Bolzbold: Doch. Und zwar genau nach dem Wortlaut des Paragraphen. Notabene: Da steht nichts von Gefängnis oder dergleichen. Da steht nur, dass der Tatgehilfe der gleichen Strafe verfällt wie der Täter. Und das, so finde ich, lässt sich hier sehr gut anwenden.
Es ist überhaupt nicht die Aufgabe von Schule, zu bestrafen. Bei Kindern kommt dies ohnehin nicht in Frage. So oder so ist der Verweis auf das StGB nicht wirklich zielführend. Durchaus zu den Aufgaben von Schule gehört es jedoch, Kinder auch zu erziehen, insbesondere bzgl. der Ausgestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens in einer Gesellschaft. Hierfür ist es sicher sinnvoll, geeignete pädagogische Einwirkungen über Erziehungsmittel und ggf. Ordnungsmaßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, diesen Erziehungsauftrag für die Beteiligten sinnvoll umzusetzen.
PS: Im Übrigen ist es bereits fraglich, ob eine einvernehmlicher Rangelei rechtswidrig ist.