Beiträge von Seph

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    Die Frage "Wofür nutzt ihr die Lehrer-Ipads"

    wäre bei Windowsrechnern im Linux-Netz niemals aufgetaucht. Da war immer klar, wozu die nützlich sind.
    Ich finde die Ausgangsfrage befremdlich und als Anzeichen für die Verschwendung von Haushaltsmitteln.

    Ich empfinde die Ausgangsfrage eher als Anzeichen für fehlende Fortbildung einzelner Lehrkräfte. Und die Aussage, mit Windowsrechnern im Linux-Netz sei eine solche nie aufgetaucht, ist auch nur eine Behauptung. Auch diese setzen zumindest halbwegs digital affine Lehrkräfte voraus.

    Das gilt aber für jeden Arbeitnehmer.

    Das mag auf den ersten Blick so scheinen und trifft im Ergebnis bei vielen Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes zu, ist aber nicht korrekt. Das Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes ist seit der Einführung des TVöD von den beamtenrechtlichen Vorschriften abgekoppelt. Die Aufnahme einer solchen ist für Beschäftigte - anders als bei Beamten - nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig (vgl. §3 TVöD und auch §3TV-L). Zwar haben die Arbeitgeber auch hier die Möglichkeit der Untersagung oder zumindest der Auferlegung von Auflagen, diese gehen aber nicht so weit wie im Beamtenrecht.

    Deutlich wird dies z.B. beim Umfang der Nebentätigkeit. So ist bei Beamten die Genehmigung dann zu versagen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch diese in der Woche mehr als 20% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (vgl. §99 BBG). Eine solche starre Regelung ist für die Untersagung einer Nebentätigkeit bei Beschäftigten hingegen nicht zu halten.

    Ja deswegen schwärmt ihr halt von Apple. Denn Apple geht davon aus, dass seine Benutzer keine Ahnung haben. Daher hält Apple seine Systeme so weit geschlossen, dass halt nix passieren kann/sollte. Man braucht halt viel Vertrauen in die Firma. Dieses Vertrauen hat diese in meine Augen eben nicht verdient. Ich möchte halt nicht bevormundet und eingeschlossen werden. Aber heute möchte sich halt niemand mehr mit der Funktionsweise seiner Geräte beschäftigen. Das ist lästig, denn eine bunte App (die natürlich vom Apple freigegeben werden muss) und hübsches Logo sind wichtiger.

    Es geht hier doch gar nicht um schwärmen, sondern darum, warum gerade Schulträger gerne auf diese Geräte zurückgreifen. Und das hat eben nicht nur - wie von dir behauptet - mit irgendwelchen Marketingstrategien zu tun. Das was du etwas abfällig mit "Benutzer, die keine Ahnung haben" meinst, heißt umformuliert, dass man Geräte hat, in die man seine Mitarbeiter nicht erst lange einarbeiten muss und die von allen ohne größere Hürden benutzt werden können. Das spart - genau wie der geringere Wartungsaufwand durch die IT-Abteilung - am Ende erheblich Personalkosten ein.

    Ich kann auch nicht erkennen, inwiefern eine "Bevormundung oder eingeschlossen worden" im dienstlichen Kontext relevant sein soll. Die Grenzen der Nutzungsmöglichkeiten, die der Dienstherr hier setzt, sind ohnehin enger als die vom Hersteller gesetzten. Wie gesagt: im privaten Kontext sieht das dann anders aus.

    Ich nahm aber an, dass es reichen würde, dass man "so ungefähr weiß, dass irgendwo was steht". Bei dir klingt es so als ob ich es auswendig können müsste.

    Eine gewisse Sicherheit im Schulrecht wird ohnehin von allen Lehrkräften erwartet, von Lehrkräften in Leitungspositionen natürlich erst Recht. Zwischen "so ungefähr wissen, dass irgendwo was steht" und "ich habe alle relevanten schulrechtlichen Regelungen auswendig gelernt" gibt es dann doch noch eine gute Spannweite. Für das Auswahlgespräch sollte man zu typischen Problemstellungen im Zusammenhang mit der zu besetztenden Position gut vertraut sein.

