berufserfahrung) in Stufe 3.


    Auszug hierzu: "Ist die einschlägige Berufserfahrungvon mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderenArbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise- bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einereinschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckungdes Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oderteilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für dievorgesehene Tätigkeit förderlich ist. "


    Eigentlich geht der Erlass nun sogar weiter: Nun ist auch Satz 4 von §16 Absatz 2 explizit anzuwenden: "Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckungdes Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oderteilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für dievorgesehene Tätigkeit förderlich ist"


    Es werden damit nicht einmal nur einschlägige Berufserfahrungen, sondern auch förderliche Berufserfahrungen anrechnungsfähig.


    Weiterhin können nach Absatz 5 zur Deckung des Personalbedarfs und zur regionalen Differenzierung Einzustellende auch bis zu 2 Stufen höher eingestuft werden. Dies erfordert eine entsprechende Mangellage und wohl auch Verhandlungsgeschick.

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