    Es gibt keinen Grund, außer Marketing, dass es Apple-Produkte immer noch gibt und besonders viele in das geschlossene System gesaugt werden. Die Schulen machen da ja fröhlich mit. Ich bewege mich immer mehr in die Richtung FOSS bzw. open source. Da ist Apple halt genau das gegen Modell.

    Für den Privatgebrauch sehe ich das ähnlich, im betrieblichen Bereich darf man hingegen nicht nur auf den Anschaffungspreis schauen. Die Betriebskosten bei Apple dürften über den effektiv nutzbaren Zeitraum hinweg insgesamt niedriger sein, da einerseits im Vergleich z.B. zu Microsoft - wie plattyplus schon beschreibt - Upgrades kostenfrei sind, noch fast entscheidender aber die Konfiguration und Betreuung der Geräte deutlich weniger Zeit und damit Arbeitskosten beansprucht. Gerade in größeren Unternehmen schlägt dort schnell zu Buche, dass eine Vervielfachung der Geräte aufgrund der einfachen Synchronisierung zu einem nur wenig signifikanten Mehraufwand für die IT-Abteilung führt. Interessant für Unternehmen kann auch der vergleichsweise hohe Restwert bei Erneuerung der IT sein, der die hohen Anschaffungspreise etwas kompensiert.

    Kurze Vorbemerkung: Ich hatte im Februar mal gefragt, ob eine Reihe zu aktuellen schulrechtlichen Fragestellungen gewünscht ist, die von mehreren Forenmitgliedern begrüßt wurde. Da es sich hier nicht um spezielles Dienstrecht handelt, weiß ich gerade nicht, wo ich diese sinnvoll unterbringen kann, daher stelle ich sie erst einmal hier ein.

    Wir hatten hier vor kurzer Zeit eine recht rege Diskussion um mögliche Täuschungsversuche in Klausuren und welche Anforderungen an die Beweisbarkeit zu stellen sind. Die Diskussion drehte sich u.a. um Argumente der Form „in dubio pro reo“, „Ich habe es aber nicht in der Situation gesehen“ und den sogenannten Beweis des ersten Anscheins. Da wir alle wahrscheinlich früher oder später in vergleichbare Situationen kommen werden, möchte ich anhand eines aktuellen Urteil eines Verwaltungsgerichts noch einmal auf die Besonderheiten in der Beweisführung eingehen.

    (1) In dubio pro reo

    Dieser Grundsatz im Strafprozess ist zwar im deutschen Recht nicht explizit normiert, kann aber aus dem Recht auf einen fairen Prozess (vgl. u.a. Art. 103 GG und Art. 6 EMRK) und stellt ein grundrechtsgleiches Recht dar. Es handelt sich um eine Entscheidungsregel, die im Übrigen manchmal fehlinterpretiert wird. Sie sagt gerade nicht aus, dass von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme die (für den Angeklagten) günstigste für die Beweiswürdigung zu wählen ist, sondern sie ist erst anzuwenden, wenn nach abgeschlossener Beweisaufnahme noch Zweifel verbleiben. Für uns ist die Entscheidung hier ohnehin irrelevant, da sie sich ausschließlich auf Strafprozesse bezieht.

    (2) Beweiswürdigung und Beweis des ersten Anscheins

    Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit persönlich voll überzeugt ist und diesen nicht nur für überwiegend wahrscheinlich hält. Dafür kann es auch ausreichen, dass sich aufgrund eines sehr typischen Geschehensablaufs, welcher Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Beweises ist, beim Beobachter aufgrund eines genügend starken Erfahrungssatzes, die Vorstellung von diesem bestimmten Geschehensablaufs aufdrängt. Damit ist der Begründungsauwand zum „normalen“ Beweis geringer und nicht jedes Detail des Ablaufs nachzuweisen.

    (3) Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins

    Der Beweis des ersten Anscheins kann durch Vortrag oder Beweis von Tatsachen erschüttert werden, die die Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufs im Einzelfall begründen. Bitte auf die Wortwahl achten, um folgende Extreme zu vermeiden: Der atypische Geschehensablauf darf nicht nur möglich erscheinen, sondern muss nachvollziehbar begründet – nicht jedoch bewiesen – werden.

    (4) Beispiele in Kurzfassung

    Ich kann empfehlen die Urteilsbegründung folgenden Urteils zu lesen, da hier noch einmal auf die Verwertbarkeit des Beweis des ersten Anscheins trotz Versuch der Erschütterung und fehlender anderer Beweismittel eingegangen wird.

    a) Aktuelles Urteil vom 07.04.2022 (VG Koblenz, AZ 4 K 736/21.KO) Verursachung einer Gewässerverschmutzung: Parkt ein LKW-Fahrer seinen LKW über das Wochenende auf abschüssigen Gelände vor dem Haus und wird einige Stunden nach Wegfahren eine Verunreinigung der Fläche durch ausgetretenen Diesel festgestellt, so ist davon auszugehen, dass diese durch den LKW verursacht wurde. Die reine Benennung der Möglichkeit des zwischenzeitlichen Parkens anderer Fahrzeuge auf dieser Fläche reicht nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

    b) Auffahrunfall im Straßenverkehr : Es kann vom Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass unabhängig vom genauen Ablauf des Geschehens der Auffahrende durch ein schuldhaftes Verhalten den Unfall verursacht hat. Ob dies nun durch überhöhte Geschwindigkeit, durch Unaufmerksamkeit oder durch zu geringen Abstand erfolgte, muss im Detail nicht nachgewiesen werden. Die Behauptung, der Vorausfahrende habe unerwartet gebremst, reicht für sich nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

    c) Missbrauch EC-Karte: Wenn bei Verlust der EC-Karte bis zur Sperrung problemlose Abhebungen erfolgen, so wird der Bank regelmäßig ein Beweis des ersten Anscheins für nicht sorgfältige Bewahrung der PIN durch den Kunden zugestanden, sofern das eingesetzte System nachweislich hinreichend sicher ist. Die reine Behauptung, die PIN sei nicht mit der Karte zusammen aufbewahrt worden, reicht hier nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

    oder eben:

    d) Übereinstimmung der Lösungen: Wenn bei einer Prüfung die Prüfungsleistung eine wörtliche Übereinstimmung mit dem Erwartungshorizont (oder der Prüfungsleistung eines anderen Prüflings) aufweist, so ist vom typischen Ablauf einer erfolgten Täuschung auszugehen. Die reine Behauptung, man habe halt zusammen gelernt, reicht hier nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

    Danke für die detaillierte Beschreibung CDL . Ich hatte bisher tatsächlich nur die Kurzfassung der entsprechenden Reduktion der Besoldung angesehen und nicht beachtet, dass Ermäßigungsstunden u.ä. dann anders berücksichtigt werden.

    Und wenn sich jemand für ein Tablet entschieden hat? Wie macht die dann ihre Unterrichtsvorbereitung?

    Nur weil du dir nicht vorstellen vermagst, wie man dies machen kann, heißt es nicht, dass es nicht geht. Das fängt schon damit an, dass diese These hier:

    Zur Unterrichtsvorbereitung braucht man 'ne anständige Tastatur und einen großen Monitor.

    eigentlich heißen müsste: "Zur Unterrichtsvorbereitung brauche ich persönlich 'ne anständige Tastatur und einen großen Monitor."


    Ich persönlich benötige im laufenden Alltag vor allem ein möglichst mobiles Gerät, welches sich problemlos mit unseren interaktiven Tafeln vernetzt und auf welchem ich sowohl mit Tastatur als auch mit Stift schreiben kann. Diesen Zweck hat lange Zeit ein Convertible erfüllt, mit Tablet geht das aber auch ganz gut. Für die seltenen Male, in denen ich einen Desktop-PC für Dienstzwecke benötige, stehen genügend Geräte im Lehrerzimmer, PC-Raum oder auch Notebooks im Sekretariat bereit...oder ich setze mich einfach in mein Büro ;) Insofern braucht es gar nicht ein Konzept "ein Gerät für alles", da ja gerade die verschiedenen Geräteklassen bereitstehen. Wir sind dann eher beim Konzept "Jede Lehrkraft ein persönlich zugeordnetes Dienstgerät + weitere Geräteklassen vorhalten". Und in diesem Konzept ist es durchaus sinnvoll, die Lehrkräfte mit sehr mobilen Geräten auszustatten und die anderen allgemein vorzuhalten als andersherum.

    Hier posten einige ja zu Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen - meint dies eine Teildienstäfhigkeit oder den freiwilligen Gehaltsverzicht bei Arbeitszeitreduktion?

    ….wirkliches Interesse, da die Teildienstfähigkeit ja das Instrument ist, falls jemand gesundheitlich die Aufgaben nicht mehr voll erfüllen KANN

    Mal abgesehen davon, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit v.a. der Vermeidung des vorzeitigen Versetzens in den Ruhestand dient, führt die damit verbundene Stundenreduktion im Ergebnis ebenfalls zur entsprechend nur noch anteiligen Bezahlung. Die begrenzte Dienstfähigkeit kann übrigens auch gegen den Willen der betroffenen Person festgestellt werden. Insofern erlaubt der "freiwillige Gehaltsverzicht bei Arbeitszeitreduktion" mehr eigene Kontrolle über den gewünschten Umfang.

    Verstehe ich, Seph, hier ist seit Jahren Teilzeit bei Beamten anlasslos genehmigt worden.…

    Das ist schön, wenn das in mehreren dir bekannten Fällen problemlos geklappt hat. Und möglicherweise ist das sogar der Regelfall, denn nicht selten kann man die Stunden dann doch woanders her wieder auffangen. Als wir vor nicht allzulanger Zeit eine Stelle in einem Mangelfach ausschreiben wollten, sind wir vorsichtig darauf hingewiesen worden, dass wir mit Blick auf die Bewerberlage noch auf Lehrkräfte mit nicht familienbedingter Teilzeit oder in Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dem eigenen Stammkollegium zurückgreifen sollen. Dementsprechend wurden die Folgeanträge auf Teilzeit und auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht mehr bewilligt, um den Bedarf abdecken zu können.

    Chili - dein Problem ist nicht ganz klar geworden für mich….

    - du kannst doch problemlos einen Nebenjob / Gewerbe beantragen genehmigt zu bekommen, das wird auch klappen

    - reduzier doch anlässlich Stunden, auch das wird genehmigt?

    Wo ist jetzt das Problem? 😅

    Ganz so problemlos ist das gerade nicht als Beamter:

    Die notwendige Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit ist schon dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch diese dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Auch gibt es relativ enge Schranken für den zeitlichen und auch finanziellen Rahmen, in dem eine solche überhaupt genehmigungsfähig wäre.

    Auch der Teilzeitanspruch geht bei Beamten nicht so weit wie bei Angestellten. Während Angestellte verlangen können, dass die Arbeitszeit verringert wird und der Arbeitgeber dem zuzustimmen hat, ist bei Beamten die Teilzeit zu beantragen und genehmigungspflichtig. Während ein solcher Antrag bei familienbedingter Teilzeit nur bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Belange versagt werden kann, reichen bei sonstiger Teilzeit bereits (einfache) dienstliche Belange aus.

    Achja, und das ewige Beamtenlobbymärchen, dass Beamte billiger kommen als Tarifbeschäftigte (....kurzfristig kann das hinkommen - aber die Pension unbeschränkte Lohnfortzahlung, lebenslange (!!) Beihilfe usw. usw. hauen halt voll rein, der TB ist für den Arbeitgeber mit 67 'erledigt) Für Berlin gabs im Zuge der Wiederverbeamtungsdiskussion da z.B. eindeutigste und drastische recht aktuelle Berechnungen... (natürlich nicht von der Beamtenlobby, sondern vom Finanzsenator)

    Achja, interessanterweise kamen bei vergleichbaren Untersuchungen u.a. Bundesrechnungshof, DIW und das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zu genau gegenteiligen Aussagen.

    Unabhängig von den Kosten ist aus Sicht des AG das fehlende Streikrecht, die hohe Bindung der Beschäftigten und die eigenverantwortliche Festlegung der Besoldung sehr attraktiv.

    Soso, dann wundert mich aber die Aufregung der Dorfbewohnenden über einen Solidarbeitrag ÖPNV. Der autolose Stadtbewohner finanziert schließlich auch die Auto-Infrastruktur auf dem Land mit.

    Und der autobesitzende Landbewohner finanziert den gut ausgebauten ÖPNV der Städte mit. Was soll also dieses polemische Argument?

    PS: Jetzt müssen wir nur noch überlegen, was der autobesitzende Stadtbewohner und der autolose Landbewohner machen ;)

    Aber wenn das so wäre, fände ich das auch äußerst unschön und ein Eingriff in meine Privatsphäre. Selbst wenn ich nur dienstliches surfe.

    Gerade bei Verbot der privaten Nutzung kann dies auch kein Eingriff in deine Privatsphäre sein. Im Übrigen ist es durchaus so, dass ein AG bei konkreten Anhaltspunkten für exzessive Privatnutzung auch Mitarbeiter-Geräte überwachen und eine Kontrolle der Internetnutzung am Arbeitsplatz durchführen darf, bei allgemeinem Verdacht auf Privatnutzung zumindest stichprobenartig. Lediglich die anlasslose permanente Überwachung ist auch am Arbeitsplatz nicht erlaubt.

    Eine solche dürfte im öffentlichen Dienst schon an der Kapazität der verfügbaren IT-Stellen scheitern. Insofern muss man sich bei vertragsgemäßer Nutzung der vom AG zur Verfügung gestellten IT auch keine Sorgen machen.

    In Nds gilt die Maskenpflicht, wenn ein Fall in der Klasse auftritt. Die Klasse befindet sich dann sofort wieder im ABIT-Verfahren.

    Ich war gerade etwas erstaunt über diese Aussage, daher habe ich die neuesten Regelungen noch einmal herausgeholt. Mit neuer Landesregelung vom 29.04. wurde §8 der Nds. Coronaverordnung zum 02.05.22 komplett aufgehoben. Die Pflicht zum Tragen einer MNB wurde bereits durch das neue IfSchG des Bundes aufgehoben und kann nur noch von den Ländern verfügt werden, wenn einzelne Regionen oder das ganze Land zum Hotspot erklärt wird.

    Mir liegt außerdem ein Schreiben unseres Gesundheitsamts zu diesen Änderungen vor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein verpflichtendes ABIT seit dem 02.05.22 nicht mehr stattfindet. Lediglich bei größeren Ausbrüchen wird das Gesundheitsamt vorübergehend den Präsenzunterricht untersagen.

    PS: Das Tragen von MNB und auch die freiwillige Selbsttestung ist noch immer empfehlenswert und viele unserer Schüler und nahezu alle Lehrkräfte handhaben zumindest den ersten Punkt auch noch so.

    Dem stimme ich vollkommen zu. Außerdem dürfte auch an Privatschulen die erlangte Ausbildung über die Bezahlung mitentscheiden. Sich die Möglichkeit eines späteren Wechsels in das staatliche Schulsystem offenzuhalten - oder gleich in dieses einzusteigen - scheint mir aber fast noch wichtiger.

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